Lebensmittelrecht
Bio Eier Produktion: besteht eine Kennzeichnungspflicht
Das VG Magdeburg hat entschieden, dass nicht dieselbe Printmaschine für die Kennzeichnung von Bio-Eiern und Eiern aus konventioneller Produktion genutzt werden darf. (Entscheidung vom 28.November 2017, Aktenzeichen: 1 A 874/14 MD)
Der Kläger, ein Produzent von Ökoeiern, wollte die Kennzeichnung dieser Produkte auf derselben Anlage durchführen, auf der auch Eier aus konventioneller Produktion eines anderen Betriebes markiert werden.
Das VG Magdeburg hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die gemeinsame Nutzung einer Printmaschine für die Kennzeichnung von Bio-Eiern und solchen aus konventioneller Produktion rechtlich unzulässig. Es bestehe die Gefahr der Vermischung der Produkte. Eine ordnungsgemäße Kennzeichnung sei dadurch nicht sichergestellt.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Magdeburg gestellt werden.
Den Link zur Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171205903&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Weidemilch: müssen die Kühe denn auf der Weide gemolken werden?
Das OLG Nürnberg hat entschieden (rechtskräftig), dass die Bezeichnung „Weidemilch“ nicht irreführend ist, wenn die Milch von Kühen stammt, welche an mindestens 120 Tagen im Jahr wenigstens sechs Stunden auf der Weide waren. (OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07.Februar 2017, Aktenzeichen: 3 U 1537/16)
Die Klägerin hatte damit keinen Unterlassungsanspruch. Es gibt zudem keine rechtlichen Vorgaben dafür, wann eine Milch als „Weidemilch“ bezeichnet werden dürfe.
Die von der Beklagten verwendete Produktbezeichnung sei nicht irreführend. Der normal informierte und kritische Verbraucher gehe davon aus, dass eine „Weidemilch“ von Kühen stamme, die jedenfalls im Rahmen der üblichen Weidesaison und Weidezeiten auf der Wiese grasen. Zudem sei auf der Rückseite der Verpackung ein Hinweis angebracht, an wie vielen Tagen die Kühe tatsächlich auf der Weide waren. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass davon auszugehen sei, dass Verbraucher, welche ihre Kaufentscheidung von der Zusammensetzung der Erzeugnisse abhängig machten, vorher auch das auf der Verpackung angebrachte Verzeichnis der Zutaten lesen. Der kritische, vernünftig aufmerksame und normal informierte Verbraucher müsse daher auch den Hinweis auf der Rückseite der Verpackung, wonach die Milch von Kühen stamme, die an mindestens 120 Tagen für jeweils mindestens sechs Stunden auf der Weide waren, wahrnehmen. Eine Irreführung sei daher zu verneinen.
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Die ganze Entscheidung lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=6D60E705373F6CEC91AC783EA6B8C1F4.jp25?nid=jnachr-JUNA170504211&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp