Reiserecht: Rücktritt von einer Reise wegen abgesagtem Besuch von Sehenswürdigkeiten

Der BGH hat entschieden, dass bei einer gebuchten zweiwöchigen China-Rundreise der Wegfall des Besuches der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens einen so erheblichen Mangel darstellt, dass eine kurzfristige Stornierung gerechtfertigt ist und der gesamte Reisepreis erstattet werden muss. (Entscheidung vom:16.Januar 2018 , Aktenzeichen: X ZR 44/17)

Nach Auffassung des BGH hat das Landgericht zu Recht ein Rücktrittsrecht der Kläger bejaht. Der Reisende könne nach § 651a Abs. 5 Satz 2 BGB bei einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5% oder bei einer – im Streitfall zu bejahenden – erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Reisevertrag zurücktreten.

Im zugrundeliegenden Fall, liegt eine erhebliche Leistungsänderungen und damit eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vor. Wenn sie sich mangels vertraglicher Grundlage zugleich als Mangel der Reise darstelle, könne die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung schon dann als erheblich anzusehen sein, wenn sie das Interesse des Reisenden daran, dass die Reise wie vereinbart erbracht werde, mehr als geringfügig beeinträchtige. Der Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens als einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pekings und Chinas stellte bereits für sich genommen eine wesentliche Reiseleistung dar. Sie wurde durch den Wegfall dieser Programmpunkte und ihren Ersatz durch den Besuch eines wenn auch bekannten Tempels mehr als nur geringfügig beeinträchtigt.

Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180100125&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp