Anspruch auf Rückzahlung einer voreiligen Regulierung

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Versicherung, die einen Unfallschaden trotz besseren Wissens bezahlt, ihr Geld vom Empfänger nicht zurückfordern kann, da der Empfänger dann darauf vertrauen darf, dass er das Geld behalten kann. (Entscheidung vom 26.Juli 2017; Aktenzeichen: I-9 U150/16)

Das Gericht begründet seine Entscheidung so: die Versicherung kann die vorprozessuale Zahlung nicht zurückverlangen. Zwar könne grundsätzlich derjenige sein Geld zurückverlangen, der irrtümlich jemandem etwas gezahlt hat. Dies sei jedoch nicht möglich, wenn er gewusst habe, dass er dem Betroffenen nichts schulde. Dies sei hier der Fall. Der Versicherung sei bekannt gewesen, dass der Kläger den Parkplatz mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit befahren hatte. Die Betriebsgefahr trete hier ganz zurück, daher müsse der Beklagte gar nicht haften.

Der Kläger habe aber darauf vertrauen dürfen, dass die Versicherung den Schaden habe zahlen wollen. So habe sie die Zahlung weder als vorläufig bezeichnet noch unter einen Vorbehalt gestellt. Zudem habe sie die Zahlung geleistet mit der Begründung, auch ihr Versicherungsnehmer sei unaufmerksam gewesen. Deshalb habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, die 5.500 Euro von der Versicherung wissentlich, auch ohne Bestehen einer Schuld, behalten zu dürfen.

Die Entscheidung gibt es hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170804950&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp