Nachbarrecht

Kamera auf das Nachbargrundstück = Verletzung des Persönlichkeitsrechts?

Das Amtsgericht München hatte zu entscheiden, ob die bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, im konkreten Einzelfall noch zumutbar sein kann. (Aktenzeichen: 213 C 15498/18; Entscheidung vom: 22.November 2018)

Das AG München hat dem Beklagten Recht gegeben und die Klage des Nachbarn auf Beseitigung einer auf sein Grundstück ausgerichteten Überwachungskamera und Unterlassung der Anbringung anderer auf sein Grundstück ausgerichteter Kameras abgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist aus dem vorgelegten Lichtbild, welches eine Nahaufnahme der betreffenden Kameras aus dem Dach des Wintergartens der Kläger heraus zeigt, gerade zu ersehen, dass die Linse der hinteren Kamera erkennbar von dem Grundstück der Kläger weg zeigt und die Linse der vorderen Kamera, ebenfalls deutlich erkennbar, an dem Wintergarten der Kläger vorbei auf das eigene Vordach des Beklagten zeigt und somit nicht auf den Garten und Winter-garten der Kläger ausgerichtet ist. Die Beamten konnten über das Smartphone des Beklagten Live-Bilder der installierten Kameras einsehen und dabei feststellen, dass die Positionen der Kameras im Zeitpunkt des Vollzuges des Durchsuchungsbeschlusses so eingestellt waren, dass nur der höchstpersönliche Lebensbereich des Beklagten gefilmt wurde.

Bei der Frage, ob allein ein sog. „Überwachungsdruck“ einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen kann, müsse auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt werden. Die Klagepartei selbst trage vor, der Beklagte müsse vom Fenster aus die unterhalb der Kamera liegende Dachfläche des dortigen Anbaus betreten und dann stehend die Kamera neu ausrichten, so dass eine entsprechende Veränderung den Klägern auch aufgrund ihrer äußerlichen Wahrnehmbarkeit nicht verborgen bliebe. Allein die Tatsache, dass die Parteien verschiedene Rechtsstreitigkeiten gegeneinander führten und bereits in der Vergangenheit geführt haben, reiche für sich genommen ebenfalls nicht aus, um einen entsprechenden Überwachungsdruck zu begründen. Der Beklagte habe ausgeführt, dass er sich vor weiteren Manipulationen durch Dritte schützen wolle. Hieraus könne keine konkrete Gefahr einer Überwachung auch des klägerischen Garten und Wintergartens hergeleitet werden.

Im Übrigen dürfe an dieser Stelle nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kläger ihrerseits an der Vorderseite ihres Hauses Kameras installiert haben, welche jedenfalls auch unstreitig den öffentlichen Gehweg vor ihrem Haus filmten. In einem entsprechenden, noch rechtshängigen Parallelverfahren vor dem AG München nehmen die Kläger als Beklagte gegenüber dem Beklagten als Kläger für sich ohne nähere Begründung das Recht in Anspruch, ihr Grundstück – und aktuell auch Teile des öffentlichen Gehwegs vor ihrem Haus – mithilfe einer Überwachungskamera filmen und überwachen zu dürfen.

Der Link zur Entscheidung: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181103488&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Gibt es einen vorsorglichen Heckenrückschnitt?

Über diese Frage hat das Landgericht in Freiburg zu entscheiden. Es ist der Meinung, dass ein Nachbar nicht verpflichtet ist, seine Hecke im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar vorsorglich so weit zu kürzen, dass sie innerhalb der gesetzlich geschützten Wachstumsperiode vom 1. März bis 30. September die maximal zulässige Höhe nicht überschreiten kann. (Entscheidung vom 7.Dezember 2017, Aktenzeichen:3 S 171/16)

 

Nach Auffassung des Landgerichts gibt es weder nach dem Nachbarrechtsgesetz eine Verpflichtung zu Form- oder Pflegeschnitten in der Vegetationsperiode noch ist der Nachbar verpflichtet, durch einen vorsorglichen Rückschnitt unter den Grenzwert während der Wintermonate sicherzustellen, dass die Hecke auch während der Wachstumsperiode die zulässige Höhe von 1,80 m nicht überschreitet. Im Übrigen sei eine entsprechende Verpflichtung auch überhaupt nicht vollstreckbar.

Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200324&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Wer haftet für den Schaden von herabfallenden Nüssen?

Heute möchte ich Ihnen unter anderem eine rechtskräftige Entscheidung des AG Frankfurt vorstellen. Das Gericht hat entschieden, dass Hauseigentümer nicht für Schäden durch Walnussbäume haften, welche über die Grundstücksgrenze des Nachbarn ragen.

Hintergrund war die Frage, ob ein Grundstückseigentümer für Schäden an einem Fahrzeug haftet, welche durch herabfallende Walnüsse verursacht wurden. Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen rechnen musste, denn dies ist eine natürliche Gegebenheit.  Kurz gesagt: wer unter einem Nussbaum parke, trage das allgemeine natürliche Lebensrisiko.

Die Entscheidung finden Sie unter dem nachstehenden Link: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180100242&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


WEG-Recht: Standort eines Trampolins

Das AG München hat entschieden, dass die Vereinbarung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, wonach die den einzelnen Wohnungseigentümern zugewiesenen Gartenanteile nur als Ziergarten genutzt werden dürfen, nicht die Aufstellung eines Trampolins verbietet. (Entscheidung vom: 08.November 2017, Aktenzeichen: 485 C 12677/17 WEG)

Gegenstand der Klage war die Teilungserklärung. Hierin ist die Nutzung der an die einzelnen Eigentümern ausschließlich zugewiesenen Gartenanteile nur als „Terrasse“ bzw. „Ziergarten“ gestattet. Die Beklagten haben in dem ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gartenanteil hinter einer Hecke ein nicht fest mit dem Boden verbundenes Trampolin mit einer Gesamthöhe von etwa 3 m aufgestellt. Streitpunkt war die Auslegung des Wortes „Ziergartens“ in Bezug auf die Nutzung der Fläche mit einem Trampolin, da dies eine optische Beeinträchtigung darstelle. Somit wird der Gesamteindruck des Gebäudes verschandelt und die Bewohner fühlen sich gestört. Zudem sei das Trampolin überflüssig, schließlich gebe es eine Spielfläche mit Spielgeräten. Es ist außerdem eine unzulässige bauliche Veränderung.

Die Beklagten wenden dagegen ein, dass ein „Ziergarten“ eben kein „Nutzgarten“ ist. Letzterer diene vorrangig dem Anbau und der Verwertung von Nutzpflanzen, ersterer als Erholungs- und Spielfläche. Das Aufstellen eines Trampolins als Spiel- und Sportgerät bewege sich in diesem Rahmen. Demgemäß handelt es sich um eine normale und übliche Nutzung eines Gartens in einer Wohnanlage für Familien. In der Anlage, die als besonders familienfreundlich beworben worden sei, würden viele Familien mit Kindern leben. Die Anlage sei um einen Kinderspielplatz als „Herzstück“ herum konzipiert worden. Das Trampolin werde in der kälteren Jahreszeit ohnehin abgebaut.

Das AG München hat die Klage auf Entfernung des Trampolins abgewiesen. Dies zu Recht nach meiner Meinung.

Die zu teilende Auffassung des Amtsgerichts geht dahin, dass der Begriff des Ziergartens nicht dahingehend auszulegen ist, dass damit auch eine Beschränkung auf das Anpflanzen „optisch erbaulicher“ und „schmückender“ Pflanzen verbunden ist und dass Kinder in dem Ziergarten nicht spielen dürfen. Dürfen aber Kinder in dem Bereich spielen, so gehöre hierzu auch das Aufstellen eines Spielgerätes. Denn es gehöre zu einem geordneten Zusammenleben von Miteigentümern, dass spielende Kinder anderer Miteigentümer beziehungsweise deren Mieter und dazugehörige auch größere Spielgeräte, soweit sie nicht übermäßig stören, hingenommen werden müssen. Die Anlage sei gerade im hier streitgegenständlichen Bereich geprägt von einem großen Kinderspielplatz, der auch in der „Blickachse“ zwischen der Einheit der Klagepartei und der Beklagtenpartei liege. Das Trampolin erscheine zwar groß, aber nicht überdimensioniert, vor dem Trampolin seien überdies bereits Pflanzungen vorgenommen worden. Das eben nicht einbetonierte oder sonst fest in dem Boden verankerte Trampolin stelle auch keine bauliche Veränderung dar.

Die Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist, finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171206167&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Nachbarschaftsstreit über das Blenden eines Solardaches

Der Grundstückseigentümer, der eine Photovoltaikanlage auf sein Dach installiert, muss beeinträchtigende Blendwirkungen, die auf seinen Nachbarn einwirken abstellen. Der Nachbar hat diesbezüglich keine Duldungspflicht. So hat das OLG Düsseldorf entschieden. (Entscheidung vom 21.Juli 2017, Aktenzeichen: I-9 U 35/17)

Diese Aussage ist aber nicht pauschal zu verstehen, sondern es bedarf vielmehr einer Einzelfallprüfung. Vorliegend hat der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt, das an mehr als 130 Tagen im Jahr erhebliche Blendwirkungen auftreten. Auch aus dem Gesichtspunkt der Förderung alternativer Energien (EEG) ist eine Duldungspflicht nicht gegeben. Der Inhaber der Anlage muss die Einwirkungen reduzieren.

Die Entscheidung lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170804881&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Wer hat die Verkehrssicherungspflicht für Bäume?

Zusammenfassung:

Das AG München hat entschieden, dass der Eigentümer eines Autos, das durch den Umsturz eines Baums beschädigt wurde, beweisen muss, dass der Grundstückseigentümer die Verkehrssicherungspflicht für die auf seinem Grundstück befindlichen Bäume verletzt hat. (AG München, Entscheidungsdatum: 16.06.2016, Aktenzeichen: 233 C 16357/14) (mehr..)