Keine Gemein­nüt­zig­keit bei zu hohem Geschäfts­füh­r­er­ge­halt

Achtung bei gemeinnützigen Vereinen. Die Gehälter müssen gewissen Anforderungen genügen und dürfen nicht unangemessen hoch sein und eine Fehlverwendung der Mittel darstellen (BFH Urt. v. 12.03.2020, Az. V R 5/17).

Nach dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hatte die gemeinnützige GmbH dem als Geschäftsführer angestellten Sozialarbeiter hohe Bezüge gezahlt – 2010 waren es einschließlich Altersvorsorge gut 283.000 Euro. Das Finanzamt versagte der gGmbH die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005 bis 2010. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte diese Entscheidung; der BFH folgte dem im Wesentlichen, die Revision der klagenden GmbH war nur in Bezug auf die Streitjahre 2006 und 2007 erfolgreich, weil in diesem Zeitraum die Angemessenheitsgrenze nur wenig überschritten wurde.

Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen sind, ist durch einen sog. Fremdvergleich zu ermitteln, so die Mitteilung des Gerichts. Ein Vergleich mit den Gehältern anderer Geschäftsführer zeige, ob eine gemeinnützige Einrichtung zu hohe Gehälter zahle – und zwar „ohne dass dabei ein ‚Abschlag‘ für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorzunehmen ist“, erklärten die obersten Steuerrichter. Unangemessen seien Bezüge, die den oberen Rand der Bandbreite um mehr als 20 Prozent übersteigen. Der Entzug der Gemeinnützigkeit sei allerdings auch dann nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip erst angemessen und somit gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handelt.

„Das Urteil ist von weitreichender Bedeutung für die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften, da es die Grundlagen für die Ermittlung von noch zulässigen Geschäftsführerbezügen aufzeigt und diese Grundsätze auch auf andere Geschäftsbeziehungen mit gemeinnützigen Körperschaften (z.B. Miet-, Pacht-, Darlehensverträge) angewendet werden können“, betonte der BFH.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bfh-azvr517-gemeinnuetzige-koerperschaft/