Tierrecht
Haftung für verletzten Hund nach Überlassung an Dritte zum Spielen
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Hundehalter keinen Schadensersatz verlangen kann, wenn er einem Dritten erlaubt, mit seinem Hund Ball zu spielen und der Hund sich dabei verletzt.
Es handele sich um ein gänzlich unwahrscheinliches Ereignis, welches nicht dem Werfer zuzurechnen sei, so das Oberlandesgericht. (Entscheidung vom 25.03.2019; Aktenzeichen: 6 U 166/18)
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Knochenbruch nicht adäquat-kausal auf das Werfen des Balles zurückzuführen. Es gehöre zum natürlichen Verhalten von – noch dazu jungen – Hunden, dass diese ihrem Spieltrieb nachgeben und hierbei auch springen. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass die körperliche Konstitution eines Hundes so sei, dass er derartige tiertypische Handlungen ohne Verletzungen durchführen könne. Es sei deshalb gänzlich unwahrscheinlich, dass sich ein Hund bei einem derartigen Verhalten verletze. Sachverständiger Hilfe für die Beurteilung dieses tiertypischen Verhaltens habe es hier nicht bedurft. Die Beurteilung von tiertypischem Verhalten gehöre jedenfalls in den Grundzügen bei verbreiteten Tierarten zu den allgemeinen bekannten Tatsachen.
Außerdem sei der Eintritt der Verletzung dem allgemeinen Lebensrisiko und damit der Risikosphäre der Klägerin als Halterin zuzuordnen. Es bestehe eine Parallele zu Fällen der sog. eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Die Klägerin habe als Halterin des Hundes die Entscheidung getroffen, den Hund zunächst mit dem Beklagten spielen zu lassen und damit die Entscheidung über seine Selbstgefährdung getroffen. Als aufsichtspflichtige Tierhalterin müsse sie sich damit das Verhalten ihres Hundes zurechnen lassen. Es erscheine auch schlechterdings nicht vertretbar, in einer vergleichbaren Situation einen spielenden Hund haftungsrechtlich besser zu behandeln als einen spielenden Menschen.
Schließlich habe die Klägerin auch nicht nachweisen können, dass sie den Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt konkret angewiesen habe, das Spiel zu unterlassen, um die Gesundheit des Hundes nicht zu gefährden. Ihren eigenen Angaben stünden insoweit die gegenteiligen Angaben des Beklagten entgegen, ohne dass Anzeichen erkennbar wären, wer von beiden die Unwahrheit gesagt habe.
Der Entscheidung ist dem Grunde nach zuzustimmen. Abgesehen von der konkreten Beweissituation ist auch dem natürlichen Wesen eines Hundes entsprochen worden.
Zu lesen hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190400804&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Rindertransporte zur Sammelstelle in Niedersachsen weiterhin zulässig
Das OVG Schleswig hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung des VG Schleswig bestätigt, wonach es dem Veterinäramt des Kreises Rendsburg-Eckernförde nicht möglich ist, den Transport von Rindern zu einer Sammelstelle in Niedersachsen und darüber hinaus nach Marokko aus tierschutzrechtlichen Gründen zu verbieten. (Entscheidung vom 29.03.2019; Aktenzeichen: 4 MB 24/19)
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fehlt es bereits an der Zuständigkeit schleswig-holsteinischer Behörden, soweit der Transport von Niedersachsen nach Marokko untersagt werde. Diese liege ausschließlich beim Land Niedersachsen und deren Behörden. Da im Übrigen ungewiss sei, wie die niedersächsische Veterinärbehörde entscheide, könne auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit angenommen werden, dass Tierschutzverstöße tatsächlich einträten.
Ende Februar 2019 hatte der Antragsteller bereits erfolgreich die Erteilung eines sog. Vorlaufattestes für den Transport nach Niedersachsen beim Verwaltungsgericht erstritten. Antragsgegner war der Kreis Steinburg. Die ausführliche Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190400776&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Meldung über Missstände rechtfertigt kein Hausverbot
Das LG Köln hatte darüber zu entscheiden, ob einem Mitglied eines Tierschutzvereins, dass sich über die Zustände in dem vom Verein geführten Tierheim beschwert und diese Missstände den staatlichen Stellen gemeldet hat, ein Hausverbot für das Tierheim wegen „vereinsschädigendem Verhalten“ erteilt werden darf. (Aktenzeichen: 4 O 457/16, Entscheidung vom: 28.November 2018)
Nach Auffassung des Landgerichts ist der Klägerin als Vereinsmitglied innerhalb der geltenden Öffnungszeiten weiter Zutritt zu den Vereinsräumlichkeiten zu gewähren. Das Hausverbot sei unwirksam, da ein hierfür erforderlicher sachlicher Grund nicht vorliege. Das von dem beklagten Verein angeführte „vereinsschädigende Verhalten“ sei nicht ausreichend. Insbesondere habe die Klägerin ihre Äußerungen – sofern es sich nicht um bloße Meinungsäußerungen, sondern Tatsachenbehauptungen handelt – gegenüber solchen Stellen getätigt, die dazu berufen sein könnten, die angezeigten Missstände zu überprüfen und ggf. dagegen vorzugehen. Die Mitteilungen an die Ordnungsbehörde, überörtliche Tierschutzvereine sowie an das Finanzamt, welches die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen bei gemeinnützigen Vereinen zu prüfen habe, erfolgten daher zulässigerweise unter Wahrnehmung berechtigter Interessen. Dass die Behauptungen leichtfertig oder vorsätzlich falsch gewesen seien, könne nicht festgestellt werden.
Den Link zur Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181103487&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Haftung eines Hundeshalters für den Biss eines Joggers
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass effektive Abwehrmaßnahmen gegen einen sich nähernden nicht angeleinten Hund, den der Hundehalter nicht (mehr) unter Kontrolle hat, ergriffen werden dürfen, ohne dass zuvor analysiert und bewertet werden muss, ob das Verhalten des Tieres auf eine konkrete Gefahr schließen lässt. (Entscheidung vom 18.10.2018, Aktenzeichen: 1 U 599/18)
Das LG Mainz hatte die uneingeschränkte Haftung des Beklagten für die dem Kläger aus dem Angriff des Hundes entstandenen und noch entstehenden Schäden festgestellt.
Das OLG Koblenz hat die landgerichtliche Entscheidung bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haftet der Beklagte für die Schäden des Klägers, weil er gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen hat, indem er seinen Hund im Wald außerhalb seiner eigenen Sichtweite laufen ließ und damit nicht mehr jederzeit anleinen konnte. Ohne Bedeutung für die Entscheidung sei, ob der Hund des Beklagten nur mit der vom Kläger mitgeführten Hündin habe spielen wollen. Es sei dem Spaziergänger (mit oder ohne eigenen Hund) unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zumutbar, zunächst das Verhalten des Hundes auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und zu bewerten, und damit Gefahr zu laufen, das Verhalten eventuell falsch zu interpretieren. Gelange ein fremder Hund unangeleint und ohne Kontrolle durch den Halter in die Nähe eines Spaziergängers, dürfe dieser effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen. Verletze er sich hierbei, treffe ihn kein Mitverschulden und hafte der Hundehalter in vollem Umfang.
Diese Ansicht findet Zustimmung. Die Verordnung regelt konkret das Vorgehen, gegen das Verstoßen wurde. Ferner ist es Jedermann nicht zumutbar herauszufinden, was das entgegenlaufende Tier möchte.
Der Link zur Entscheidung ist hier: https://www.juris.de/jportal/portal/t/3cm/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181003227&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Keine Erstattung der Kosten für die Hundepension
Das Amtsgericht München hatte zu entscheiden, ob ein geänderter Abflugort einen Reisemangel darstellen kann und dadurch verursachte höhere Kosten für die Hundepension erstattet werden können (Aktenzeichen 154 C 19092/17, Entscheidungsdatum: 15.01.2018).
Das AG München hat dem Kläger nur zu einem geringen Teil Recht und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Es verurteilte den beklagten Münchner Reiseveranstalter zur Zahlung von 45,77 Euro nebst anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 83,45 Euro und 15% der Verfahrenskosten an den Kläger.
Nach Auffassung des Amtsgerichts stellt eine Verlegung des Abflugortes einen Reisemangel dar. Reisende wählten zum einen bewusst einen Abflugort aus, der für sie günstig ist. Zum anderen stellten sie sich im Rahmen ihrer Planung auf den vereinbarten Abflugort ein, planen die Anreise, informieren sich über die örtlichen Begebenheiten wie beispielsweise Parkmöglichkeiten. Es handele sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise. Für den Reisemangel halte das Amtsgericht eine Minderung i.H.v. 15% eines Tagesreisepreises für angemessen. Bei der Bemessung der Minderung sei zu berücksichtigen gewesen, dass lediglich ein Reisetag, nämlich der 03.06.2017, durch die Änderung des Abflug-Flughafens betroffen war, und es sich bei diesem Tag ohnehin um einen Reisetag handelte. Der Zielflughafen sei durch die ebenfalls leicht veränderte Flugzeit 40 Minuten früher erreicht worden. Ferner sei zu berücksichtigen gewesen, dass der in Berlin wohnhafte Kläger – auch wegen der zusätzlichen Vorverlegung des Abfluges um 45 Minuten – eine um wenige Stunden verlängerte Anreise zum Abflugort hatte. Weitere Unannehmlichkeiten ergäben sich dadurch, dass der Abreiseort nicht dem Ankunftsort entsprach. Zusätzliche Kosten für die Anreise sind dem Kläger nicht entstanden, da die streitgegenständliche Reise ein „Rail & Fly“-Ticket beinhaltete, also die kostenlose Anreise mit der Deutschen Bahn. Die Nachtruhe des Klägers sei durch die Änderung des Abflugortes nicht gestört worden. Deswegen stelle auch die Änderung der Abflugzeit keinen Reisemangel dar. Die Unterbringung des Hundes des Klägers während der Reisezeit sei nicht Vertragsgegenstand der streitgegenständlichen Reise gewesen und falle nicht in den Schutzbereich des Reisevertragsrechts.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Unter dem nachstehenden Link finden Sie die Entscheidung: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180902929&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Rücktritt vom Kauf eines Pferdes
Das OLG Oldenburg hatte über den Rücktritt von einem Pferdekaufvertrag zu entscheiden, weil das Tier nicht umgänglich war. Die Umgänglichkeit war aber mit ein Kaufkriterium.
