Barzahlung des Rundfunkbeitrags

Der VGH Kassel hat entschieden, dass es keinen Anspruch der Bürger gibt, Rundfunkbeitragszahlungen in bar zu erbringen. (Entscheidung vom 13.Februar 2018, Aktenzeichen: 10 A 2929/16, 10 A 116/17) Diese Entscheidung bestätigt die bekannten Entscheidungen zu dem Thema.

Der VGH Kassel hat die Berufungen zurückgewiesen und entschieden, dass es keinen Anspruch der Bürger gibt, Rundfunkbeitragszahlungen in bar zu erbringen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt das Vorbringen der Kläger eine Abänderung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nicht. Dem Europarecht sowie dem Bundesbankgesetz ließen sich keine Verpflichtungen entnehmen, dass in jedem Fall Barzahlungen zu akzeptieren seien. Im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht könne grundsätzlich auch unbare Zahlungsweise vorgeschrieben werden. Die entsprechenden Regelungen des Hessischen Rundfunks seien daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Den Link finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200378&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp