Haftungsfragen bei Kollision in einer Waschstraße

Schäden aus Unfällen und Beschädigung in einer Waschstraße sind schwierig in der Beweislast. Das Landgericht Kleve hat dazu entschieden. Es entscheid, dass der Fahrer im Falle eines Unfalls in einer automatisierten Waschstraße auch dann haftet, wenn das hinter ihm stehende Fahrzeug nicht selber auffährt, sondern auf dem Förderband bremst, dadurch ausschert und erst das dritte Fahrzeug dem Kläger auffährt. (LG Kleve, Entscheidung vom 23.Dezember 2016, Aktenzeichen: 5 S 146/15)

Nach Auffassung des Landgerichts haftet der erste Fahrer aufgrund der Betriebsgefahr seines Autos. Sei ein Auto in Betrieb, hafte der Fahrer bzw. der Halter immer, wenn andere geschädigt werden. Hier sei das Auto auch „in Betrieb“ gewesen, obwohl es am Ende der Waschstraße nicht angesprungen sei. Während es ausgeschaltet auf dem Förderband stehe, sei es nicht in Betrieb, jedoch dann, wenn es von diesem heruntergeschoben werde. Meist fordere auch eine Ampel den Fahrer auf, loszufahren. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor, da dieser nur bremste, um dem Vordermann nicht aufzufahren.

Das Urteil können Sie hier lesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171205982&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp