Kündigung von Bausparverträgen

Eine sehr lange Zeit hat es die Verbraucher beschäftigt. Nun ist die Angelegenheit vom Bundesgerichtshof (BGH) geklärt worden: Die Kündigung von Bausparverträgen 10 Jahre nach Zuteilungsreife.

Immer mehr Bausparverträge wurden seit ca. 2014 durch Banken und Bausparkassen gekündigt. Man bezog sich dabei auf die Kündigungsmöglichkeit von Verbraucherdarlehen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist.

Hierzu gab es dann etliche Urteile von Amts- und Landgerichten, die wechselseitig entschieden haben, so dass ein Urteil des BGH sehnlichst erwartet wurde.

Der BGH hat dazu entschieden: Eine Bausparkasse kann Bausparverträge gem. § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung  – jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB – kündigen, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind. Das gilt auch dann, wenn diese noch nicht voll bespart sind. (BGH, Urteil vom 21.2.2017, XI ZR 185/16 u.a)

Eine verständliche Zusammenfassung finden Sie hier: http://www.otto-schmidt.de/news/wirtschaftsrecht/bausparkassen-konnen-bausparvertrage-im-regelfall-zehn-jahre-nach-zuteilungsreife-kundigen-2017-02-21.html