Hinweispflichten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Streitbeilegung

Achtung Hinweis in eigener Sache

Am 01.01.2017 sind weitere Hinweispflichten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Streitbeilegung in Kraft getreten.

Bereits seit Anfang 2016 müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf ihren Websites einen Link zur europäischen Online-Streitbelegungsplattform sowie ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern anbahnen bzw. abschließen.
„Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Hierzu ist zum Jahresbeginn noch eine weitere Hinweispflicht getreten:

Seit dem 01.01.2017 müssen alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf ihren Websites und/oder in ihren Mandatsbedingungen leicht zugänglich, klar und verständlich auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinweisen. In bestimmten Fällen greift diese Pflicht bereits, bevor eine Streitigkeit entstanden ist; nachdem eine Streitigkeit entstanden ist, trifft sie alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Nach Entstehen einer Streitigkeit muss jeder Rechtsanwalt den Mandanten in Textform auf die zuständige Schlichtungsstelle hinweisen und erklären, ob er grundsätzlich bereit ist, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis bis zu einem Wert von 50.000 Euro die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstr. 17, 10179 Berlin, www.s-d-r.org.