Haftung eines Hundeshalters für den Biss eines Joggers

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass effektive Abwehrmaßnahmen gegen einen sich nähernden nicht angeleinten Hund, den der Hundehalter nicht (mehr) unter Kontrolle hat, ergriffen werden dürfen, ohne dass zuvor analysiert und bewertet werden muss, ob das Verhalten des Tieres auf eine konkrete Gefahr schließen lässt. (Entscheidung vom 18.10.2018, Aktenzeichen: 1 U 599/18)

Das LG Mainz hatte die uneingeschränkte Haftung des Beklagten für die dem Kläger aus dem Angriff des Hundes entstandenen und noch entstehenden Schäden festgestellt.

Das OLG Koblenz hat die landgerichtliche Entscheidung bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haftet der Beklagte für die Schäden des Klägers, weil er gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen hat, indem er seinen Hund im Wald außerhalb seiner eigenen Sichtweite laufen ließ und damit nicht mehr jederzeit anleinen konnte. Ohne Bedeutung für die Entscheidung sei, ob der Hund des Beklagten nur mit der vom Kläger mitgeführten Hündin habe spielen wollen. Es sei dem Spaziergänger (mit oder ohne eigenen Hund) unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zumutbar, zunächst das Verhalten des Hundes auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und zu bewerten, und damit Gefahr zu laufen, das Verhalten eventuell falsch zu interpretieren. Gelange ein fremder Hund unangeleint und ohne Kontrolle durch den Halter in die Nähe eines Spaziergängers, dürfe dieser effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen. Verletze er sich hierbei, treffe ihn kein Mitverschulden und hafte der Hundehalter in vollem Umfang.

Diese Ansicht findet Zustimmung. Die Verordnung regelt konkret das Vorgehen, gegen das Verstoßen wurde. Ferner ist es Jedermann nicht zumutbar herauszufinden, was das entgegenlaufende Tier möchte.

Der Link zur Entscheidung ist hier: https://www.juris.de/jportal/portal/t/3cm/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181003227&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp