Sportrecht: Verein nimmt Böllerwerfer in Anspruch für Schadenszahlung

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Besucher, der im Fußballstadion Knallkörper gezündet hatte, an den Verein – entsprechend seinem Anteil an der Verbandsstrafe, die der Deutsche Fussball-Bund (DFB) dem Verein auferlegt hat – 20.340 Euro nebst Zinsen bezahlen muss. (OLG Köln, Entscheidung vom 09.03.2017, Az.: 7 U 54/15)

Sachverhalt: Der Stadionbesucher hatte bei einem Heimspiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn Knallkörper gezündet.
Der BGH hatte am 22.09.2016 (VII ZR 14/16) geurteilt (zu finden auf unserer Webseite), dass der Bundesligaverein eine Verbandsstrafe des DFB von einem böllerwerfenden Fan ersetzt verlangen kann und den Rechtsstreit zur Bestimmung der konkreten Schadenshöhe an das OLG Köln zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hatte nun zu entscheiden, welcher Anteil der Verbandsstrafe auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen war. Der Verein war nicht nur wegen des Böllerwurfes, sondern auch wegen drei weiterer Vorfälle, an denen der Fan nicht beteiligt war, mit einer Strafe belegt worden. Im Einzelnen waren gegen den Verein vier Einzelgeldstrafen i.H.v. zweimal 20.000 Euro, einmal 38.000 Euro und – betreffend den Beklagten – einmal 40.000 Euro verhängt worden. Als Gesamtstrafe hatte der DFB, wie üblich in solchen Fällen, nicht die Summe der Einzelstrafen in Höhe von 118.000 Euro, sondern unter Gewährung eines Strafrabatts einen Gesamtbetrag von 80.000 Euro bestimmt. Weil ein Kamerasystem zur Stadionüberwachung im Wert von rund 20.000 Euro, das der Verein bereits angeschafft hatte, auf die Strafe angerechnet wurde, musste der 1. FC Köln an den DFB nur noch einen Betrag von 60.000 Euro überweisen.

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Beklagte den prozentualen Anteil bezahlen muss, der sich auf die Summe der Einzelstrafen bezieht. Dies ergebe eine Summe von 20.340 Euro (40.000 Euro : 118.000 Euro x 60.000 Euro).

Dem Ergebnis, also die Weitergabe der Zahlungen an den Verursacher, ist zuzustimmen. Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303499&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp