Verkehrsrecht: Keine grenzüberschreitende Vollstreckung einer Parkgebühr

Was meine Kanzlei immer vertreten hat, hat nunmehr der EuGH auch entschieden: die von kroatischen Notaren ausgestellten Vollstreckungsbefehle sind grundsätzlich nicht als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt und werden in anderen Mitgliedstaaten als gerichtliche Entscheidungen nicht anerkannt und können somit nicht vollstreckt werden. (EuGH Entscheidung vom 09.03.2017, Az.: C-484/15, C-551/15)

Dem Fall lag nachstehender Sachverhalt zu Grunde: Pula P., eine im Eigentum der Stadt Pula (Kroatien) stehende Gesellschaft, ist für die Verwaltung der gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplätze in dieser Stadt zuständig. Sie verlangt von Herrn Sven T., der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, die Bezahlung eines ihm ausgestellten Parkscheins. Auf der Grundlage von Buchführungsunterlagen, aus denen sich eine Forderung im Zusammenhang mit der Parkgebühr ergibt, erließ ein Notar einen Vollstreckungsbefehl gegen Herrn T.. Infolge eines von Herrn T. gegen diesen Vollstreckungsbefehl eingelegten Widerspruchs wurde die Rechtssache an das Općinski sud u Puli-Pola (Stadtgericht Pula, Kroatien) verwiesen. Dieses möchte vom EuGH wissen, ob ein solches Zwangsvollstreckungsverfahren in den Anwendungsbereich der Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – ABl. 2012, L 351, 1) fällt (erste Frage) und ob in Kroatien Notare, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ tätig werden, unter den Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung fallen (zweite Frage).

Die Beantwortung der Fragen durch den EuGH können Sie hier nachlesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=1ECEF3ED32A6B0FFA17191AACFCD9A35.jp17?nid=jnachr-JUNA170303491&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp