Mietrecht: Widerruf der Zustimmung zur Mieterhöhung

Das Landgericht Berlin hatte sich damit zu beschäftigen, ob eine Zustimmung zur Mieterhöhung wirksam widerrufen werden kann.

In beiden Rechtsstreitigkeiten hatten die Mieter im Ergebnis verloren, da ihr jeweiliger später erklärter Widerruf nicht wirksam gewesen ist. In der Frage, ob die Verbraucherschutzvorschriften zugunsten des Mieters überhaupt anzuwenden sind, waren die beiden Mietberufungskammern des LG Berlin jedoch unterschiedlicher Ansicht.

In dem Verfahren LG Berlin, Urt. v. 10.03.2017 – 63 S 248/16 war das Landgericht der Auffassung, dass die Verbraucherschutzvorschriften des BGB nach dem Wortlaut des Gesetzes im Wohnraummietrecht anwendbar sind, und zwar auch, soweit es um Erklärungen geht, mittels derer ein bereits bestehender Mietvertrag geändert werden soll. Die Schutzvorschriften im Mietrecht seien nicht vorrangig und stünden nicht entgegen, den Mieter zusätzlich nach den allgemeinen Vorschriften zu schützen.

In dem Verfahren LG Berlin, Urt. v. 14.09.2016 – 18 S 357/15 war das  Landgerichts der Auffassung, es gelten entgegen dem Wortlaut des Gesetzes die allgemeinen Vorschriften über den Verbraucherschutz nicht für bestehende Mietverträge, sondern nur für den Abschluss eines (neuen) Mietvertrages. Aus der Begründung des Gesetzgebers lasse sich herleiten, dass Erklärungen über Mieterhöhungen nicht unter diesen Schutz fallen sollten. Zudem käme es anderenfalls zu widersprüchlichen Folgen aufgrund der mietrechtlichen Sonderbestimmungen. Denn wenn der Mieter nicht zustimme, müsse der Vermieter innerhalb einer bestimmten Frist Klage auf Zustimmung erheben. Habe der Mieter zunächst zugestimmt, widerrufe er jedoch später seine Erklärung, könne jedoch die Klagefrist schon abgelaufen sein. Zudem könne ein Mieter auch stillschweigend durch sein Handeln, insbesondere indem er die geforderte Miete mehrfach zahle, seine Zustimmung zu der Erhöhung zum Ausdruck bringen. Bei einem solchen konkludenten Handeln sei ein wirksamer Widerruf jedoch nicht möglich.

Nachzulesen sind die Entscheidungen hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170403925&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp