umlagefähige Betriebskosten bei Begrünung eines Daches

Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass Dachbegrünungskosten keine umlagefähigen Kosten der Pflege und Unterhaltung einer Gartenanlage darstellen, wenn nicht von einer Verschönerung des Wohnanwesens durch das begrünte Dach ausgegangen werden kann. (Entscheidung vom 01.März 2017, Aktenzeichen: 206 C 232/15)

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist es ausschlaggebend ob die gepflegte gemeinschaftliche Gartenfläche das Wohnanwesen insgesamt verschönere und deshalb geeignet sei, die Wohn- und Lebensqualität zu verbessern. Der Mieter müsse die gepflegte Fläche also nicht selbst nutzen können, es müsse aber zumindest ein „Wohlfühleffekt“ eintreten. Dies habe in dem zu entscheidenden Fall gerade nicht vorgelegen, da die Begrünung der Dachfläche von niemandem – auch dem Mieter – nicht wahrgenommen werden konnte. Die Dachfläche sei schlicht nicht einsehbar gewesen.

Die Entscheidung kann unter nachstehendem Link nachgelesen werden:https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005421&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp