Reiserecht: Anspruch wegen vertaner Urlaubsfreuden

Das AG München hat entschieden, dass neben dem Minderungsanspruch wegen erheblicher Flugverspätung wegen dieses Mangels kein weiterer Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude besteht. (AG München, Entscheidung vom 07.März 2017, Aktenzeichen: 182 C 1266/17)

Nach Auffassung des AG München liegt in der verschobenen Abflugzeit nur ein Reisemangel vor. Das Amtsgericht ging mit der ständigen Rechtsprechung davon aus, dass bezüglich der über vier Stunden hinausgehenden Verspätung jedoch eine Minderung eingetreten ist, die sich pro Stunde auf 5% des Tagespreises beläuft. Eine darüber hinausgehende Minderung sei nicht entstanden. Die Klagepartei übersiehe, dass wegen desselben Mangels nicht mehrfach gemindert werden könne und eine Schadensersatzforderung wegen entgangener Urlaubsfreude nur geltend gemacht werden könne, wenn diese nicht bereits mit der Minderung abgegolten sei.

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