Schadensersatz wegen der Beschädigung durch einen aufgewirbelten Stein

Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass ein Lkw-Fahrer keinen Schadensersatz wegen der Beschädigung eines anderen Wagens durch einen aufgewirbelten Stein zahlen muss, wenn den Fahrer kein Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht trifft. (Entscheidung vom 30.März 2017, Aktenzeichen: 2 S 2191/16)

Nach Auffassung des Landgerichts hat der Kläger keinen Anspruch. Es habe sich hier um ein „unabwendbares Ereignis“ gehandelt. Den Fahrer des Lkw treffe keine Sorgfaltspflichtverletzung. Er habe nicht auf einer Autobahn, auf der schnell gefahren wird, mit dem Stein rechnen müssen. Etwas Anderes könne sich ergeben, wenn die Fahrbahn in einem Baustellenbereich durch herumliegende lose Steine beschmutzt wäre. Dann müsste der Lkw-Fahrer seine Geschwindigkeit entsprechend verringern. In diesem Fall habe es sich aber um eine gut ausgebaute mit Asphalt versehene Straße gehandelt, auf der hohe Geschwindigkeiten gefahren würden. Zwar habe es in dem Bereich auch eine Baustelle gegeben, diese hätte aber für keine Verschmutzung der Fahrbahn gesorgt. Es habe damit für den Lkw-Fahrer keine Anhaltspunkte für Steine auf der Fahrbahn gegeben.

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