Mietrecht: der Eigenbedarf des Vermieters

Der BGH hat zwei Urteile zu den Voraussetzungen und Folgen einer Eigenbedarfskündigung gefällt. Zum einen haben die Richter die Darlegungslast des Vermieters bekräftigt, wenn der Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Zum anderen bestimmte das Gericht die Anforderungen an den Kündigungsgrund bei einer beabsichtigten gewerblichen bzw. freiberuflichen Nutzung durch den Vermieter.

In einem Fall hat begehrt der Mieter Schadensersatz wegen vermeintlich vorgetäuschten (Eigen-)Bedarfs, weil der Vermieter den in seiner Kündigung geltend gemachten Bedarf nach dem Auszug des Mieters nicht verwirklicht hat, so kommt der vollständigen und sorgfältigen Würdigung des Prozessstoffes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch die Gerichte besondere Bedeutung zu. Den Vermieter trifft in Fällen, in denen er den zur Grundlage der Kündigung gemachten Bedarf nach dem Auszug des Mieters nicht realisiert, eine besondere (sekundäre) Darlegungslast zum nachträglichen Wegfall des Bedarfs.

Der Fall ist hier sehr gut zu lesen: http://www.otto-schmidt.de/news/wirtschaftsrecht/schadensersatz-eltern-zahlen-fur-illegales-filesharing-ihrer-kinder-uber-den-familienanschluss-2017-03-31.html

In dem anderen Fall ging es um die Zulässigkeit, den Berufs- oder Geschäftsbedarf als ungeschriebene weitere Kategorie eines typischerweise anzuerkennenden Vermieterinteresses an der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses zu behandeln. Die Gerichte haben vielmehr im Einzelfall festzustellen, ob ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht (§ 573 Abs. 1 S. 1 BGB).

Der Fall ist unter dem nachstehenden Link sehr schön aufbereitet: http://www.otto-schmidt.de/news/zivil-und-zivilverfahrensrecht/leitlinien-zum-umgang-mit-wohnraumkundigungen-wegen-sog-berufs-oder-geschaftsbedarfs-2017-03-29.html

 

Die gesamte Darstellung finden Sie übersichtlich hier: https://www.deubner-recht.de/news/details/artikel/eigenbedarfskuendigung-darlegungslast-und-berufliche-nutzung.html?utm_medium=email&utm_source=rnl_recht_20170405&utm_term=recht&utm_content=NL_2017_14