Verkehrsrecht

Autofahrer fährt gegen einen Poller, Gemeinde haftet?

Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass derjenige, der in der Dunkelheit mit dem Auto auf einen Betonpoller auffährt, nicht unbedingt für seinen Schaden selbst aufkommen muss. (Aktenzeichen: 11 U 54/18; Entscheidung vom: 10.Dezember 2018)

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die beklagte Gemeinde gegen ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen. Die Gemeinde hätte die der Verkehrsberuhigung dienenden Poller so aufstellen müssen, dass die Benutzer der Straße diese gut sehen könnten, wenn sie entsprechend sorgfältig führen. Dies hätte durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung erfolgen müssen, was v.a. dann gelte, wenn es sich, wie hier, um Poller von einer geringen Höhe (ca. 40 cm) handele. Solche Poller seien aus dem Sichtwinkel des Fahrers eines Kraftfahrzeuges nur schwer zu erkennen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ist der 11. Zivilsenat im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass jedenfalls der mittlere und der rechte Poller unabhängig von der Geschwindigkeit und selbst bei Tageslicht für einen von rechts in die Straße einbiegenden Kraftfahrzeugfahrer nicht erkennbar waren. Dies habe der Sachverständige anhand von Videosequenzen für das Oberlandesgericht belegt. Auch dem Sackgassenschild habe ein Autofahrer nicht entnehmen können, dass die Straße durch Poller versperrt sein würde. Die beklagte Gemeinde habe damit in eklatanter Weise gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen.

Das Urteil lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181203653&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Verkehrsrecht: Neue Berechnungsmethode für den Unfall- und Haushaltsführungsschaden

Erstmals hat ein Oberlan­des­ge­richt das Schmer­zensgeld und den Anspruch aus einem Haushaltsführungs­schaden für Unfallopfer neu berechnet. Orien­tie­rungsmaßstab ist die Dauer der Behandlung des Unfallopfers. Bei der Haushaltsführung wird der gesetz­liche Mindestlohn zugrunde gelegt.

Man kann es schon als revolutionär bezeichnen, was das OLG Frankfurt gemacht hat um den Schadensersatz zu berechnen, den das Unfallopfer geltend gemacht hat.

Das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Frankfurt am Main hat nun in einer Entscheidung vom 18. Oktober 2018 (AZ: 22 U 97/16) als erstes deutsches Oberlan­des­ge­richt das Schmer­zensgeld anhand einer neuen, tagge­nauen Methode berechnet. Außerdem berücksichtigt es beim Haushaltsführungs­schaden den moder­neren Zuschnitt der Haushalte und den gesetz­lichen Mindestlohn.

Den Inhalt des Falles und den Details finden Sie hier: https://anwaltauskunft.de/magazin/mobilitaet/auto/verkehrsunfall-neue-berechnungsmethode-für-schmerzensgeld-und-haushaltsführungsschaden?utm_source=facebook&utm_medium=cpc&utm_campaign=Facebook_Ads


Schadensersatz nach Fehlleistung in der Werkstatt: Unfallverursacher trägt Werkstattrisiko

Das Amtsgericht München verurteilte am 16.4.2018 den Kfz-Versicherer des alleinschuldigen Unfallverursachers zur Zahlung weiterer 428,46 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Auslagen und Zinsen Zug um Zug gegen die Abtretung möglicher Ansprüche des Klägers gegenüber der Werkstatt aufgrund unrichtiger Rechnungsstellung. (Entscheidung vom 16.04.2018; Aktenzeichen: 332 C 4359/18)

Das AG München hat dem Kläger Recht gegeben und den Kfz-Versicherer des Unfallverursachers zur Zahlung weiterer 428,46 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Auslagen und Zinsen Zug um Zug gegen die Abtretung möglicher Ansprüche des Klägers gegenüber der Werkstatt aufgrund unrichtiger Rechnungsstellung verurteilt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts hat die Beklagte grundsätzlich das Werkstattrisiko zu tragen, so dass der Kläger die restlichen Reparaturkosten ersetzt verlangen kann, auch wenn diese tatsächlich überhöht wären. Es sei nicht entscheidungserheblich, ob es sich um eine erforderliche Reparaturmaßnahme handele. Das sog. Werkstattrisiko müsse vielmehr in der Sphäre des Schädigers verbleiben, denn es bestehe kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens überlassen würde. Die Ersatzpflicht erstrecke sich vor allem auch auf diejenigen Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten – etwa durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragen Werkstatt – verursacht worden seien. Den beschränkten Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten seien bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt, vor allem, sobald er, wie im vorliegenden Fall die Klägerin, einen Reparaturauftrag erteilt und das zu reparierende Objekt in die Hände von Fachleuten gebe. Der Geschädigte konnte auch nicht erkennen ob eine Spureinstellung nur bei Vorliegen eines Vermessungsprotokolls notwendig sei bzw. wie hoch die Lackierkosten sein dürften und ob Verbringungskosten und Kosten für die Gutachtenserstellung üblich seien oder nicht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180702299&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


VW – Abgasskandal; Frist zur Nachbesserung

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein Autokäufer, der von dem „VW-Abgasskandal“ betroffen ist, keinen Anspruch auf Rückabwicklung seines Neuwagenkaufvertrages hat, wenn er dem Verkäufer eine Nachbesserungsfrist von weniger als zwei Monaten gesetzt hat.
Die Vorinstanz wies mit Endurteil die Klage ab und begründete dies damit, dass aufgrund der deutlich unter 1% des Kaufpreises liegenden Mangelbeseitigungskosten ein Mangel, so er denn vorliege, unerheblich sei. Gegen dieses Urteil legte der Kläger, welcher im Hinblick auf den gekauften Pkw auch einen Rechtsstreit mit dem Ziel der Rückgabe gegen die VW AG vor dem LG Stuttgart führt, Berufung ein.

Das OLG Nürnberg hat die Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Fahrzeug des Klägers mit einem Mangel belastet. Es eigne sich aufgrund seiner tatsächlichen Beschaffenheit nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Bei der Frage, welche Beschaffenheit ein Fahrzeug aufweisen müsse, seien verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Allein die Tatsache, dass das Auto fahrtauglich sei und bislang das Kraftfahrt-Bundesamt die Betriebserlaubnis nicht entzogen habe, sei nicht ausreichend. Den Fahrzeughaltern sei es nicht freigestellt, die Nachbesserung durchführen zu lassen oder nicht. Ohne das Software-Update drohe die Entziehung der Betriebserlaubnis. Vor Ausführung des angebotenen Updates sei das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig. Darin liege ein Sachmangel. Der Käufer eines Neuwagens erwarte für den Verkäufer erkennbar, dass das gelieferte Fahrzeug den Vorschriften entspreche. Der Mangel dürfte auch erheblich sein, da ohne die Nachbesserung der Entzug der Betriebserlaubnis drohe. Auch wenn der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel erheblich sei oder nicht, eine besondere Bedeutung habe, seien daneben auch sonstige Aspekte zu berücksichtigen. Das Fahrzeug erfülle einen wesentlichen Qualitätsaspekt nicht, da der Kläger mit dem Entzug der Betriebserlaubnis rechnen müsse, solange nicht nachgebessert sei.

Der Anspruch des Klägers scheiterte jedoch im konkreten Fall daran, dass der Kläger keine ausreichende Frist zur Nachbesserung gesetzt hatte. Die ursprünglich gesetzte Frist war nach Ansicht des Oberlandesgerichts unangemessen kurz. Auch die Klageschrift, welche als erneute konkludente Rücktrittserklärung anzusehen sei, sei bereits knapp acht Wochen nach der Aufforderung zur Nachbesserung zugestellt worden. Eine Frist von weniger als zwei Monaten sei nach den gegebenen Umständen, insbesondere wegen der Notwendigkeit einer behördlichen Freigabe des Updates, nicht ausreichend. Welche Frist tatsächlich angemessen gewesen wäre, ließ das Oberlandesgericht offen. Es handele sich um eine Frage des Einzelfalls.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat das OLG Nürnberg die Revision zugelassen.

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/t/ejf/


Ab welcher Höhe verpflichtet ein Atemalkoholwert zur MPU?

Mit dieser Frage hatte sich das Verwaltungsgericht in Trier zu beschäftigen.

Es hat angenommen, dass bei einem Atemalkoholwert von 2,62 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden darf und dem Fahrerlaubnisinhaber – wenn er sich einer solchen Untersuchung verweigert – der Führerschein entzogen werden darf. (Entscheidung vom 27.Februar 2018, Aktenzeichen: 1 K 10622/17.TR)

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liefern die gegenwärtig zur Atemalkoholmessung zur Verfügung stehenden Geräte unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags hinreichend zuverlässige Werte. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die durch die sog. Vortestgeräte gemessenen Werte nicht unmittelbare Grundlage der Fahrerlaubnisentziehung seien, sondern lediglich für das Ergreifen weitere Ermittlungsmaßnahmen, wie vorliegend der Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung. Die gegenüber dem Kläger erfolgte Gutachtensanordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Annahme eines Alkoholmissbrauchs gerechtfertigt sei. So deute der bei der Polizeikontrolle festgestellte hohe Atemalkoholwert auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Klägers hin. Zudem lägen auch die erforderlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger nicht zwischen Alkoholgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermöge. Insbesondere da der Kläger als Berufspendler auf die regelmäßige Benutzung seines Fahrzeugs angewiesen sei, stehe zu befürchten, dass er angesichts des bei ihm vermuteten regelmäßigen erheblichen Alkoholkonsums auf kurz oder lang in den für ihn kaum lösbaren Konflikt geraten werde, entweder von einer Fahrt zur Arbeitsstelle Abstand zu nehmen oder aber sich in fahruntüchtigem Zustand an das Steuer seines Kraftfahrzeugs zu setzen. Gegen eine hinreichende Trennung zwischen Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr spreche auch, dass der Kläger sich im Rahmen der polizeilichen Kontrolle von dem Hinweis auf die am Folgetag fortbestehende Fahruntüchtigkeit „unbeeindruckt“ gezeigt habe.

Den Link zur Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300835&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Überschreitung der Richtgeschwindigkeit = Mithaftung?

Das OLG Hamm hatte darüber zu entscheiden, ob ein auf der Überholspur fahrender Autofahrer trotz Überschreitens der Richtgeschwindigkeit eine Mithaftung an einem Auffahrunfall trägt, wenn der Unfallverursacher ohne ersichtlichen Grund und ohne Betätigen des Blinkers plötzlich auf die Überholspur wechselt. Es hat den Anspruch verneint (Entscheidung vom 06.Februar 2018, Aktenzeichen: -7 U 39/17, 7 U 39/17)

 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts begründet das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit im vorliegenden Fall keine Mithaftung des Klägers. Dies folge aus der gebotenen Haftungsabwägung. Den Beklagten treffe ein erhebliches Verschulden. Aus Unachtsamkeit und ohne den rückwärtigen Verkehr zu beobachten habe er sein Fahrzeug auf die linke Fahrspur herübergezogen.

Ein schuldhafter, den Unfall mitverursachender Verkehrsverstoß des Sohnes des Klägers sei demgegenüber nicht bewiesen. Bei der vor den beiden Fahrzeugen freien Autobahn habe er nicht mit einem plötzlichen Spurwechsel des Beklagten rechnen müssen. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung sei auf dem Streckenabschnitt der BAB nicht angeordnet, die nach den Angaben des Sohnes des Klägers gefahrene Geschwindigkeit von 150 km/h sei mit den Straßen- und Sichtverhältnissen vereinbar gewesen. Eine höhere Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs sei nicht feststellbar. Die damit auf Seiten des Klägers zu berücksichtigende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs falle aufgrund des erheblichen Verschuldens des Beklagten im Abwägungsverhältnis nicht mehr ins Gewicht. Aus der maßvollen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 20 km/h habe sich keine Gefahrensituation für den vorausfahrenden Beklagten ergeben. Im Unfall habe sich die mit der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit für einen vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer häufig verbundene Gefahr, dass die Annäherungsgeschwindigkeit des rückwärtigen Verkehrs unterschätzt werde, nicht verwirklicht. Der Beklagte habe aus Unachtsamkeit und ohne den rückwärtigen Verkehr überhaupt zu beobachten einen ungewollten Fahrstreifenwechsel ausgeführt. In diesem Fall habe das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit für den Beklagten nicht gefahrerhöhend gewirkt. Davon habe auch der Sohn des Klägers ausgehen dürfen. Er habe aufgrund der freien Autobahn darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte den rechten Fahrstreifen nicht grundlos verlasse.

Die Gründe greifen in dem Fall durch und können durchaus auch zur Begründung in einem vergleichbaren Fall herangezogen werden. Es bleibt aber eine Einzelfallabwägung.

Der Link zur Entscheidung: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300660&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Wann benötigt man einen Ersatzwagen nach einem Verkerhsunfall?

Das OLG Hamm hatte diese Frage zu entscheiden. Es ist der Auffassung, dass bei einer geringen Fahrleistung das Anmieten eines Ersatzwagens nach einem Verkehrsunfall nicht erforderlich sein kann und dem Geschädigten dann nur eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen kann. (Entscheidung vom 23.Januar 2018, Aktenzeichen: 7 U 46/17)

Das OLG Hamm hat die Entscheidung des LG Bielefeld (2 O 203/16) zu den Mietwagenkosten bestätigt und dem Kläger – anstelle der Mietwagenkosten – nur einen Nutzungsausfallschaden i.H.v. 115 Euro, 5 Tage zu je 23 Euro, zugesprochen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Anmieten eines Ersatzwagens durch den Kläger zur Schadensbehebung nicht erforderlich gewesen. Der Toyota des Klägers sei nach dem Unfall noch fahrbereit gewesen. Er habe dem Kläger deswegen nur für die tatsächliche Dauer der Reparatur nicht zur Verfügung gestanden. Die Reparatur habe nach den Feststellungen des Sachverständigen in fünf Tagen durchgeführt werden können. Dass sie dann tatsächlich länger gedauert habe, könne das Oberlandesgericht nicht feststellen, weil der Beginn der Reparaturarbeiten nicht mehr zu ermitteln sei.

Unter dem Gesichtspunkt eines von dem Schädiger zu tragenden Prognoserisikos könne der Kläger nicht die Kosten für das elftägige Anmieten des Ersatzfahrzeuges beanspruchen. Nach dem Prognoserisiko schulde ein Schädiger dem Geschädigten nur die Mehrkosten, die ohne eigenes Verschulden des Geschädigten durch die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen entstanden seien. Dieser Gesichtspunkt komme im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil der Kläger die Schadensabwicklung vollständig aus der Hand gegeben und somit selbst gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe.

Bei der Beurteilung der Mietwagenkosten sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger in den elf Tagen nur 239 km gefahren sei. Abzüglich der einmalig zurückgelegten Strecke von seinem Wohnhaus zur Kfz-Werkstatt sei er damit nur ca. 16 km pro Tag gefahren. Das Oberlandesgericht gehe davon aus, dass ein tägliches Fahrbedürfnis von weniger als 20 km am Tag ein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstelle, weil der Geschädigte dann nicht darauf angewiesen sei, ständig ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben. Anderes habe der insoweit – auch – darlegungspflichtige Kläger nicht vorgetragen. Bei dieser Situation habe sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass Mietwagenkosten von ca. 111 Euro pro Tag die bei seinen Fahrten voraussichtlich anfallenden Taxikosten um ein Mehrfaches übersteigen würden.

Hinzu komme, dass der Kläger bei der Reparatur – zulässig – unter Wahren seines Integritätsinteresses im Rahmen der 130%-Grenze seinen Wagen habe reparieren lassen. Entschließe sich der Geschädigte bei einer derartigen Situation zur Reparatur seines Fahrzeugs, müsse er die 130%-Grenze beim Anmieten seines Ersatzfahrzeugs reflektieren. Das habe der Kläger im vorliegenden Fall nicht ausreichend getan, weil die von ihm geltend gemachten Reparaturkosten von ca. 4.300 Euro und die Mietwagenkosten von ca. 1.230 Euro die 130%-Grenze von 5.070 Euro überschritten.

In der Gesamtschau dieser Faktoren sei das Anmieten eines Ersatzfahrzeuges durch den Kläger nicht erforderlich gewesen und ihm deswegen nur ein Nutzungsausfallschaden zuzusprechen.

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300625&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Fußgängerunfall auf dem Radweg: wer haftet?

Das OLG Hamm hat in einem mittlerweile rechtskräftigem Urteil entschieden, dass die das Überqueren einer Straße regelnde Fußgängerampel nicht für einen Radweg gilt, der durch einen Gehweg von der Fußgängerfurt der Straße getrennt ist. (Entscheidung vom 19.Januar 2018, Aktenzeichen: 25 U 53/17)

Die Kernaussage: Kollidiere ein unaufmerksam auf einen solchen Radweg tretender Fußgänger mit einem in der Verkehrssituation zu schnell fahrenden Radfahrer, könnten beide gleichermaßen für das Unfallgeschehen verantwortlich sein, so das Oberlandesgericht.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist entgegen der Auffassung des Landgerichts der Beklagte gegenüber der Klägerin bevorrechtigt und nicht wartepflichtig gewesen. Er habe den an dem Kreuzungsbereich vorbeigeführten Radweg genutzt, für den die Lichtzeichenanlage nicht gelte.

Der Beklagte habe den Unfall allerdings mitverschuldet, weil er den nach rechts abbiegenden Radweg mit einer den Verkehrsverhältnissen nicht angepassten, überhöhten Geschwindigkeit befahren habe.

Ein Mitverschulden der Klägerin sei neben dem Verschuldensbeitrag des Beklagten anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Den Verschuldensbeitrag des Beklagten und das Mitverschulden der Klägerin bemesse das Oberlandesgericht mit jeweils 50%. Auf der Grundlage dieser Haftungsquote habe das Landgericht die Schadenshöhe weiter aufzuklären.

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300566&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Unfall auf dem Radweg: Anspruch auf Schadensersatz

Das LG Magdeburg hat entschieden, dass ein auf einem schadhaftem Radweg gestürzter Fahrradfahrer keinen Schadensersatz erhält, weil er den Unfall selbst verschuldet hat. (Entscheidung vom: 01.Februar 2018, Aktenzeichen: 10 O 984/17)

 

Entscheidung des Landgerichts:

Nach Auffassung des Landgerichts war zwar der Radweg in einem unfallträchtigen Zustand, der Fahrradfahrer hat seinen Unfall aber selbst verschuldet. Die Vernehmung einer Zeugin und Fotos von der Unfallstelle haben ergeben, dass der schlechte Zustand des Radweges schon von weitem gut erkennbar gewesen sei. Der Kläger hätte sein Fahrverhalten darauf einstellen können und müssen. Zudem sei der Kläger, wie er selbst vor dem Landgericht einräumte gegen Ende der Radtour erschöpft gewesen.

Die Beklagte Stadt Staßfurt müsse dabei nur die Gefahren ausräumen und ggf. vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Straßenbenutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die dieser sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen könne. Die Behörden hätten aber regelmäßig keine weitergehenden Pflichten, wenn der Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden könne. Die Gebietskörperschaften müssten mit Rücksicht auf die vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand nur diejenigen Maßnahmen ergreifen, die objektiv erforderlich und noch objektiven Maßstäben zumutbar seien.

Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200278&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Wer haftet für den Schaden von herabfallenden Nüssen?

Heute möchte ich Ihnen unter anderem eine rechtskräftige Entscheidung des AG Frankfurt vorstellen. Das Gericht hat entschieden, dass Hauseigentümer nicht für Schäden durch Walnussbäume haften, welche über die Grundstücksgrenze des Nachbarn ragen.

Hintergrund war die Frage, ob ein Grundstückseigentümer für Schäden an einem Fahrzeug haftet, welche durch herabfallende Walnüsse verursacht wurden. Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen rechnen musste, denn dies ist eine natürliche Gegebenheit.  Kurz gesagt: wer unter einem Nussbaum parke, trage das allgemeine natürliche Lebensrisiko.

Die Entscheidung finden Sie unter dem nachstehenden Link: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180100242&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp