Haftung für Fütterung kontaminierter Silage

Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass ein Landwirt, der von ihm hergestellte, kontaminierte Silage (Gärfutter) an ein dadurch erkranktes Pferd füttert, dem Eigentümer des Pferdes gegenüber verschuldensunabhängig haften kann. (OLG Hamm, Entscheidung vom 02.November 2016, Aktenzeichen: 21 U 14/16).

Das OLG ist der Ansicht, der Beklagte hafte auch ohne eigenes Verschulden für die durch Erkrankung des Pferdes entstandenen Tierarztkosten. Hierfür orientiert es sich am Produkthaftungsgesetz, das ihm eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für den Fehler eines von ihm hergestellten Produktes auferlege. Die vom Beklagten hergestellte Silage sei ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes, das durch die Kontamination mit den Botulismus-Erregern einen bestimmungswidrigen Fehler aufgewiesen habe.

Der Beklagte habe die von ihm produzierte Silage geschäftlich in den Verkehr gebracht und war ihm auch bewusst. Die Kontamination stellt einen Fabrikationsfehler dar, von dem sich der Hersteller nicht entlasten könne.

Zu Gunsten des Beklagten greife keiner der im Produkthaftungsgesetz geregelten Ausnahmetatbestände ein.

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