Das OLG Oldenburg hat der Reiterin Recht gegeben.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben die Parteien eine sog. Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Das Pferd habe leicht zu handhaben sein sollen. Dies sei aber nicht der Fall. Zeugen hätten bestätigt, dass sich das Tier misstrauisch verhalte, sich in der Box nicht greifen lasse und nervös und unberechenbar sei. Einer hinzugezogenen Sachverständigen gelang es zwar, unter großer Vorsicht das Pferd zu longieren. Es handele sich aber um ein sehr sensibles Tier, für dessen Handhabung besondere Erfahrungen notwendig seien, so die Sachverständige. Es sei für einen Anfänger nicht geeignet. Trotz der Proberitte sei nicht davon auszugehen gewesen, dass der Reiterin der Mangel des Pferdes umfassend bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht bekannt gewesen sei, was eine Rücktrittsberechtigung ausgeschlossen hätte. Die Reiterin habe dem Verkäufer auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Eine Nacherfüllung durch Lieferung eines Ersatzpferdes scheide aus. Denn die Parteien hätten sich auf den Verkauf dieses bestimmten Pferdes und nicht auf die Lieferung eines quasi „austauschbaren“ Pferdes geeinigt.
Den Link zur Entscheidung finden Sie hier:
Schadensersatz bei Reitunfall mit einem Kamel
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, ob der Inhaber eines Kamelhofes einer Reiterin, die aus einer Sitzhöhe von 1,87 m kopfüber zu Boden gestürzt war, Schmerzensgeld und Schadensersatz für ihren Verdienstausfall zahlen muss.
(Urteil vom 07.Juni 2018; Aktenzeichen: 13 U 194/17)
Sachverhalt:
Die Klägerin unternahm mit ihrer Mutter bei der beklagten Kamelfarm einen einstündigen Kamelausritt am 23.09.2012. Die seinerzeit 27-jährige Klägerin, eine Ärztin, fiel aus einer Sitzhöhe von 1,87 m kopfüber zu Boden. Sie erlitt u.a. schwere Kopfverletzungen sowie erhebliche Einschränkungen in ihrer Erwerbstätigkeit.
Das OLG Stuttgart hat die Berufung des beklagten Kamelführers im Wesentlichen zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin hin wurde das erstinstanzlich zugesprochene Schmerzensgeld von 50.000 Euro auf 70.000 Euro erhöht und im Wesentlichen der zugesprochene Schadensersatz für den Verdienstausfall der Klägerin für die Monate nach dem Unfall in Höhe von rund 21.000 Euro bestätigt.
Entscheidungsgründe:
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, das seine Entscheidung auf die sog. Tierhalterhalterhaftung gemäß § 833 Satz 1 BGB stützt, ist eine sog. Exkulpationsmöglichkeit nach § 833 Satz 2 BGB nicht eröffnet, da es sich bei dem Kamel nicht – jedenfalls nicht in Deutschland, wo die Kamelhaltung sehr selten ist – um ein Haus- und Nutztier handelt. Somit könne der Kamelführer sich nicht auf das Privileg des Haustierhalters, sich durch Nachweis pflichtgemäßen Verhaltens von der Haftung zu befreien, berufen. Daneben könne der Beklagte sich aber auch deshalb nicht entlasten, da er die bei der Beaufsichtigung der Kamele erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet habe. Vielmehr sei der Kamelführer gleich einem Fahrzeuglenker für die Sicherheit der Reiterin, die das Kamel nicht selbst gelenkt habe, verantwortlich und habe nicht allein beide Kamele mit Führkette am Strick führen dürfen. So habe er nicht so gut auf die beiden Tiere einwirken und die Reiterin nicht vor Gefahren durch die Schreckreaktionen der Kamele schützen können. Ein Mitverschulden der Klägerin etwa wegen des Nichttragens eines Helmes, von dem der Beklagte quasi abgeraten und sich dadurch insbesondere sorgfaltswidrig verhalten hatte, sei auszuschließen.
Die Revision hat das OLG Stuttgart nicht zugelassen.
Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180601641&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Eilantrag gegen Hund am Arbeitsplatz scheitert
Das AG München hat den Eilantrag eines Arbeitnehmers, der seiner Kollegin untersagen lassen wollte, ihren Rauhhaardackel in die gemeinsamen Büroräume mitzubringen, wegen fehlender Dringlichkeit abgelehnt. Dies auch zu Recht. (Entscheidung vom 20.Oktober 2017 , Aktenzeichen: 182 C 20688/17)
Nach zutreffender Auffassung des Amtsgerichts liegt keine Dringlichkeit im Sinne einer objektiv begründeten Besorgnis vor, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die es gälte abzuwenden. Es sei zum einen weder im Einzelnen dargetan noch ersichtlich, dass der gute Ruf (der Firma) des Antragstellers einen irreparablen Schaden dadurch erleiden würde, dass die Antragsgegnerin ihren Dackel mit in die Arbeit bringe und es hierdurch zu konkreten Nachteilen wie etwa Umsatzeinbußen, Beschwerden (…) oder gar allergischen Reaktionen gekommen wäre. Zum anderen rechtfertige die Antragsbegründung auch nicht, weshalb vorliegend nicht eine Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden könnte.
Der Link zur Entscheidung: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300676&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Betreten eines Spielplatzes mit einem Hund
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass mit Hunden mit einer Schulterhöhe von über 50cm nach der Münchner Hundeverordnung auch das bloß fahrlässige Betreten von Spiel- und Bolzplätzen untersagt ist. Entscheidung vom 02.Februara 2018, Aktenzeichen: 1115 OWi 230 Js 189802/17)
Das AG München war der Auffassung, dass überzeugenden Ausführungen der Zeugen zu folgen ist und hat das Bußgeld von ursprünglich 200 Euro auf 100 Euro reduziert, da es anders als die Verwaltungsbehörde nicht von einem vorsätzlich, sondern bloß fahrlässig begangenen Verstoß ausgegangen ist. Somit hat die 72-jährige Münchner Rentnerin wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Betretungsverbot von Kinderspielplätzen mit einem größeren Hund zu einer Geldbuße von 100 Euro zu zahlen.
Die Entscheidung gilt nur im Rahmen der Münchener Hundeordnung.
Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300614&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Bisswunde durch einen Hund: wer haftet?
In diesem durch das OLG Oldenburg im Berufungsverfahren entschiedenen Fall, hatte sich eine Frau auf der privaten Feier eines Bekannten zum Hund hinuntergebeugt, um dieses zu begrüßen. Der Hund biss der Frau ins Gesicht. Der Tierhalter lehnte die Inanspruchnahme ab mit dem Grund, dass sie auf eigene Gefahr gehandelt habe. (Entscheidung vom 08.November 2017, Aktenzeichen: 9 U 48/17)
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat sich mit dem plötzlichen Biss des Hundes eine typische Tiergefahr verwirklicht. In einen solchen Fall müsse der Halter nur dann nicht haften, wenn sich jemand ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begebe. Dies könne vorliegend nicht festgestellt werden. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Frau den Hund nicht gefüttert oder gestreichelt, sondern sich lediglich zu ihm heruntergebeugt habe. Angesichts der Tatsache, dass der Hund auf der Feier frei herumgelaufen sei, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass hierdurch bereits ein Beißreflex ausgelöst werde. Ein Gast dürfe bei einem freilaufenden Haustier nach Treu und Glauben damit rechnen, dass bei einem normalen Herunterbeugen zu einem Haustier dieses nicht bereits zu einem Angriff gereizt werde.
Der Klägerin sei auch kein Mitverschulden zuzurechnen. Wer einen Hund auf einer Feier frei herumlaufen lasse, könne sich nicht auf ein Mitverschulden eines Geschädigten berufen, wenn dieser bei der bloßen Zuwendung zu dem Tier gebissen werde. Es handele sich um einen adäquaten Umgang mit einem Tier. Die bloße Warnung, den Hund nicht zu füttern und nicht zu streicheln, ändere an dieser Beurteilung nichts.
Diese Entscheidung kann im Ergebnis nicht geteilt werden, da die Begründung, dass nach Treu und Glauben ein freilaufender Hund nicht beißen werden, wenn ein Unbekannter sich zu ihm runterbeugt, überzeugt nicht. Vielmehr muss man damit rechnen, dass ein unbekanntes Tier nicht so reagiert, wie man ansonsten gewohnt ist. Der Halter muss demgemäß vorher gefragt werden. Ansonsten sehe ich eine Selbstgefährdung, die zumindest ein Mitverschulden auslöst.
https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300633&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp