Gibt es einen vorsorglichen Heckenrückschnitt?

Über diese Frage hat das Landgericht in Freiburg zu entscheiden. Es ist der Meinung, dass ein Nachbar nicht verpflichtet ist, seine Hecke im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar vorsorglich so weit zu kürzen, dass sie innerhalb der gesetzlich geschützten Wachstumsperiode vom 1. März bis 30. September die maximal zulässige Höhe nicht überschreiten kann. (Entscheidung vom 7.Dezember 2017, Aktenzeichen:3 S 171/16)

 

Nach Auffassung des Landgerichts gibt es weder nach dem Nachbarrechtsgesetz eine Verpflichtung zu Form- oder Pflegeschnitten in der Vegetationsperiode noch ist der Nachbar verpflichtet, durch einen vorsorglichen Rückschnitt unter den Grenzwert während der Wintermonate sicherzustellen, dass die Hecke auch während der Wachstumsperiode die zulässige Höhe von 1,80 m nicht überschreitet. Im Übrigen sei eine entsprechende Verpflichtung auch überhaupt nicht vollstreckbar.

Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200324&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp