Anspruch auf Erstattung der Reiserücktrittskosten für den Fall, dass der Blindenhund erkrankt?

Das Amtsgericht München hat in einem bereits rechtskräftigen Urteil entschieden, dass ein blinder Reiseteilnehmer bei der Stornierung der Reise wegen Erkrankung seines Blindenhundes keinen Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten gegen die Reiserücktrittskostenversicherung hat. (AG München, Entscheidung vom 11.November 2016, Aktenzeichen: 191 C 17044/16).

Nach Auffassung des AG München ist zwar dem Kläger insoweit Recht zu geben, dass er ohne seinen Blindenhund in einer Lage ist, die vergleichbar mit den in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Ereignissen ist. Das vorliegende Ereignis sei jedoch unter den abschließend aufgezählten Punkten der Versicherungsbedingungen gerade nicht aufgeführt. Die Beklagte habe in ihren Versicherungsbedingungen lediglich bestimmte Sachverhalte als versicherte Ereignisse angeboten. Weitere Sachverhaltskonstellationen, die möglicherweise auf die Lebenssituation des Klägers zuträfen, seien gerade nicht Vertragsbestandteil geworden.

Das Urteil finden Sie unter dem nachfolgendem Link: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704731&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp