Vereinsrecht

Meldung über Missstände rechtfertigt kein Hausverbot

Das LG Köln hatte darüber zu entscheiden, ob einem Mitglied eines Tierschutzvereins, dass sich über die Zustände in dem vom Verein geführten Tierheim beschwert und diese Missstände den staatlichen Stellen gemeldet hat, ein Hausverbot für das Tierheim wegen „vereinsschädigendem Verhalten“ erteilt werden darf. (Aktenzeichen: 4 O 457/16, Entscheidung vom: 28.November 2018)

Nach Auffassung des Landgerichts ist der Klägerin als Vereinsmitglied innerhalb der geltenden Öffnungszeiten weiter Zutritt zu den Vereinsräumlichkeiten zu gewähren. Das Hausverbot sei unwirksam, da ein hierfür erforderlicher sachlicher Grund nicht vorliege. Das von dem beklagten Verein angeführte „vereinsschädigende Verhalten“ sei nicht ausreichend. Insbesondere habe die Klägerin ihre Äußerungen – sofern es sich nicht um bloße Meinungsäußerungen, sondern Tatsachenbehauptungen handelt – gegenüber solchen Stellen getätigt, die dazu berufen sein könnten, die angezeigten Missstände zu überprüfen und ggf. dagegen vorzugehen. Die Mitteilungen an die Ordnungsbehörde, überörtliche Tierschutzvereine sowie an das Finanzamt, welches die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen bei gemeinnützigen Vereinen zu prüfen habe, erfolgten daher zulässigerweise unter Wahrnehmung berechtigter Interessen. Dass die Behauptungen leichtfertig oder vorsätzlich falsch gewesen seien, könne nicht festgestellt werden.

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Ansprüche eines Fußballvereins auf Zahlung gegen einen ehemaligen Sponsor

Sachverhalt:

In dem Verfahren macht der – aktuell in der Fußball-Oberliga spielende – klagende Verein Zahlungsansprüche gegen seinen ehemaligen 1. Vorsitzenden (Beklagter zu 1)) und gegen den ehemaligen Hauptsponsor (Beklagte zu 2)) in Höhe von insgesamt 269.000 Euro geltend. Der Beklagte zu 1) ist Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH der Beklagten zu 2). Der Verein hat seine Klage im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beklagtenseite über die Laufzeit des Sponsoringvertrages hinaus dem Verein weitere finanzielle Unterstützung in Höhe bestimmter Beträge zugesagt, diese Zahlungen aber nicht erbracht habe; hilfsweise darauf, dass noch aus der Laufzeit des Sponsoringvertrages Leistungen der Beklagten zu 2) als Sponsor offenstünden. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) hat er ferner darauf gestützt, dass der Beklagte zu 1) während seiner Amtszeit als Präsident des Vereins für diesen in erheblichem Umfang (insbesondere Spieler- und Trainer-)Verträge abgeschlossen habe, ohne dies mit dem Präsidium des Vereins abzustimmen. Das Zusammentreffen der genannten Faktoren habe den Verein an den Rand der Insolvenz gebracht, wodurch dem Verein weitere Schäden entstanden seien.

Das LG Trier hatte die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen hat sich der klagende Verein mit seiner Berufung gewendet, mit der er die gesamtschuldnerische Verurteilung beider Beklagter zur Zahlung von 150.000 Euro, die Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Zahlung weiterer 119.000 Euro und die Feststellung weiterer Schadenersatzpflichten des Beklagten zu 1) weiterverfolgt.

Entscheidung:
Das OLG Koblenz hat den ehemaligen Hauptsponsor eines in der Fußball-Oberliga spielenden Vereins zu Zahlungen aus einem Sponsoringvertrag verurteilt.

Das OLG Koblenz hat die Beklagte zu 2) verurteilt, an den Kläger 150.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen, und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann der Kläger von der Beklagten zu 2) aufgrund einer mündlichen Zusage vom 17.01.2014 die Zahlung von insgesamt 150.000 Euro (für die Saison 2013/2014 nochmals 100.000 Euro und für die Saison 2014/2015 weitere 50.000 Euro) verlangen. Soweit die Zusage der Zahlung weiterer 50.000 Euro daran geknüpft gewesen sei, dass die Mitgliederversammlung nicht negativ verlaufe und es mit dem Verein sportlich weitergehen werde, seien diese Bedingungen eingetreten. Die Zusage treffe die Beklagte zu 2) als den scheidenden Sponsor, nicht jedoch den Beklagten zu 1), für dessen persönliche Haftungsübernahme für die zugesagten Sponsorenleistungen keine hinreichenden Anhaltspunkte vorlägen.

Für Freunde des Vereinsrechts sind die folgenden Ausführungen  noch interessant:
Unbegründet sei die Klage auch, soweit der Kläger den Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes in Anspruch genommen habe. Der Vorwurf des Klägers, der Beklagte zu 1) habe sein Amt als Vereinsvorsitzender „zur Unzeit“ niedergelegt, könne eine Schadenersatzpflicht nicht begründen; das Amt des 1. Vorsitzenden habe den Beklagten zu 1) nicht verpflichtet, den Verein finanziell zu unterstützen. Eine Schadenersatzpflicht des Beklagten zu 1) ergebe sich auch nicht aus dem Abschluss von insgesamt 29 streitigen Spieler- bzw. Trainerverträgen. Angesichts der Haftungsprivilegierung bei ehrenamtlicher Tätigkeit gemäß § 31a Abs. 1 BGB setze dies eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung voraus, die das Oberlandesgericht nicht als erwiesen angesehen habe.

Entscheidung vom 03.Januar 2018, Aktenzeichen: 10 U 893/16

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