Das OLG Hamm hat in einem mittlerweile rechtskräftigem Urteil entschieden, dass die das Überqueren einer Straße regelnde Fußgängerampel nicht für einen Radweg gilt, der durch einen Gehweg von der Fußgängerfurt der Straße getrennt ist. (Entscheidung vom 19.Januar 2018, Aktenzeichen: 25 U 53/17)
Die Kernaussage: Kollidiere ein unaufmerksam auf einen solchen Radweg tretender Fußgänger mit einem in der Verkehrssituation zu schnell fahrenden Radfahrer, könnten beide gleichermaßen für das Unfallgeschehen verantwortlich sein, so das Oberlandesgericht.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist entgegen der Auffassung des Landgerichts der Beklagte gegenüber der Klägerin bevorrechtigt und nicht wartepflichtig gewesen. Er habe den an dem Kreuzungsbereich vorbeigeführten Radweg genutzt, für den die Lichtzeichenanlage nicht gelte.
Der Beklagte habe den Unfall allerdings mitverschuldet, weil er den nach rechts abbiegenden Radweg mit einer den Verkehrsverhältnissen nicht angepassten, überhöhten Geschwindigkeit befahren habe.
Ein Mitverschulden der Klägerin sei neben dem Verschuldensbeitrag des Beklagten anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Den Verschuldensbeitrag des Beklagten und das Mitverschulden der Klägerin bemesse das Oberlandesgericht mit jeweils 50%. Auf der Grundlage dieser Haftungsquote habe das Landgericht die Schadenshöhe weiter aufzuklären.
Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300566&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp