Verbraucherrecht

Wichtige Entscheidung für Verbraucher: BGH stärkt die Rechte der Verbraucher im Zusammenhang mit überhöhten Rechten des Energieanbieters

Der BGH hat im Zusammenhang mit dem vorläufigen Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden gegenüber dem Grundversorger bei der Berechnung eines ungewöhnlich hohen Stromverbrauchs entschieden, dass Mieter deutlich überhöhte Abrechnungen nicht bezahlen müssen, wenn die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ des Energieanbieters besteht.

Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt und die Revision des Energieversorgungsunternehmens zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BGH ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass hier die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV bestehe, angesichts der von ihm festgestellten Umstände aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, sondern vielmehr nahe liegend. Insbesondere habe das Berufungsgericht – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht fehlerhaft einen unzutreffenden, zu Gunsten des Kunden zu großzügigen Maßstab angelegt.

Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV beruhe zwar – ebenso wie die von ihr abgelöste Vorgängerregelung des § 30 Nr. 1 AVBEltV – auf der Erwägung des Verordnungsgebers, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Grundversorger nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen hinnehmen müssten, die sich daraus ergeben, dass Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen. Um Liquiditätsengpässe und daraus folgende Versorgungseinschränkungen zu vermeiden, habe der Verordnungsgeber es den Versorgungsunternehmen ermöglichen wollen, die Vielzahl ihrer häufig kleinen Forderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und im Prozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über deren materielle Berechtigung durchzusetzen.

Der Kunde werde deshalb nach § 17 StromGVV im Regelfall mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung (insbesondere Mess- und Ablesefehler) im Zahlungsprozess des Versorgers ausgeschlossen. Dadurch werde der Kunde aber nicht rechtlos gestellt. Denn die Darlegungs- und Beweislast des Versorgers für die Richtigkeit der Abrechnung ändert diese Regelung nicht. Vielmehr werde die Beweisaufnahme in den Fällen, in denen der Kunde nach § 17 StromGVV mit seinen Einwendungen ausgeschlossen sei, lediglich auf den Rückforderungsprozess des Kunden verlagert.

Sofern der Kunde allerdings (wie hier die Beklagten angesichts des abgelesenen angeblichen enormen Verbrauchs) bereits die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ aufzeigen könne, sei er mit seinem Einwand nicht auf einen späteren Rückforderungsprozess verwiesen. Vielmehr sei sein Einwand, die berechnete Strommenge nicht bezogen zu haben, schon im Rahmen der Zahlungsklage des Versorgers zu prüfen. Das Energieversorgungsunternehmen müsse dann nach allgemeinen Grundsätzen die Voraussetzungen seines Anspruchs, also auch den tatsächlichen Bezug der in Rechnung gestellten Energiemenge beweisen. Insoweit habe die Klägerin in den Tatsacheninstanzen jedoch keinen tauglichen Beweis angetreten und den streitigen Zähler zudem entsorgt.

Diese Entscheidung ist für den Verbraucher von größter Wichtigkeit und hilft, gegen den Energieversorger Einwendungen geltend zu machen. Sie sollten dringend in jedem Brief an den Versorger zitiert werden zur Begründung des Anspruchs gegen eine überzogene Abrechnung.

Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200334&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Eine neue Entscheidung zum Abgasskandal bei VW

Ein VW Vertragshändler ist gegen das Urteil des Landgericht Aachen in Berufung gegangen zum OLG Köln. Das OLG hat nunmehr einen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO an den Berufungskläger abgesetzt mit dem Hinweis, dass die Berufung wenig Chancen auf Erfolg hat. (Entscheidung vom: 20.Dezember 2017; Aktenzeichen: 18 U 112/17)

Die Klägerin hatte im Juni 2015 beim später verklagten Autohaus einen VW Beetle mit einem Kilometerstand von rund 12.000 km erworben. Das Fahrzeug hatte einen 1,6 Liter Dieselmotor der Baureihe EA 189, welcher aufgrund einer speziellen Steuerungssoftware auf dem Prüfstand einen anderen Betriebsmodus mit anderen Emissionswerten verwendet als im Straßenverkehr. Nachdem der Hersteller die Klägerin über den Einsatz der Software in dem Fahrzeug informiert hatte, setzte die Klägerin der Beklagten im Oktober 2015 eine zweiwöchige Frist zur Beseitigung des Mangels und erklärte, nachdem sie darauf keine Antwort erhalten hatte, im Dezember 2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Landgericht hat das Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen verurteilt. Außerdem muss das Autohaus einen Betrag dafür bezahlen, dass das von der Klägerin nachträglich eingebaute Navigationsgerät den Wert des Fahrzeugs erhöht hat.

Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich unbegründet und ihre Zurückweisung beabsichtigt ist.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Fahrzeug wegen der eingesetzten Software mangelhaft. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer könne davon ausgehen, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig sei. Dazu gehöre, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt habe. Das gelte auch, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden der Manipulationen keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen, den rechtlichen Voraussetzungen und den Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren gemacht habe. Bei Abschluss des Kaufvertrages habe die Klägerin noch davon ausgehen dürfen, dass der Hersteller sich rechtmäßig verhalten habe. Durch die Verwendung der Manipulations-Software sei das Fahrzeug in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen gewesen als dies ein vernünftiger Durchschnittskäufer habe erwarten können.

Die Pflichtverletzung sei auch nicht unerheblich gewesen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei weder der Aufwand für die Nachbesserung klar gewesen, noch habe festgestanden, ob die vom Hersteller angekündigte Nachbesserung im Wege eines Software-Updates überhaupt gelingen würde. Die von der Klägerin gesetzte Frist zur Nachbesserung sei angemessen gewesen. Die Klägerin habe sich bei der Bemessung der Frist nicht auf die Unsicherheit eines nicht absehbar langen Zuwartens bis zur Nachbesserung einlassen müssen, zumal in der Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des PKW sowie sein Verkehrswert in Frage gestanden habe.

Schließlich habe das Landgericht das Autohaus zu Recht zu einer weiteren Zahlung wegen des nachträglich eingebauten Navigationssystems nebst Radioblenden und eines abschließbaren Handschuhfachs verurteilt. Dabei seien allerdings nicht die vollen Kosten zu erstatten, sondern nur der Betrag, um den die Zusatzausstattung den Wert des PKW erhöht habe.

Hier ist der Link dazu:


Hotelüberbuchung: Recht auf Reisepreisminderung

Der BGH hatte sich mit dem Anspruch auf Entschädigung zu befassen, wobei die Reisenden vorübergehend in einem schlechteren als dem gebuchten Hotel untergebracht wurden. (Entscheidung vom21.November 2017, Aktenzeichen: X ZR 111/16)

Die Kläger begehren von dem beklagten Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1 BGB sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB.

Der BGH hat entschieden, dass die Revision der Beklagten nicht begründet ist. Die Beklagte wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht bereits in der Unterbringung der Kläger in einem Hotel ähnlichen Standards und ähnlicher Ausstattung, das jedoch nicht das von den Klägern gebuchte war, einen Mangel gesehen hat, der für die betreffenden Urlaubstage zu einer Verringerung des geschuldeten Reisepreises um 10% führt.

Nach Auffassung des BGH entsprach der Wert der vom Reiseveranstalter tatsächlich erbrachten Leistung nämlich nicht dem Wert der gebuchten. Wie etwa „Fortuna-Reisen“ zeigten, bei denen der Reiseveranstalter Einzelheiten der Reise wie das Hotel nachträglich bestimmen darf, zahle der Reisende, dem vertraglich ein bestimmtes Hotel versprochen wird, einen Teil des Reisepreises auch dafür, dass er diese Auswahl nach seinen persönlichen Vorlieben selbst treffe und gerade nicht dem Reiseveranstalter überlasse.

Die Revision der Kläger, mit der sie sich dagegen wenden, dass ihnen die Vorinstanzen eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit versagt hätten, ist hingegen begründet. Der BGH hat insoweit das Berufungsurteil aufgehoben und den Klägern eine Entschädigung i.H.v. 600 Euro zugesprochen.

Nach Auffassung des BGH hat das Berufungsgericht zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB voraussetzt, dass nicht nur einzelne Reiseleistungen oder einzelne Reisetage, sondern die Reise insgesamt vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist. Ob dies der Fall sei, hänge aber nicht davon ab, ob die Minderung des Reisepreises wegen Mängeln einzelner Reiseleistungen einen bestimmten Mindestprozentsatz des gesamten Reisepreises übersteige.

Im Streitfall habe das Berufungsgericht eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu Unrecht verneint. Es habe angenommen, dass die ersten drei von zehn Urlaubstagen ihren Zweck weitgehend nicht erfüllen konnten, weil die schwerwiegenden hygienischen Mängel des den Klägern zunächst zur Verfügung gestellten Hotelzimmers den Aufenthalt in diesem „schlechthin unzumutbar“ gemacht hätten und der Tag des Umzugs in das gebuchte Hotel im Wesentlichen nicht zur Erholung dienen konnte; es habe den anteiligen Reisepreis für diese Tage deshalb als um 70 bzw. 100% gemindert angesehen. Auch wenn die verbleibenden Tage von den Klägern uneingeschränkt für den Strandurlaub genutzt werden konnten, werde bei einer derart weitgehenden Entwertung eines Teils der nach Wochen oder Tagen bemessenen Urlaubszeit diese teilweise „nutzlos aufgewendet“ und damit auch die Reise insgesamt erheblich beeinträchtigt.

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171105775&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


VW Abgasskandal: Neues Urteil des LG Dresden

Das Landgericht in Dresden hat die Klage eines Verbrauchers negativ beschieden. Das Verfahren wurde als sog. „Pilotverfahren“ angesehen. Die Begründung des Gerichts ist nachvollziehbar.

Ein Skoda-Händler muss für ein bei ihm gekauftes und von der VW-Abgas-Affäre betroffenes Fahrzeug kein Neufahrzeug liefern, sondern es muss ihm die Gelegenheit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen, also das angebotene Update durchzuführen.

Erst wenn diese Nachbesserung in der Regel nach dem zweiten Versuch gescheitert sei (§ 440 Satz 2 BGB), könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten und Rücknahme des Fahrzeuges gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die bisherige Nutzung verlangen, so das LG Dresden.

 

In dem entschiedenen Fall sei der VW-Konzern vom Kläger nicht in Anspruch genommen worden, so dass das LG Dresden über eventuelle Ansprüche gegen diesen noch nicht zu entscheiden gehabt hätte. Es habe jedoch am gleichen Tag zwei weitere Fälle verhandelt, in denen es auch um Ansprüche gegen den VW-Konzern gehe. In diesen weiteren Fällen werde voraussichtlich am 21.11.2017 um 14.30 Uhr eine Entscheidung verkündet werden. (LG Dresden, Aktenzeichen: 7 O 1047/16 , Entscheidung vom: 08.November 2017)

Lesen Sie es hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171105662&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Pflicht zur Erbringung von Vollbeweis bei Kfz-Diebstahl

Das LG Coburg hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer keine Versicherungsleistungen erhält, wenn schwerwiegende Zweifel an dessen Redlichkeit bestehen und er den vollständigen Beweis für einen behaupteten Kfz-Diebstahl nicht führen kann. (Entscheidung vom 08.Dezember 2016, Aktenzeichen: 22 O 95/16).

 

Das Urteil liest man hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005584&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Die Rechtsschutzversicherung muss zahlen beim VW Agbasskandal

Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage eines vom sogenannten VW-Abgasskandals betroffenen Autokäufers gegen die Herstellerin Volkswagen AG hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und die Rechtsschutzversicherung daher leisten muss. (Entscheidung vom I-4 U 87/17, Aktenzeichen: 21.September 2017)

Der aus Sachsen stammende Käufer eines vom sog. „Abgasskandal“ betroffenen VW-Sharan begehrte von seiner in Düsseldorf sitzenden Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage, um Ansprüche gegen die Herstellerin Volkswagen AG auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen geltend zu machen. Dies hatte die Rechtsschutzversicherung abgelehnt mit dem Hinweis, es bestünden für die Verfolgung eines Schadensersatzanspruches gegen die Herstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Denn der Käufer könne keinen konkreten Schaden benennen oder beziffern, da die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei und auch die Betriebserlaubnis weiterhin bestehe. Der Mangel sei außerdem mit geringem Aufwand zu beheben. Sollte ein merkantiler Minderwert bestehen, könne dieser zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden.
Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Rechtsschutzversicherer zur Deckung verpflichtet sei.

Das OLG Düsseldorf hat seine Absicht mitgeteilt, die Berufung des Rechtsschutzversicherers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist im Rahmen der Beurteilung der Einstandspflicht der Versicherung von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung auszugehen. Bereits mehrere Landgerichte erster Instanz hätten einen Schadensersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht, unter anderem gemäß § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung).

Der Versicherungsnehmer verstoße mit seiner beabsichtigten sofortigen Klage gegen die Herstellerin auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Ihm sei es nicht zuzumuten, trotz hinreichender Erfolgsaussichten mit rechtlichen Schritten gegen die Herstellerin zuzuwarten. Nach dem bisherigen Verhalten der Herstellerin spreche nichts dafür, dass sie freiwillig den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllen werde und eine streitige Auseinandersetzung vermeidbar wäre. Im Übrigen sei es Sache des Autokäufers zu entscheiden, wann er seine Ansprüche gegen die Herstellerin geltend machen wolle. Dies sei von seinem Versicherungsvertrag gedeckt.

Nach dem Hinweis des Oberlandesgerichts wurde die Berufung zurückgenommen. Das Urteil erster Instanz ist damit rechtskräftig.

 

Das Urteil finden Sie mit Nachweisen hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005564&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vertragshändler haftet nicht für Täuschungshandlung des Autoherstellers

Das Oberlandesgericht in Koblenz hat in seinem ersten Urteil zum sogenannten Diesel-Abgasskandal entschieden, dass dem Vertragshändler eine etwaige Täuschung des Kunden durch den Fahrzeughersteller nicht zuzurechnen ist. (Entscheidung vom 28.September 2017, Aktenzeichen: 1 U 302/17)

Unstreitig ist die Klägerin nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht durch die Beklagte und ihre Mitarbeiter getäuscht worden. Die Beklagte hatte ebenso wie die Klägerin erst durch die mediale Berichterstattung von den Manipulationsvorwürfen erfahren. Soweit die Klägerin sich auf eine Täuschung der Kunden durch die Volkswagen AG gestützt habe, wäre eine solche Täuschung durch den Fahrzeughersteller der Beklagten nicht zuzurechnen. Es greife auch insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers sei, der die Sache an den Kunden verkaufe. Der Hersteller sei im Regelfall – so wie hier – nicht in den Pflichtenkreis des Händlers einbezogen. Im Streitfall habe auch die Stellung der Beklagten als Vertragshändlerin hieran nichts geändert. Bei der Beklagten handele es sich um eine eigenständige juristische Person, die die Verträge im eigenen Namen schließe. Sie trage das mit dem Absatz der Waren verbundene wirtschaftliche Risiko. Die Volkswagen AG war weder unmittelbar am Vertragsschluss noch an der Übergabe des Fahrzeugs beteiligt. Die Beklagte habe auch gegenüber der Klägerin keinen gegenteiligen Rechtsschein erzeugt. Die Klägerin konnte daher den Kaufvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten. Da nach alledem auch eine schuldhafte Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte und eine Zurechnung auch insoweit nicht erfolgt, war auch kein Anspruch auf Schadensersatz begründet.

Die Entscheidung ist insofern richtig und konsequent, weil der Händler, soweit es nicht nachgewiesen ist, auch kein Wissen hatte, das er dem Käufer vorgehalten hat. Es liegt damit keine Täuschungsabsicht vor, die den Anspruch rechtfertigen würden.

Das Urteil finden Sie, mit Sachverhalt, hier:https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005514&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


wann ist eine Tätowierung mangelhaft und gibt es einen Anspruch auf Schmerzensgeld?

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Tätowiererin einer Kundin den Preis für das Stechen eines Tattoos erstatten, sowie Schmerzensgeld und für sämtliche Folgeschäden aus der mangelhaften Tätowierung zahlen muss. (Aktenzeichen: 132 C 17280/16, Entscheidung vom 13.April 2017)

Das AG München hat die Beklagte auf Zahlung von 1.000 Euro Schmerzensgeld sowie zur Rückzahlung von 100 Euro verurteilt und festgestellt, dass der Klägerin von der Beklagten sämtliche Folgeschäden aus der mangelhaften Tätowierung zu ersetzen sind.

Nach Auffassung des Amtsgerichts bezieht sich die Einwilligung zum Stechen einer Tätowierung nur darauf, dass die Behandlung mangelfrei ist und nach den Regeln der Kunst erbracht wird. Die Beklagte habe die Klägerin in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt, indem sie das Tattoo mangelhaft erstellt habe. Das Gutachten des hinzugezogenen Sachverständigen werde im Urteil wie folgt wiedergegeben: „(…) bei dem streitgegenständlichen Tattoo seien handwerkliche und gestalterische Mängel aber unübersehbar, wie etwa unterschiedliche Strichbreiten und verwackelte Linien, uneinheitliche Abstände zwischen den Buchstaben, teilweise zu eng, so dass ein Wort unleserlich würde; die Namen seien völlig unscharf, was wohl an einer mehrfachen Nachbesserung der Konturlinie liegen würde.“ Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen mache ein professioneller Tätowierer – worunter die Beklagte nach ihren eigenen Angaben falle – derartige Fehler nicht; das Tattoo entspreche damit gerade nicht der Qualität, die die Klägerin habe erwarten dürfen. Die entsprechenden Mängel seien angesichts der deutlichen Angaben des Sachverständigen auch nicht durch die mangelhafte Pflege der Klägerin begründet, sondern allein durch die Beklagte.

Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005462&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


„gekauft wie gesehen“ im Gebrauchtwagenkauf

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Formulierung „gekauft wie gesehen“ einen Gewährleistungsanspruch nicht ausschließt, da sie nur für solche Mängel gilt, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann. Damit ist es (mal wieder“ klargestellt, dass es bei dieser Formulierung kein grundsätzlicher Gewährleistungsausschluss vereinbart ist.

Sachverhalt:

Eine Frau hatte von einem Mann einen gebrauchten Peugeot für gut 5.000 Euro gekauft. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben mit der Maßgabe, dass der Kaufpreis zurückgezahlt wird, Zug-um-Zug. Grundlage des Anspruchs war ein erheblicher Vorschaden, der beim Kauf unbekannt war. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzen Formulierung „gekauft wie gesehen“ Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe.
Das Landgericht hatte der Frau Recht gegeben.

Entscheidungsgründe:

Das OLG Oldenburg hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt, da nach Auffassung des Oberlandesgerichts der Wagen nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden hat. Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ schließe einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus. Denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Damit sind lediglich objektiv sichtbare Mängel gemeint, die für Jedermann erkennbar sind. Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt gewesen sei, spiele keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch sei eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greife nicht. Denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren. Die Frau kann jetzt den Wagen zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurück.

Die Entscheidung ist unter dem nachstehenden Link lesbar: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005397&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Wet-Lease Vereinbarung und Fluggastrechte

Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurden, geltend zu machen ist, sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat. (Entscheidungen vom 12.September 2017, Aktenzeichen: X ZR 102/16 X ZR 106/16)

Nach Auffassung des BGH ist nicht das Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund der „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurden, sondern das beklagte Luftfahrtunternehmen als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen, gegenüber dem der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend zu machen ist. Entsprechend dem Erwägungsgrund 7 der Fluggastrechteverordnung sollen die Verpflichtungen nach der Verordnung im Interesse einer wirksamen Anwendung dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführe, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem (mit oder ohne Besatzung) gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt werde.

Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170905180&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp