Anspruch auf Anbau einer Rollstuhlrampe in einer WEG

Das AG München hat entschieden, dass beim Anbau einer Rollstuhlrampe den Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtzeitig vor Beschlussfassung mögliche bauliche Alternativen darzustellen sind, da der Beschluss ansonsten mangels ausreichender Entscheidungsgrundlage anfechtbar sein kann. (Entscheidung vom 13.Februar 2018, Aktenzeichen: 482 C 26378/16)

In der Entscheidung wurde ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft dahingehend gefasst, dass eine Rollstuhlrampe vor der Fassade genehmigt wurde, da ein Eigentümer auf diese angewiesen war. Der beantragende Wohnungseigentümer wurde in dem Beschluss verpflichtet, die laufenden Kosten der Instandhaltung für diese Rampe zu tragen und bei Verkauf der Wohnung, sofern die Gemeinschaft dies fordert, den Rückbau der Rampe auf seine Kosten vorzunehmen. Gegen diesen Beschluss wurde von einem anderen Eigentümer Anfechtungsklage erhoben.

Das AG München hat den Klägern Recht gegeben und den Beschluss aufgehoben.

Nach Auffassung des Amtsgerichts entspricht der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Als Grund wurde genannte, dass hier verschiedene geeigneten Maßnahmen zur Verfügung standen, hinsichtlich derer die Wohnungseigentümer in einer mehrheitlichen Entscheidung von ihrem Mitbestimmungsrecht hätten Gebrauch machen können. Für einen ordnungsgemäßen Beschluss hätten die verschiedenen Möglichkeiten erörtert werden müssen, um dann eine Entscheidung herbeizuführen. Letztlich sei auch hier zwischen dem „Ob“ und „Wie“ zu unterscheiden. Gegebenenfalls habe der Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass eine (von verschiedenen) Maßnahme zu seinen Gunsten geduldet werde, damit er seine Wohnung barrierefrei erreichen könne. Wie diese jedoch im Einzelnen auszusehen habe und wie die bauliche Maßnahme vorzunehmen sei, sei von den Wohnungseigentümern mehrheitlich zu entscheiden.

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