Reiserecht:

Keine Erstattung der Kosten für die Hundepension

Das Amtsgericht München hatte zu entscheiden, ob ein geänderter Abflugort einen Reisemangel darstellen kann und dadurch verursachte höhere Kosten für die Hundepension erstattet werden können (Aktenzeichen 154 C 19092/17, Entscheidungsdatum: 15.01.2018).

Das AG München hat dem Kläger nur zu einem geringen Teil Recht und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Es verurteilte den beklagten Münchner Reiseveranstalter zur Zahlung von 45,77 Euro nebst anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 83,45 Euro und 15% der Verfahrenskosten an den Kläger.

Nach Auffassung des Amtsgerichts stellt eine Verlegung des Abflugortes einen Reisemangel dar. Reisende wählten zum einen bewusst einen Abflugort aus, der für sie günstig ist. Zum anderen stellten sie sich im Rahmen ihrer Planung auf den vereinbarten Abflugort ein, planen die Anreise, informieren sich über die örtlichen Begebenheiten wie beispielsweise Parkmöglichkeiten. Es handele sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise. Für den Reisemangel halte das Amtsgericht eine Minderung i.H.v. 15% eines Tagesreisepreises für angemessen. Bei der Bemessung der Minderung sei zu berücksichtigen gewesen, dass lediglich ein Reisetag, nämlich der 03.06.2017, durch die Änderung des Abflug-Flughafens betroffen war, und es sich bei diesem Tag ohnehin um einen Reisetag handelte. Der Zielflughafen sei durch die ebenfalls leicht veränderte Flugzeit 40 Minuten früher erreicht worden. Ferner sei zu berücksichtigen gewesen, dass der in Berlin wohnhafte Kläger – auch wegen der zusätzlichen Vorverlegung des Abfluges um 45 Minuten – eine um wenige Stunden verlängerte Anreise zum Abflugort hatte. Weitere Unannehmlichkeiten ergäben sich dadurch, dass der Abreiseort nicht dem Ankunftsort entsprach. Zusätzliche Kosten für die Anreise sind dem Kläger nicht entstanden, da die streitgegenständliche Reise ein „Rail & Fly“-Ticket beinhaltete, also die kostenlose Anreise mit der Deutschen Bahn. Die Nachtruhe des Klägers sei durch die Änderung des Abflugortes nicht gestört worden. Deswegen stelle auch die Änderung der Abflugzeit keinen Reisemangel dar. Die Unterbringung des Hundes des Klägers während der Reisezeit sei nicht Vertragsgegenstand der streitgegenständlichen Reise gewesen und falle nicht in den Schutzbereich des Reisevertragsrechts.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Unter dem nachstehenden Link finden Sie die Entscheidung: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180902929&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


neues aus Karlsruhe zu den Fluggastrechten

Der BGH hat entschieden, dass Fluggesellschaften günstige Tickets ohne Recht auf Stornierung und Rückerstattung verkaufen dürfen. (Entscheidung vom 20.März 2018, Aktenzeichen: X ZR 25/17)

 

Nach Auffassung des BGH hat das Landgericht zu Recht ein Kündigungsrecht der Kläger verneint. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien für auf den (Luft-)Personenbeförderungsvertrag die Vorschriften des Werkvertragsrechts anwendbar. Der Fluggast könne daher nach § 649 BGB den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Die Anwendung dieser Vorschrift sei jedoch durch die Beförderungsbedingungen der Beklagten im Streitfall wirksam abbedungen worden.

Der Ausschluss des Kündigungsrechts (der „Stornierung“) benachteilige die Fluggäste nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Er sei insbesondere nicht mit wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts unvereinbar. Das Kündigungsrecht nach § 649 BGB sei für das gesetzliche Leitbild eines Vertrages über die Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel nicht maßgeblich. Die Kündigung des Werkvertrags durch den Besteller habe zur Folge, dass die Leistungspflicht des Werkunternehmers entfalle. Er solle jedoch nicht schlechter stehen, als er bei Vertragserfüllung stünde und behält somit seinen Vergütungsanspruch, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und die Vergütung für eine anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft anrechnen lassen. Über bestimmte Gebühren hinausgehende ersparte Aufwendungen ergäben sich bei einem Luftbeförderungsvertrag jedoch allenfalls in geringfügigem Umfang, da die Aufwendungen des Luftverkehrsunternehmens im Wesentlichen Fixkosten seien, die für die Durchführung des Fluges insgesamt anfallen und sich praktisch nicht verringern, wenn ein einzelner Fluggast an dem Flug nicht teilnehme. Eine „anderweitige Verwendung der Arbeitskraft“ des Luftverkehrsunternehmens komme nur dann in Betracht, wenn der Flug bei seiner Durchführung ausgebucht sei und daher ohne die Kündigung ein zahlender Fluggast hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Ermittlung, ob sich hieraus im Einzelfall ein auf den Beförderungspreis anrechenbarer anderweitiger Erwerb ergebe, wäre jedoch typischerweise aufwendig und insbesondere dann mit Schwierigkeiten verbunden, wenn die Anzahl von Fluggästen, die gekündigt haben, größer wäre als die Anzahl der Fluggäste, die ohne die Kündigungen nicht hätten befördert werden können. Aus der Sicht des einzelnen Fluggastes, der von einem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätte, hinge es zudem vom Zufall ab, ob ihm ein Erstattungsanspruch zustände oder er trotz Kündigung (nahezu) den vollständigen Flugpreis zu zahlen hätte. Will er nicht den höheren Preis zahlen, zu dem typischerweise eine flexible Buchung erhältlich sei, mit der er in jedem Fall eine Erstattung des Flugpreises erreichen kann, könne er für den Krankheitsfall, wie er im Streitfall vorgelegen habe, eine solche Erstattung durch eine Versicherung absichern. Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellten der Ausschluss des Kündigungsrechts und die damit verbundene vereinfachte Vertragsabwicklung bei der Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes dar.

Das Urteil finden Sie mit Sachverhalt unter nachstehendem Link: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300786&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Reiserecht: Rücktritt von einer Reise wegen abgesagtem Besuch von Sehenswürdigkeiten

Der BGH hat entschieden, dass bei einer gebuchten zweiwöchigen China-Rundreise der Wegfall des Besuches der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens einen so erheblichen Mangel darstellt, dass eine kurzfristige Stornierung gerechtfertigt ist und der gesamte Reisepreis erstattet werden muss. (Entscheidung vom:16.Januar 2018 , Aktenzeichen: X ZR 44/17)

Nach Auffassung des BGH hat das Landgericht zu Recht ein Rücktrittsrecht der Kläger bejaht. Der Reisende könne nach § 651a Abs. 5 Satz 2 BGB bei einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5% oder bei einer – im Streitfall zu bejahenden – erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Reisevertrag zurücktreten.

Im zugrundeliegenden Fall, liegt eine erhebliche Leistungsänderungen und damit eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vor. Wenn sie sich mangels vertraglicher Grundlage zugleich als Mangel der Reise darstelle, könne die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung schon dann als erheblich anzusehen sein, wenn sie das Interesse des Reisenden daran, dass die Reise wie vereinbart erbracht werde, mehr als geringfügig beeinträchtige. Der Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens als einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pekings und Chinas stellte bereits für sich genommen eine wesentliche Reiseleistung dar. Sie wurde durch den Wegfall dieser Programmpunkte und ihren Ersatz durch den Besuch eines wenn auch bekannten Tempels mehr als nur geringfügig beeinträchtigt.

Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180100125&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Hotelüberbuchung: Recht auf Reisepreisminderung

Der BGH hatte sich mit dem Anspruch auf Entschädigung zu befassen, wobei die Reisenden vorübergehend in einem schlechteren als dem gebuchten Hotel untergebracht wurden. (Entscheidung vom21.November 2017, Aktenzeichen: X ZR 111/16)

Die Kläger begehren von dem beklagten Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1 BGB sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB.

Der BGH hat entschieden, dass die Revision der Beklagten nicht begründet ist. Die Beklagte wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht bereits in der Unterbringung der Kläger in einem Hotel ähnlichen Standards und ähnlicher Ausstattung, das jedoch nicht das von den Klägern gebuchte war, einen Mangel gesehen hat, der für die betreffenden Urlaubstage zu einer Verringerung des geschuldeten Reisepreises um 10% führt.

Nach Auffassung des BGH entsprach der Wert der vom Reiseveranstalter tatsächlich erbrachten Leistung nämlich nicht dem Wert der gebuchten. Wie etwa „Fortuna-Reisen“ zeigten, bei denen der Reiseveranstalter Einzelheiten der Reise wie das Hotel nachträglich bestimmen darf, zahle der Reisende, dem vertraglich ein bestimmtes Hotel versprochen wird, einen Teil des Reisepreises auch dafür, dass er diese Auswahl nach seinen persönlichen Vorlieben selbst treffe und gerade nicht dem Reiseveranstalter überlasse.

Die Revision der Kläger, mit der sie sich dagegen wenden, dass ihnen die Vorinstanzen eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit versagt hätten, ist hingegen begründet. Der BGH hat insoweit das Berufungsurteil aufgehoben und den Klägern eine Entschädigung i.H.v. 600 Euro zugesprochen.

Nach Auffassung des BGH hat das Berufungsgericht zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB voraussetzt, dass nicht nur einzelne Reiseleistungen oder einzelne Reisetage, sondern die Reise insgesamt vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist. Ob dies der Fall sei, hänge aber nicht davon ab, ob die Minderung des Reisepreises wegen Mängeln einzelner Reiseleistungen einen bestimmten Mindestprozentsatz des gesamten Reisepreises übersteige.

Im Streitfall habe das Berufungsgericht eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu Unrecht verneint. Es habe angenommen, dass die ersten drei von zehn Urlaubstagen ihren Zweck weitgehend nicht erfüllen konnten, weil die schwerwiegenden hygienischen Mängel des den Klägern zunächst zur Verfügung gestellten Hotelzimmers den Aufenthalt in diesem „schlechthin unzumutbar“ gemacht hätten und der Tag des Umzugs in das gebuchte Hotel im Wesentlichen nicht zur Erholung dienen konnte; es habe den anteiligen Reisepreis für diese Tage deshalb als um 70 bzw. 100% gemindert angesehen. Auch wenn die verbleibenden Tage von den Klägern uneingeschränkt für den Strandurlaub genutzt werden konnten, werde bei einer derart weitgehenden Entwertung eines Teils der nach Wochen oder Tagen bemessenen Urlaubszeit diese teilweise „nutzlos aufgewendet“ und damit auch die Reise insgesamt erheblich beeinträchtigt.

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171105775&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Anspruch auf Erstattung der Reiserücktrittskosten für den Fall, dass der Blindenhund erkrankt?

Das Amtsgericht München hat in einem bereits rechtskräftigen Urteil entschieden, dass ein blinder Reiseteilnehmer bei der Stornierung der Reise wegen Erkrankung seines Blindenhundes keinen Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten gegen die Reiserücktrittskostenversicherung hat. (AG München, Entscheidung vom 11.November 2016, Aktenzeichen: 191 C 17044/16).

Nach Auffassung des AG München ist zwar dem Kläger insoweit Recht zu geben, dass er ohne seinen Blindenhund in einer Lage ist, die vergleichbar mit den in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Ereignissen ist. Das vorliegende Ereignis sei jedoch unter den abschließend aufgezählten Punkten der Versicherungsbedingungen gerade nicht aufgeführt. Die Beklagte habe in ihren Versicherungsbedingungen lediglich bestimmte Sachverhalte als versicherte Ereignisse angeboten. Weitere Sachverhaltskonstellationen, die möglicherweise auf die Lebenssituation des Klägers zuträfen, seien gerade nicht Vertragsbestandteil geworden.

Das Urteil finden Sie unter dem nachfolgendem Link: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704731&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Keine Stornogebühren für Fluggäste

Der EuGH hat entschieden, dass Fluglinien keine pauschale Bearbeitungsgebühr für eine Flugstornierung erheben dürfen und sie zudem sämtliche für Steuern und Gebühren anfallende Kosten genau ausweisen müssen. (Entscheidung vom 08.Juli 2017, Aktenzeichen: C-290/16)

In dem Verfahren hat der BGH den EuGH um Auslegung der Unionsverordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten (Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 – ABl. 2008, L 293, 3)  (BGH, EuGH-Vorlage v. 21.04.2016 – I ZR 220/14 „Flugpreise“). Der BGH ist der Meinung, dass die Klausel über die pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 Euro bei stornierten Buchungen oder nicht angetretenen Flügen die Kunden unangemessen benachteilige und daher nach den Bestimmungen des deutschen Rechts zur Umsetzung der Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln (RL 93/13/EWG – ABl. 1993, L 95, 29) unwirksam sei. Der BGH fragt sich jedoch, ob die den Luftfahrtunternehmen durch die Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten eingeräumte Preisfreiheit der Anwendung einer nationalen Regelung zur Umsetzung des Verbraucherschutzrechts der Union auf eine solche Klausel entgegensteht.

Der EuGH hat entschieden, das die deutschen Regelungen, nach denen Fluglinien keine pauschale Bearbeitungsgebühr für eine Stornierung verlangen dürfen, zulässig ist. Zudem sind die verschiedenen Bestandteile des an die Luftfahrtunternehmen zu zahlenden Endpreises gesondert auszuweisen.

Nach Auffassung des EuGH steht die den Luftfahrtunternehmen durch die Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten eingeräumte Preisfreiheit dem nicht entgegen, dass die Anwendung einer nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln zur Nichtigerklärung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen kann, nach der von Kunden, die eine Buchung storniert oder einen Flug nicht angetreten haben, gesonderte pauschalierte Bearbeitungsentgelte erhoben werden können. Die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln seien auch auf Luftbeförderungsverträge anwendbar. Die Stornierungsgebühren, die Luftfahrtunternehmen verlangen, könnten daher auf Missbräuchlichkeit überprüft werden.

Das gesamte Verfahren lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704640&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Schadensersatz bei Wechsel der Fluggesellschaft

Das AG München hat entschieden, dass einem Reisenden wegen des kurzfristigen Austausches der Fluggesellschaft kein Schadensersatz gegen seinen Reiseveranstalter zusteht. (AG München, Entscheidung vom 10.November 2016, Aktenzeichen: 261 C 13238/16)

Durch die Verspätung steht dem Kläger nur der allgemeine Minderungsanspruch nach den ersten 4 Stunden zu, mithin 61,20 €. Weiterhin fand keine Norm Anwendung.

Das Urteil ist hier nachzulesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170604342&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Reiserecht: Anspruch wegen vertaner Urlaubsfreuden

Das AG München hat entschieden, dass neben dem Minderungsanspruch wegen erheblicher Flugverspätung wegen dieses Mangels kein weiterer Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude besteht. (AG München, Entscheidung vom 07.März 2017, Aktenzeichen: 182 C 1266/17)

Nach Auffassung des AG München liegt in der verschobenen Abflugzeit nur ein Reisemangel vor. Das Amtsgericht ging mit der ständigen Rechtsprechung davon aus, dass bezüglich der über vier Stunden hinausgehenden Verspätung jedoch eine Minderung eingetreten ist, die sich pro Stunde auf 5% des Tagespreises beläuft. Eine darüber hinausgehende Minderung sei nicht entstanden. Die Klagepartei übersiehe, dass wegen desselben Mangels nicht mehrfach gemindert werden könne und eine Schadensersatzforderung wegen entgangener Urlaubsfreude nur geltend gemacht werden könne, wenn diese nicht bereits mit der Minderung abgegolten sei.

Das Urteil lesen Sie bitte hier:https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=BDAB925C3ED5873501B898D4F11A36D1.jp25?nid=jnachr-JUNA170504168&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp