Mietrecht: Besichtigungsrecht des neuen Vermieters

Das Amtsgericht München hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem es um das berechtigte Interesse an der Besichtigung einer Mietwohnung durch den neuen Eigentümer geht. Der Mietvertrag hat zum  Besichtigungsrecht eine Regelung getroffen. Fraglich war hier (u.a.) ob diese abschließend ist. (AG München, Entscheidung vom 12.08.2016, Aktenzeichen: 416 C 10784/16)

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist im Bedürfnis des Eigentümers auf erstmalige Information hinsichtlich des Aussehens, der Ausstattung sowie der genauen Größe der Wohnung ein berechtigtes Interesse zu sehen, das das Interesse des Mieters an fehlender Störung deutlich überwiegt. Die Regelung des Mietvertrags sei so zu verstehen, dass das Besichtigungsrecht nicht abschließend geregelt sei und in den dort aufgezählten Fällen jedenfalls ein Besichtigungsrecht bestehe. Der Mieter könne die Besichtigung auch nicht von der Bezahlung der Spülmaschine abhängig machen. Gegenüber dem aus Art. 14 GG herrührenden Recht auf Duldung der erstmaligen Besichtigung einer Wohnung durch den neuen Eigentümer könne die fehlende Bezahlung von Geldansprüchen nicht geltend gemacht werden.

 

Die ganze Begründung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=65E896E8F1D3E1204AB3D30EB549884E.jp23?nid=jnachr-JUNA170403831&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp