Verkehrssicherungspflichten eines Parkhausbetreibers

Das AG München hat entschieden, dass ein Autofahrer, der in einem Parkhaus rückwärts in eine Parklücke einfährt und dort ein Hindernis erkennt, sich zunächst vergewissern muss, dass in dem hinter ihm liegenden unübersichtlichen Bereich keine Hindernisse sind oder gegebenenfalls vorwärts einparken muss. (Amtsgericht München, Entscheidung vom 19.Juni 2017, Aktenzeichen: 122 C 5010/16)

Eine Verkehrssicherungspflicht wurde nicht verletzt. Ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug rückwärts einparke, müsse besondere Vorsicht walten lassen. Er habe sich gemäß § 9 Abs. 5 StVO beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei und sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen.

Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=EF4FDE53AA1AB82C1A3F83F829F9AB7D.jp13?nid=jnachr-JUNA170604478&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp