Störerhaftung

Kamera auf das Nachbargrundstück = Verletzung des Persönlichkeitsrechts?

Das Amtsgericht München hatte zu entscheiden, ob die bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, im konkreten Einzelfall noch zumutbar sein kann. (Aktenzeichen: 213 C 15498/18; Entscheidung vom: 22.November 2018)

Das AG München hat dem Beklagten Recht gegeben und die Klage des Nachbarn auf Beseitigung einer auf sein Grundstück ausgerichteten Überwachungskamera und Unterlassung der Anbringung anderer auf sein Grundstück ausgerichteter Kameras abgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist aus dem vorgelegten Lichtbild, welches eine Nahaufnahme der betreffenden Kameras aus dem Dach des Wintergartens der Kläger heraus zeigt, gerade zu ersehen, dass die Linse der hinteren Kamera erkennbar von dem Grundstück der Kläger weg zeigt und die Linse der vorderen Kamera, ebenfalls deutlich erkennbar, an dem Wintergarten der Kläger vorbei auf das eigene Vordach des Beklagten zeigt und somit nicht auf den Garten und Winter-garten der Kläger ausgerichtet ist. Die Beamten konnten über das Smartphone des Beklagten Live-Bilder der installierten Kameras einsehen und dabei feststellen, dass die Positionen der Kameras im Zeitpunkt des Vollzuges des Durchsuchungsbeschlusses so eingestellt waren, dass nur der höchstpersönliche Lebensbereich des Beklagten gefilmt wurde.

Bei der Frage, ob allein ein sog. „Überwachungsdruck“ einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen kann, müsse auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt werden. Die Klagepartei selbst trage vor, der Beklagte müsse vom Fenster aus die unterhalb der Kamera liegende Dachfläche des dortigen Anbaus betreten und dann stehend die Kamera neu ausrichten, so dass eine entsprechende Veränderung den Klägern auch aufgrund ihrer äußerlichen Wahrnehmbarkeit nicht verborgen bliebe. Allein die Tatsache, dass die Parteien verschiedene Rechtsstreitigkeiten gegeneinander führten und bereits in der Vergangenheit geführt haben, reiche für sich genommen ebenfalls nicht aus, um einen entsprechenden Überwachungsdruck zu begründen. Der Beklagte habe ausgeführt, dass er sich vor weiteren Manipulationen durch Dritte schützen wolle. Hieraus könne keine konkrete Gefahr einer Überwachung auch des klägerischen Garten und Wintergartens hergeleitet werden.

Im Übrigen dürfe an dieser Stelle nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kläger ihrerseits an der Vorderseite ihres Hauses Kameras installiert haben, welche jedenfalls auch unstreitig den öffentlichen Gehweg vor ihrem Haus filmten. In einem entsprechenden, noch rechtshängigen Parallelverfahren vor dem AG München nehmen die Kläger als Beklagte gegenüber dem Beklagten als Kläger für sich ohne nähere Begründung das Recht in Anspruch, ihr Grundstück – und aktuell auch Teile des öffentlichen Gehwegs vor ihrem Haus – mithilfe einer Überwachungskamera filmen und überwachen zu dürfen.

Der Link zur Entscheidung: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181103488&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Wer haftet für den Schaden von herabfallenden Nüssen?

Heute möchte ich Ihnen unter anderem eine rechtskräftige Entscheidung des AG Frankfurt vorstellen. Das Gericht hat entschieden, dass Hauseigentümer nicht für Schäden durch Walnussbäume haften, welche über die Grundstücksgrenze des Nachbarn ragen.

Hintergrund war die Frage, ob ein Grundstückseigentümer für Schäden an einem Fahrzeug haftet, welche durch herabfallende Walnüsse verursacht wurden. Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen rechnen musste, denn dies ist eine natürliche Gegebenheit.  Kurz gesagt: wer unter einem Nussbaum parke, trage das allgemeine natürliche Lebensrisiko.

Die Entscheidung finden Sie unter dem nachstehenden Link: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180100242&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Sportrecht: Verein nimmt Böllerwerfer in Anspruch für Schadenszahlung

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Besucher, der im Fußballstadion Knallkörper gezündet hatte, an den Verein – entsprechend seinem Anteil an der Verbandsstrafe, die der Deutsche Fussball-Bund (DFB) dem Verein auferlegt hat – 20.340 Euro nebst Zinsen bezahlen muss. (OLG Köln, Entscheidung vom 09.03.2017, Az.: 7 U 54/15)

Sachverhalt: Der Stadionbesucher hatte bei einem Heimspiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn Knallkörper gezündet.
Der BGH hatte am 22.09.2016 (VII ZR 14/16) geurteilt (zu finden auf unserer Webseite), dass der Bundesligaverein eine Verbandsstrafe des DFB von einem böllerwerfenden Fan ersetzt verlangen kann und den Rechtsstreit zur Bestimmung der konkreten Schadenshöhe an das OLG Köln zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hatte nun zu entscheiden, welcher Anteil der Verbandsstrafe auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen war. Der Verein war nicht nur wegen des Böllerwurfes, sondern auch wegen drei weiterer Vorfälle, an denen der Fan nicht beteiligt war, mit einer Strafe belegt worden. Im Einzelnen waren gegen den Verein vier Einzelgeldstrafen i.H.v. zweimal 20.000 Euro, einmal 38.000 Euro und – betreffend den Beklagten – einmal 40.000 Euro verhängt worden. Als Gesamtstrafe hatte der DFB, wie üblich in solchen Fällen, nicht die Summe der Einzelstrafen in Höhe von 118.000 Euro, sondern unter Gewährung eines Strafrabatts einen Gesamtbetrag von 80.000 Euro bestimmt. Weil ein Kamerasystem zur Stadionüberwachung im Wert von rund 20.000 Euro, das der Verein bereits angeschafft hatte, auf die Strafe angerechnet wurde, musste der 1. FC Köln an den DFB nur noch einen Betrag von 60.000 Euro überweisen.

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Beklagte den prozentualen Anteil bezahlen muss, der sich auf die Summe der Einzelstrafen bezieht. Dies ergebe eine Summe von 20.340 Euro (40.000 Euro : 118.000 Euro x 60.000 Euro).

Dem Ergebnis, also die Weitergabe der Zahlungen an den Verursacher, ist zuzustimmen. Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303499&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Neuigkeiten zur Störerhaftung passwortgesichertem WLAN

Zusammenfassung:

Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist zur Prüfung verpflichtet, ob der eingesetzte Router über die für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort, verfügt. Die Beibehaltung eines vom Hersteller voreingestellten WLAN-Passworts kann eine Verletzung der Prüfungspflicht darstellen, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell, sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handelt. (BGH 24.11.2016, I ZR 220/15) (mehr..)