Internet

Ist ein digitaler Fernsehanschluss lebensnotwendig im Sinne des Gesetzes?

Das Amtsgericht München hat dazu entschieden, dass der vorübergehende Verlust eines digitalen Fernsehkabelanschlusses keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfalles begründet. (Entscheidung vom 24.Oktober 2017, Aktenzeichen: 283 C 12006/17)

Das AG München hat die Klage auf Zahlung von 1.600 Euro Schadensersatz aufgrund Nutzungsausfalles des digitalen Fernsehkabelanschlusses zu Recht abgewiesen.

Entschädigung für Nutzungsausfall sei lediglich dann zu gewähren, wenn es um den Entzug von Lebensgütern gehe, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung sei.  Nicht dargetan sei aber, dass kein terrestrischer Empfang möglich gewesen wäre. Selbst wenn man dies unterstelle, habe dem Kläger Internetzugang zur Verfügung gestanden. Es sei gerichtsbekannt, dass über das Internet Informationsbedürfnisse hinreichend gestillt werden könnten, insbesondere ermögliche das Internet bspw. auch über Livestreams den Konsum einer Vielzahl von Programmen.

Die Entscheidung kann unter dem Link gelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300586&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Hinweispflichten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Streitbeilegung

Achtung Hinweis in eigener Sache

Am 01.01.2017 sind weitere Hinweispflichten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Streitbeilegung in Kraft getreten.

Bereits seit Anfang 2016 müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf ihren Websites einen Link zur europäischen Online-Streitbelegungsplattform sowie ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern anbahnen bzw. abschließen.
„Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ (mehr..)