Anklage gegen ehemalige Spieler des VFL Osnabrück

Das LG Osnabrück hat in einer Beschwerdesache wegen Spielmanipulation und versuchter Erpressung die Anklage der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen zwei ehemalige und einen derzeitigen Spieler des VfL Osnabrück zugelassen. (Entscheidung vom 08.Januar 2018, Aktenzeichen: 2 Qs 71/17)

Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, Kontakt zu Vertretern anderer Vereinen aufgenommen zu haben, mit dem Ziel der Spielmanipulation gegen einen Vermögensvorteil. Einem der Angeklagten wirft die Staatsanwaltschaft auf dieser Grundlage versuchte Erpressung in drei Fällen vor, den beiden weiteren Angeklagten versuchte Erpressung in jeweils einem Fall.
Das Amtsgericht hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Für eine versuchte Erpressung liege kein hinreichender Tatverdacht vor. Die neu in Kraft getretene Strafvorschrift des § 265 d StGB „Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben“ sei nicht einschlägig.

Begründung des Landgerichts Osnabrück:

Nach Auffassung des Landgerichts liegt ein hinreichender Tatverdacht bezüglich einer Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben vor. Die Vorschrift des § 265d StGB erfasse von seinem Wortlaut her nur Manipulationen „zugunsten des Wettbewerbsgegners“. Typischerweise werde dabei zugunsten des Wettbewerbsgegners das Verlieren eines Spiels der eigenen Mannschaft in Aussicht gestellt oder herbeigeführt. Es sei aber auch die vorliegende Fallkonstellation unter die Gesetzesvorschrift zu fassen. Denn es bestehe der Verdacht, dass die Angeklagten in Aussicht gestellt hätten, ohne entsprechende Gegenleistung keinen vollen Einsatz für den Sieg zu erbringen. Für den Fall des Zustandekommens der Vereinbarung wäre dadurch zugunsten der in der gleichen 3. Liga spielenden Wettbewerbsgegner SV Werder Bremen II und RW Erfurt ein Klassenabstieg möglicherweise verhindert und ein anderer Spielpartner der 3. Liga in den Abstieg geschickt worden. Die Angeklagten seien verdächtig, zumindest billigend die Vorstellung hervorgerufen zu haben, sich im Falle einer abschlägigen Antwort nicht in gleichem Maße für den eigenen sportlichen Erfolg einzusetzen. Daneben bestehe ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Straftatbestandes der versuchten Erpressung.

Aufgrund der nunmehr getroffenen Beschwerdeentscheidung ist das Hauptverfahren vor dem AG Osnabrück eröffnet; die Hauptverhandlung wird vor dem AG Osnabrück stattfinden. Ein Termin ist noch nicht anberaumt.

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