Tierrecht: Beschädigung durch Wisente; Klärung durch BGH möglich

Das OLG Hamm hat über die im Rothaargebirge ausgewilderten Wisente entschieden und den beklagten Verein verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die freigelassenen Wisente und deren Abkömmlinge die auf den klägerischen Waldgrundstücken wachsenden Bäume durch Schälen der Baumrinde oder auf andere Weise beschädigen. (OLG Hamm, Entscheidung vom 29.Mai 2017; Aktenzeichen: 5 U 153/15 und 5 U 156/16)

 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ergibt sich der Anspruch der Kläger aus § 1004 Abs. 1 BGB. Indem die Wisente die Grundstücke der Kläger betreten und dort die Buchen schälen würden, beeinträchtigten sie das Eigentum der Kläger. Insoweit bestehe Wiederholungsgefahr. Für die Beeinträchtigung sei der beklagte Verein als Störer verantwortlich. Er habe die Wisente ausgewildert, ihre Vermehrung gefördert und sei in der Lage, die Tiere einzufangen und zu immobilisieren, was künftige Beeinträchtigungen verhindern könne.

Allerdings seien die Kläger verpflichtet, die von den Wisenten ausgehenden Störungen zu dulden, sofern dem beklagten Verein keine – nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen zu beurteilende – Ausnahmegenehmigung für die zu treffenden Maßnahmen erteilt werde. Die grundsätzliche Duldungspflicht der Kläger ergebe sich aus dem Naturschutzrecht. Einschlägig sei die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, die es dem beklagten Verein (vorbehaltlich einer Ausnahmegenehmigung) verbiete, wild lebenden Tieren besonders geschützter Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, woraus auch die Duldungspflicht der Kläger folge. Das OLG Hamm hat in beiden Fällen die Revision zum BGH zugelassen.

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