Blinken ohne Abzubiegen: reicht das für eine Mithaftung?

Das AG Oberndorf sagt ja!

Das Amtsgericht hat entschieden, dass ein Autofahrer, der an einer Kreuzung blinkt, ohne tatsächlich abzubiegen, bei einem Unfall mithaftet, auch wenn er grundsätzlich Vorfahrt hatte. (Entscheidung vom 21.April 2017; Aktenzeichen: 2 C 434/15)

Der vorfahrtsberechtigte Autofahrer haftet zu einem Drittel selbst. Die wartepflichtige Autofahrerin, die verkehrswiderrechtlich abgebogen ist, trägt allerdings die überwiegende Haftung. Wer auf eine Vorfahrtstraße fahren wolle, müsse besonders vorsichtig sein. Auch könne man nicht darauf vertrauen, dass ein anderes Fahrzeug, das blinke, auch tatsächlich abbiege. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Fahrer tatsächlich geblinkt habe. Laut Gutachter sei es durchaus möglich, dass aufgrund der Straßenführung an der zuvor vom Kläger genutzten Ausfahrt der Bundesstraße ein Blinker nicht automatisch abschalte. Er hätte also manuell ausgeschaltet werden müssen. Wegen des irreführenden Blinkens hafte der Mann zu einem Drittel.

Das gesamte Urteil lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170805062&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp