Sportrecht

Sportrecht: SV Wilhelmshaven scheitert mit Klage gegen Norddeutschen Fußballverband

Das OLG Bremen hat entschieden, dass der SV Wilhelmshaven keinen Anspruch auf Wiedereingliederung in den Spielbetrieb der Regionalliga Nord für die nächste Spielzeit hat. (Entscheidung vom 30.November 2018, Aktenzeichen: 2 U 44/2018)

Der SV Wilhelmshaven spielt in der Bezirksliga und möchte wieder eingegliedert werden. Leider weiterhin erfolglos, da das OLG die Berufung abgelehnt hat.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der klagende Verein zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz und damit auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes  – der klagende Verein hatte in dem hier anhängigen Rechtsstreit ausdrücklich nur die Wiedereingliederung in den Spielbetrieb der Regionalliga Nord für die nächste Spielzeit begehrt. Diese Art des Schadensersatzes sei aber im konkreten Fall unmöglich, denn die Spielzeit 2014/2015 – an der der SV Wilhelmshaven infolge Abstiegs nicht habe teilnehmen können – sei längst abgelaufen und könne nicht rekonstruiert werden. Die Teilnahme an der Regionalliga in der kommenden Spielzeit 2019/20 sei nicht mit der entgangenen Teilnahme an der Spielzeit 2014/2015 identisch. Es könne schon nicht unterstellt werden, dass der klagende Verein, wenn er seinerzeit nicht abgestiegen wäre, heute überhaupt noch in der Regionalliga Nord spielen würde, denn dazu müsse man einen kontinuierlichen sportlichen Erfolg über einen Zeitraum von fünf Spielzeiten unterstellen, was wegen der Dynamik der Entwicklung in einer Liga gar nicht möglich sei. Damit bestünde die reale Gefahr, dass der klagende Verein besser gestellt wäre, als wenn er seinerzeit in der Liga verblieben wäre. Darüber hinaus sei die Teilnahme an der Spielsaison 2019/20 gegenüber 2014/15 etwas gänzlich anderes, denn nicht nur die Klägermannschaft sei derzeit und in der kommenden Spielzeit eine andere als vor vier Jahren, es nähmen auch andere Mannschaften am Ligabetrieb teil, so dass die Ausgangsbedingungen nicht mehr vergleichbar seien. Schließlich stehe eine Wiedereingliederung der 1. Herrenmannschaft in die Regionalliga Nord nicht mit dem Regelwerk des beklagten Fußballverbandes in Einklang, der – abgesehen von Erfordernissen wirtschaftlicher Art – zwingende sportliche Kriterien für den Verbleib und das Weiterkommen in der Regionalliga aufstelle, in die nicht einfach eingegriffen werden könne, ohne dass der Charakter der Liga als sportlicher Wettbewerb verloren ginge.

Im Hinblick auf die für die Entscheidung problematische Frage der Reichweite eines Wiederherstellungsanspruchs hat das Oberlandesgericht allerdings die Revision zum BGH zugelassen. Dies müsste der SV Wilhelmshaven binnen einen Monats nach Zustellung der Entscheidung beim BGH einlegen. Wir sind gespannt.

Der Link zur Entscheidung ist hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181103489&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Ein neues Urteil zum Thema Stadionverbot

Nachstehend möchte ich über ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Frankfurt berichten.

Das erkennende Gericht hat entschieden, dass ein Stadionsverbot unwirksam sein kann, wenn keine hinreichende Tatsachengrundlage besteht, welche die Besorgnis künftiger Störungen erwarten lässt. (Aktenzeichen: 30 C 3466/17 (71), Datum: 09.08.2018).

Im konkreten Fall war der Kläger gemeinsam mit anderen Fans von der Polizei festgehalten und über Nacht in Gewahrsam genommen worden. Am 06.11.2016 fand das Fußballspiel von Hannover 96 gegen Eintracht Braunschweig (sog. Niedersachsenderby) statt und dem Kläger wurde ein Platzverweis für den Bereich der Stadt Braunschweig bis Sonntagabend 06.11.2016 erteilt. Ein Ermittlungsverfahren wurde nicht eingeleitet. Der Kläger ist vor dem Vorfall nicht polizeilich in Erscheinung getreten. Bei dem Kläger und in dessen Fahrzeug wurden keine gefährlichen Gegenstände gefunden. Bei anderen Fahrzeugen, welche ebenfalls am 04.11.2016 kontrolliert wurden, fand die Polizei Vermummungsmaterial und Schlaggegenstände. Die Zentrale Informationsstelle der Polizei empfahl dem Beklagten im Dezember 2016, gegen den Kläger und insgesamt 177 Personen, die am 04.11.2016 kontrolliert wurden, ein Stadionsverbot auszusprechen. Nachdem der Kläger dazu angehört wurde, erteilte der Beklagte dem Kläger ein bundesweites Stadionsverbot mit Schreiben vom 26.09.2017, welches bis zum 26.03.2019 befristet wurde.

Das Amtsgericht entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung des Stadionsverbots hat.

Nach Auffassung des Amtsgerichts entbehrt das Stadionverbot einer sachlichen Grundlage. Zwar stehe es dem Beklagten grundsätzlich frei, über den Zutritt Dritter zu Stadien zu entscheiden. Der Ausschluss eines Einzelnen dürfe jedoch nicht ohne sachlichen Grund und nicht willkürlich erfolgen. Die Besorgnis einer künftigen Störung durch einen Fußballfan sei nicht davon abhängig, dass tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet würde. Es bedürfe auch nicht des Nachweises vorheriger Straftaten oder rechtswidrigen Handelns. Der Beklagte müsse aber eine eigene Tatsachengrundlage ermitteln und dürfe sich nicht auf subjektive Einschätzungen der Polizei verlassen. Allein der Platzverweis gegen den Kläger reiche im konkreten Falle nicht aus, denn neben diesem und der Ingewahrsamnahme lägen keinerlei Tatsachen hinreichende Art vor, welche die Besorgnis künftiger Störungen durch den Kläger rechtfertigten.

Selbst wenn in einzelnen Fahrzeugen bei einer Kontrolle gefährliche Gegenstände gefunden würden, könnten diese nicht ohne weiteren Erkenntnisse 177 Personen zugerechnet werden. Der Kläger sei weder polizeibekannt noch für Störungen in Stadien in der Vergangenheit auffällig gewesen, so dass der Beklagte hier ein Pauschalurteil gefällt habe, ohne dass eine hinreichende Tatsachengrundlage für den Ausspruch eines Stadionsverbot bestanden hätte.

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180902941&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag

Das Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main hat, dass die Vereinbarung zwischen einem Schiedsrichter und dem DFB e.V. über Einsätze für eine Spielzeit kein Arbeitsvertrag ist. (Entscheidung vom 15.März 2018, Aktenzeichen: 9 Sa 1399/16)

Gut, dass das endlich mal geklärt ist.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag kein Arbeitsvertrag, sondern nur eine Rahmenvereinbarung. Diese Rahmenvereinbarung regele die Bedingungen der – erst im Laufe der Saison – abgeschlossenen Einzelverträge für die Leitung der jeweiligen Spiele. Die Vereinbarung sehe keine Verpflichtung des Schiedsrichters vor, bestimmte Spiele zu übernehmen. Auch könne der Schiedsrichter nach der Rahmenvereinbarung ausdrücklich nicht verlangen, dass man ihm Spiele zuweise. Da der im Streit stehende Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag sei, könne er daher nicht nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge überprüft werden.

Den Link dazu gibt es für interessierte Leser hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300739&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


DFL muss für Polizeieinsätze zahlen

Das OVG Bremen hat entschieden, dass sich die Deutsche Fußball Liga (DFL) grundsätzlich an Mehrkosten für Polizeieinsätze bei sogenannten Hochrisikospielen der Bundesliga beteiligen muss. (Entscheidung vom 01.02.2018, Aktenzeichen: 2 LC 139/17)

Das OVG Bremen hat das vorinstanzliche Urteil des VG Bremen aufgehoben und den Gebührenbescheid für rechtmäßig erklärt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes, auf die der Bescheid gestützt ist, verfassungsgemäß. Die Vorschrift sei mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes vereinbar. Danach erfolge die Finanzierung staatlicher Aufgaben in Bund und Ländern in erster Linie aus Steuern. Es sei Aufgabe des Staates, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und diese Kernaufgabe durch Steuern zu finanzieren. Allerdings habe der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, für welche Leistungen er Gebühren erheben will, wenn diese individuell zurechenbar seien. Die Erhebung einer Gebühr für den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte knüpfe zulässigerweise an die besondere Verantwortlichkeit der Klägerin an. Als Veranstalterin ziehe sie einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung, an deren störungsfreien Durchführung sie ein besonderes Interesse habe. Die Größe der Veranstaltung und hohe Zuschauerzahlen erhöhten die Attraktivität von Veranstaltungen und seien auch bewusst angelegt. Zudem bergen Großveranstaltungen per se ein erhöhtes Gefahrenpotential in sich und schließlich stehe der Veranstalter der Veranstaltung näher als die Allgemeinheit, wenn sich das Gefahrenpotential, das eine Großveranstaltung in sich berge, absehbar realisiere.

Bei § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes handele es sich nicht um ein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verbotenes Einzelfallgesetz. Die Vorschrift betreffe nicht nur Fußball-Bundesligaspiele, sondern auch andere Großveranstaltungen. Sie genüge auch dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgebot. Ihr Inhalt, insbesondere die Vielzahl der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe (Gewalthandlungen, zusätzlich, Zu- und Abgangswege, räumliches Umfeld etc.) sei mit den üblichen Auslegungsregeln zu ermitteln. Damit könnten die von der Vorschrift Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten. Das gelte auch im Hinblick auf die Gebührenhöhe, die im Voraus nicht zu beziffern sei, weil sie maßgeblich von der Zahl der notwendigerweise eingesetzten Polizeibeamten abhänge. Die insoweit zu treffende Prognose der Polizei unterliege der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle. Schließlich habe das Gericht auch Verstöße gegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, die Berufsfreiheit des Art. 12 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verneint.

Den Gebührentatbestand des § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG sei erfüllt und insbesondere die Klägerin als (Mit-)Veranstalterin des Fußball-Bundesligaspieles anzusehen. Diese dürfe auch als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen werden, da mehrere Kostenschuldner nach § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG als Gesamtschuldner haften. Damit habe die Beklagte den Gebührenschuldner nach ihrem Ermessen auswählen können. Ihre Wahl habe sie unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität treffen können, sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Gründe für ihre Auswahl darzulegen.

Auch der Höhe nach sei die Gebührenfestsetzung, die im Berufungsverfahren auf 415.000 Euro ermäßigt wurde, rechtmäßig, so das Oberverwaltungsgericht.

Es ist nicht davon auszugehen, dass damit der Fall erledigt ist. Es wird wohl in die Revision und damit zum Bundesverwaltungsgericht gehen.

Der Link zur Entscheidung: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200454&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Anklage gegen ehemalige Spieler des VFL Osnabrück

Das LG Osnabrück hat in einer Beschwerdesache wegen Spielmanipulation und versuchter Erpressung die Anklage der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen zwei ehemalige und einen derzeitigen Spieler des VfL Osnabrück zugelassen. (Entscheidung vom 08.Januar 2018, Aktenzeichen: 2 Qs 71/17)

Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, Kontakt zu Vertretern anderer Vereinen aufgenommen zu haben, mit dem Ziel der Spielmanipulation gegen einen Vermögensvorteil. Einem der Angeklagten wirft die Staatsanwaltschaft auf dieser Grundlage versuchte Erpressung in drei Fällen vor, den beiden weiteren Angeklagten versuchte Erpressung in jeweils einem Fall.
Das Amtsgericht hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Für eine versuchte Erpressung liege kein hinreichender Tatverdacht vor. Die neu in Kraft getretene Strafvorschrift des § 265 d StGB „Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben“ sei nicht einschlägig.

Begründung des Landgerichts Osnabrück:

Nach Auffassung des Landgerichts liegt ein hinreichender Tatverdacht bezüglich einer Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben vor. Die Vorschrift des § 265d StGB erfasse von seinem Wortlaut her nur Manipulationen „zugunsten des Wettbewerbsgegners“. Typischerweise werde dabei zugunsten des Wettbewerbsgegners das Verlieren eines Spiels der eigenen Mannschaft in Aussicht gestellt oder herbeigeführt. Es sei aber auch die vorliegende Fallkonstellation unter die Gesetzesvorschrift zu fassen. Denn es bestehe der Verdacht, dass die Angeklagten in Aussicht gestellt hätten, ohne entsprechende Gegenleistung keinen vollen Einsatz für den Sieg zu erbringen. Für den Fall des Zustandekommens der Vereinbarung wäre dadurch zugunsten der in der gleichen 3. Liga spielenden Wettbewerbsgegner SV Werder Bremen II und RW Erfurt ein Klassenabstieg möglicherweise verhindert und ein anderer Spielpartner der 3. Liga in den Abstieg geschickt worden. Die Angeklagten seien verdächtig, zumindest billigend die Vorstellung hervorgerufen zu haben, sich im Falle einer abschlägigen Antwort nicht in gleichem Maße für den eigenen sportlichen Erfolg einzusetzen. Daneben bestehe ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Straftatbestandes der versuchten Erpressung.

Aufgrund der nunmehr getroffenen Beschwerdeentscheidung ist das Hauptverfahren vor dem AG Osnabrück eröffnet; die Hauptverhandlung wird vor dem AG Osnabrück stattfinden. Ein Termin ist noch nicht anberaumt.

Weitere Hinweise finden Sie unter dem nachstehenden Link: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180100182&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Sportrecht/Arbeitsrecht: Befristung eines Arbeitsvertrags im Fußball

Das BAG hat ein (wenig überraschende) Entscheidung zur Befristung eines Arbeitsvertrags im Profifußball.

(Der Hinweis sei an dieser Stelle auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln erlaubt, die die Befristung zu einem Arbeitsverhältnis im Amateurbereich/Halbprofibereich bejaht haben.)

Das BAG hat seiner Entscheidung vom 16.Januar 2018 die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Lizenzspielers als gerechtfertigt angesehen.

Der Sachverhalt dürfte soweit bekannt sein. Es handelt sich um das Arbeitspapier des ehemaligen Bundesligatorhüter Müller vom 1. FSV Mainz 05.

Nach Auffassung des BAG ist die Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport würden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen könne. Dies sei eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründe. Da der Kläger nur in zehn Bundesligaspielen der Hinrunde der Saison 2013/2014 eingesetzt worden sei, seien die Voraussetzungen der Verlängerungsoption und des geltend gemachten Prämienanspruchs für die Spiele der Rückrunde nicht erfüllt. Der Beklagte habe die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht treuwidrig vereitelt.

Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden:


Ansprüche eines Fußballvereins auf Zahlung gegen einen ehemaligen Sponsor

Sachverhalt:

In dem Verfahren macht der – aktuell in der Fußball-Oberliga spielende – klagende Verein Zahlungsansprüche gegen seinen ehemaligen 1. Vorsitzenden (Beklagter zu 1)) und gegen den ehemaligen Hauptsponsor (Beklagte zu 2)) in Höhe von insgesamt 269.000 Euro geltend. Der Beklagte zu 1) ist Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH der Beklagten zu 2). Der Verein hat seine Klage im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beklagtenseite über die Laufzeit des Sponsoringvertrages hinaus dem Verein weitere finanzielle Unterstützung in Höhe bestimmter Beträge zugesagt, diese Zahlungen aber nicht erbracht habe; hilfsweise darauf, dass noch aus der Laufzeit des Sponsoringvertrages Leistungen der Beklagten zu 2) als Sponsor offenstünden. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) hat er ferner darauf gestützt, dass der Beklagte zu 1) während seiner Amtszeit als Präsident des Vereins für diesen in erheblichem Umfang (insbesondere Spieler- und Trainer-)Verträge abgeschlossen habe, ohne dies mit dem Präsidium des Vereins abzustimmen. Das Zusammentreffen der genannten Faktoren habe den Verein an den Rand der Insolvenz gebracht, wodurch dem Verein weitere Schäden entstanden seien.

Das LG Trier hatte die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen hat sich der klagende Verein mit seiner Berufung gewendet, mit der er die gesamtschuldnerische Verurteilung beider Beklagter zur Zahlung von 150.000 Euro, die Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Zahlung weiterer 119.000 Euro und die Feststellung weiterer Schadenersatzpflichten des Beklagten zu 1) weiterverfolgt.

Entscheidung:
Das OLG Koblenz hat den ehemaligen Hauptsponsor eines in der Fußball-Oberliga spielenden Vereins zu Zahlungen aus einem Sponsoringvertrag verurteilt.

Das OLG Koblenz hat die Beklagte zu 2) verurteilt, an den Kläger 150.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen, und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann der Kläger von der Beklagten zu 2) aufgrund einer mündlichen Zusage vom 17.01.2014 die Zahlung von insgesamt 150.000 Euro (für die Saison 2013/2014 nochmals 100.000 Euro und für die Saison 2014/2015 weitere 50.000 Euro) verlangen. Soweit die Zusage der Zahlung weiterer 50.000 Euro daran geknüpft gewesen sei, dass die Mitgliederversammlung nicht negativ verlaufe und es mit dem Verein sportlich weitergehen werde, seien diese Bedingungen eingetreten. Die Zusage treffe die Beklagte zu 2) als den scheidenden Sponsor, nicht jedoch den Beklagten zu 1), für dessen persönliche Haftungsübernahme für die zugesagten Sponsorenleistungen keine hinreichenden Anhaltspunkte vorlägen.

Für Freunde des Vereinsrechts sind die folgenden Ausführungen  noch interessant:
Unbegründet sei die Klage auch, soweit der Kläger den Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes in Anspruch genommen habe. Der Vorwurf des Klägers, der Beklagte zu 1) habe sein Amt als Vereinsvorsitzender „zur Unzeit“ niedergelegt, könne eine Schadenersatzpflicht nicht begründen; das Amt des 1. Vorsitzenden habe den Beklagten zu 1) nicht verpflichtet, den Verein finanziell zu unterstützen. Eine Schadenersatzpflicht des Beklagten zu 1) ergebe sich auch nicht aus dem Abschluss von insgesamt 29 streitigen Spieler- bzw. Trainerverträgen. Angesichts der Haftungsprivilegierung bei ehrenamtlicher Tätigkeit gemäß § 31a Abs. 1 BGB setze dies eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung voraus, die das Oberlandesgericht nicht als erwiesen angesehen habe.

Entscheidung vom 03.Januar 2018, Aktenzeichen: 10 U 893/16

Den Link zur Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180100031&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp