Weidemilch: müssen die Kühe denn auf der Weide gemolken werden?

Das OLG Nürnberg hat entschieden (rechtskräftig), dass die Bezeichnung „Weidemilch“ nicht irreführend ist, wenn die Milch von Kühen stammt, welche an mindestens 120 Tagen im Jahr wenigstens sechs Stunden auf der Weide waren. (OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07.Februar 2017, Aktenzeichen: 3 U 1537/16)

Die Klägerin hatte damit keinen Unterlassungsanspruch. Es gibt zudem keine rechtlichen Vorgaben dafür, wann eine Milch als „Weidemilch“ bezeichnet werden dürfe.

Die von der Beklagten verwendete Produktbezeichnung sei nicht irreführend. Der normal informierte und kritische Verbraucher gehe davon aus, dass eine „Weidemilch“ von Kühen stamme, die jedenfalls im Rahmen der üblichen Weidesaison und Weidezeiten auf der Wiese grasen. Zudem sei auf der Rückseite der Verpackung ein Hinweis angebracht, an wie vielen Tagen die Kühe tatsächlich auf der Weide waren. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass davon auszugehen sei, dass Verbraucher, welche ihre Kaufentscheidung von der Zusammensetzung der Erzeugnisse abhängig machten, vorher auch das auf der Verpackung angebrachte Verzeichnis der Zutaten lesen. Der kritische, vernünftig aufmerksame und normal informierte Verbraucher müsse daher auch den Hinweis auf der Rückseite der Verpackung, wonach die Milch von Kühen stamme, die an mindestens 120 Tagen für jeweils mindestens sechs Stunden auf der Weide waren, wahrnehmen. Eine Irreführung sei daher zu verneinen.
Dem ist nichts hinzuzufügen.

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