Insolvenzanfechtung einer Ratenzahlungsvereinbarung

Das BAG hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter Ratenzahlungen des Insolvenzschuldners an einen Arbeitnehmer auch dann zur Masse zurückfordern kann, wenn der Zwangsvollstreckungsauftrag des Arbeitnehmers und die Ratenvereinbarung mit der Gerichtsvollzieherin weit vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind. (Entscheidung vom 20.September 2017, Aktenzeichen: 6 AZR 58/16)

Erhalte der Arbeitnehmer in der sog. „kritischen Zeit“, d.h. in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung oder in der Zeit danach, Zahlungen des Arbeitgebers, die nicht in der geschuldeten Art erfolgen (inkongruente Deckung), könne der Insolvenzverwalter die Zahlungen nach Maßgabe des § 131 InsO zur Masse zurückfordern (Insolvenzanfechtung). Der Arbeitnehmer könne in der kritischen Zeit, d.h. in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung oder in der Zeit danach, keine Leistung unter Einsatz hoheitlichen Zwanges beanspruchen, durch den er auf das zur Befriedigung aller Gläubiger unzureichende Vermögen des späteren Insolvenzschuldners zugreife und andere Gläubiger zurücksetze. Zahlungen, die er im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetze oder die der Arbeitgeber erbringe, um die unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung abzuwenden (Druckzahlungen), seien deshalb inkongruent. Schließe der vom Arbeitnehmer mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher vor der kritischen Zeit eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO (bis zum 31.12.2012: § 806b ZPO), seien die darauf erfolgenden Teilzahlungen selbstständig anfechtbar.

Nach Auffassung des BAG musste der Schuldner im vorliegenden Fall, auch wenn der Vollstreckungsauftrag vor der kritischen Zeit erteilt worden war, damit rechnen, dass der Beklagte sein Einverständnis mit der Zahlungsvereinbarung widerrufen und die Zwangsvollstreckung fortsetzen wird, wenn er die Raten nicht pünktlich zahlt. Das habe den fortbestehenden Vollstreckungsdruck und damit die Inkongruenz der Zahlungen begründet.

 

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