Strafrecht

Nachfrage zur Bedrohung einer Influencerin

Eine ehemalige Bachelor Kandidatin und Influencerin wird bedroht. Die BILD – Zeitung fragte hier an, wie die Wort auszulegen sind und was man unbedingt sofort machen sollte.https://www.bild.de/unterhaltung/leute/leute/bachelor-kandidatin-bedroht-weil-sie-sich-im-internet-zu-sexy-zeigt-61965878.bild.html


Ärzte haften nicht für Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob Ärzte grundsätzlich nicht haften, wenn sie einen Patienten zum Beispiel durch künstliche Ernährung länger als medizinisch sinnvoll am Leben erhalten und damit sein Leiden verlängern. Hierzu hat er nun ein Grundsatzurteil gesprochen (Aktenzeichen: VI ZR 13/18; Entscheidung vom 02.04.2019)

Nach Auffassung des BFH steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Dabei könne dahinstehen, ob der Beklagte Pflichten verletzt habe. Denn jedenfalls fehle es an einem immateriellen Schaden. Hier stehe der durch die künstliche Ernährung ermöglichte Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten Leiden dem Zustand gegenüber, wie er bei Abbruch der künstlichen Ernährung eingetreten wäre, also dem Tod. Das menschliche Leben sei ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert stehe keinem Dritten zu. Deshalb verbiete es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch wenn ein Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten möge mit der Folge, dass eine lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben habe, verbiete die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden. 

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Ersatz der durch das Weiterleben des Patienten bedingten Behandlungs- und Pflegeaufwendungen zu. Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen sei es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden seien, zu verhindern. Insbesondere dienten diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.

Zu lesen ist die Entscheidung hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190400792&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Umverpackens von Waren im Supermarkt

Das Amtsgericht München hat einen vorbestraften Kaufmann wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von insgesamt 208.000 Euro verurteilt, da er ein teureres Produkt als billigeres Obstprodukt abgewogen, eingescannt und bezahlt hatte. (Entscheidung vom , Aktenzeichen )

Der Verurteilte war am 08.12.2017 festgehalten worden, nachdem er unmittelbar zuvor zum vierten Mal binnen eines Monats in einem Supermarkt Kalbsleber im Wert von 13 bis zuletzt 47 Euro in eine Obsttüte umgepackt und diese dann an der Selbstbedienungskasse als billigeres Obstprodukt abgewogen und zu dem günstigeren Preis eingescannt und bezahlt hatte.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Verhängung einer hohen Geldstrafe angemessen. Zu Gunsten des Angeklagten habe sein Geständnis gewertet werden können sowie der relativ geringe Wert der Diebstahlsbeute. Zu Gunsten des Angeklagten habe auch gewertet werden können, dass sich der Angeklagte in dieser Sache seit dem 09.12.2017 in Untersuchungshaft befunden habe. Dem gegenüber sei zu Lasten des Angeklagten zu werten gewesen, dass sein Bundeszentralregister bereits drei Voreintragungen wegen Vermögensdelikten aufweise und er wegen Steuerhinterziehung bereits zweimal Freiheitsstrafen verbüßt habe und er erst (…) 2017 aus der Strafhaft entlassen worden sei. Zu Lasten des Angeklagten sei auch seine von nicht unerheblicher krimineller Energie getragene Vorgehensweise zu berücksichtigen gewesen.

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200420&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Anklage gegen ehemalige Spieler des VFL Osnabrück

Das LG Osnabrück hat in einer Beschwerdesache wegen Spielmanipulation und versuchter Erpressung die Anklage der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen zwei ehemalige und einen derzeitigen Spieler des VfL Osnabrück zugelassen. (Entscheidung vom 08.Januar 2018, Aktenzeichen: 2 Qs 71/17)

Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, Kontakt zu Vertretern anderer Vereinen aufgenommen zu haben, mit dem Ziel der Spielmanipulation gegen einen Vermögensvorteil. Einem der Angeklagten wirft die Staatsanwaltschaft auf dieser Grundlage versuchte Erpressung in drei Fällen vor, den beiden weiteren Angeklagten versuchte Erpressung in jeweils einem Fall.
Das Amtsgericht hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Für eine versuchte Erpressung liege kein hinreichender Tatverdacht vor. Die neu in Kraft getretene Strafvorschrift des § 265 d StGB „Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben“ sei nicht einschlägig.

Begründung des Landgerichts Osnabrück:

Nach Auffassung des Landgerichts liegt ein hinreichender Tatverdacht bezüglich einer Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben vor. Die Vorschrift des § 265d StGB erfasse von seinem Wortlaut her nur Manipulationen „zugunsten des Wettbewerbsgegners“. Typischerweise werde dabei zugunsten des Wettbewerbsgegners das Verlieren eines Spiels der eigenen Mannschaft in Aussicht gestellt oder herbeigeführt. Es sei aber auch die vorliegende Fallkonstellation unter die Gesetzesvorschrift zu fassen. Denn es bestehe der Verdacht, dass die Angeklagten in Aussicht gestellt hätten, ohne entsprechende Gegenleistung keinen vollen Einsatz für den Sieg zu erbringen. Für den Fall des Zustandekommens der Vereinbarung wäre dadurch zugunsten der in der gleichen 3. Liga spielenden Wettbewerbsgegner SV Werder Bremen II und RW Erfurt ein Klassenabstieg möglicherweise verhindert und ein anderer Spielpartner der 3. Liga in den Abstieg geschickt worden. Die Angeklagten seien verdächtig, zumindest billigend die Vorstellung hervorgerufen zu haben, sich im Falle einer abschlägigen Antwort nicht in gleichem Maße für den eigenen sportlichen Erfolg einzusetzen. Daneben bestehe ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Straftatbestandes der versuchten Erpressung.

Aufgrund der nunmehr getroffenen Beschwerdeentscheidung ist das Hauptverfahren vor dem AG Osnabrück eröffnet; die Hauptverhandlung wird vor dem AG Osnabrück stattfinden. Ein Termin ist noch nicht anberaumt.

Weitere Hinweise finden Sie unter dem nachstehenden Link: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180100182&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Strafvollzug: Schmerzensgeldanspruch wegen fehlerhafter Begutachtung

Das OLG Saarbrücken hat einem Mann, der aufgrund einer fehlerhaften Begutachtung 22 Monate unschuldig in Haft saß, ein Schmerzensgeld von 60.000 Euro zugesprochen.

Das OLG Saarbrücken hat die Begutachtung durch die Beklagte im Strafprozess unter Berücksichtigung der umfangreichen und vom Oberlandesgericht für in jeder Hinsicht überzeugend erachteten Ausführungen des zweitinstanzlich beauftragten Sachverständigen als grob fahrlässig fehlerhaft eingestuft. Bei der Erhöhung des erstinstanzlich zugesprochenen Schmerzensgeldes von ursprünglich 50.000 Euro auf jetzt 60.000 Euro fielen als besondere, den Kläger massiv belastende Umstände der mit der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs der Pflegetochter verbundene Makel, die Umstände der Inhaftierung für insgesamt 683 Tage in verschiedenen Justizvollzugsanstalten und die erst Ende 2013 – dann allerdings umfassend – erfolgte Rehabilitierung ins Gewicht.

Das Urteil kann man hier lesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171105804&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Pflicht zur Erbringung von Vollbeweis bei Kfz-Diebstahl

Das LG Coburg hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer keine Versicherungsleistungen erhält, wenn schwerwiegende Zweifel an dessen Redlichkeit bestehen und er den vollständigen Beweis für einen behaupteten Kfz-Diebstahl nicht führen kann. (Entscheidung vom 08.Dezember 2016, Aktenzeichen: 22 O 95/16).

 

Das Urteil liest man hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005584&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vermummungsverbot beim Fußballspiel

Das OLG Hamm hat einen Fußballfan, der sich nach dem Ende eines Fußballspiels noch auf dem Stadiongelände vermummt hat, wegen Verstoßes gegen das im Versammlungsgesetz angeordnete Vermummungsverbot zu einer Geldstrafe verurteilt. (Entscheidung vom 07.September 2017, Aktenzeichen: 4 RVs 97/17)

Sachverhalt:

Der Angeklagte besuchte im Mai 2015 als Auswärtsfan das Bundesligaspiel des SC Paderborn gegen den VfB Stuttgart in der Benteler Arena in Paderborn. Nach dem Abpfiff und dem Verlassen des Stadions hielt sich der Angeklagte noch auf dem zum Stadiongelände gehörenden Gästeparkplatz bei den dort geparkten Bussen auf. Hier kam es aus einer Gruppe der auf dem Parkplatz anwesenden Anhänger des VfB Stuttgart heraus zu einem Tumult. Pyrotechnik wurde gezündet. Eingesetzte Beamte forderten die Anhänger auf, sich ruhig zu verhalten, zu den Bussen zu begeben und in diese einzusteigen. Zudem beabsichtigten die Beamten, die Personalien einzelner Anhänger festzustellen. Als der Angeklagte, welcher bereits in einen der Busse eingestiegen war, den Tumult bemerkte, maskierte er sich. Er verbarg sein Gesicht hinter einem roten Schal bzw. einer Sturmhaube, so dass nur noch die Augenpartie zu erkennen war. Zudem zog er die Kapuze seines Sweatshirts und auch die Kapuze seiner Jacke tief ins Gesicht. So wollte er die Identifizierung seiner Person verhindern. Sodann verließ er den Bus und stellte sich den eingesetzten Polizeibeamten gegenüber. Der Aufforderung der anwesenden Beamten, wieder in den Bus einzusteigen, folgte er zunächst nicht. Vielmehr schrie er die Polizeibeamten an und schlug von außen aggressiv mit der flachen Hand kräftig gegen den Bus. Andere Anhänger des VfB Stuttgart konnten ihn nach kurzer Zeit in den Bus zurückdrängen. Die Identität des Angeklagten konnte später durch eine Auswertung eines von dem Vorfall aufgezeichneten Videos festgestellt werden.

Entscheidung:
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts rechtfertigen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung des Angeklagten zu der Geldstrafe (40 Tagessätze). Als Veranstaltungen unter freiem Himmel fielen Fußballspiele – wie auch das in Frage stehende Spiel in der Benteler Arena – unter die einschlägigen Vorschriften des Versammlungsgesetzes. Bei seiner Vermummungstat sei der Angeklagte noch auf der Veranstaltung gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass das Fußballspiel zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits abgepfiffen gewesen sei und der Angeklagte das Stadioninnere bereits verlassen gehabt habe. Solange er sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem zuvor besuchten Spiel noch auf dem Stadiongelände selbst befunden habe, um ein ihm dort zur Verfügung stehendes Mittel zum Abtransport zu nutzen, habe er noch an der Veranstaltung teilgenommen. Die Veranstaltung sei öffentlich gewesen, weil grundsätzlich jeder eine Eintrittskarte habe erwerben und die Veranstaltung habe besuchen können. Die Vermummung des Angeklagten sei zudem geeignet und darauf ausgerichtet gewesen, die Feststellung seiner Identität zu beeinträchtigen. Er sei zum Zeitpunkt des Vorfalls so maskiert gewesen, dass nur noch seine Augenpartie zu erkennen gewesen sei.

Die Entscheidung lesen Sie hier:https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005389&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Fahrverbot nach Nötigung und Beleidigung

Das AG München hat entschieden, dass ein Autofahrer, der im Straßenverkehr andere nötigt und beleidigt, mit einer Geldstrafe sowie einem Fahrverbot rechnen muss.(Entscheidung vom ; Aktenzeichen: )

Ein Rentner fuhr auf einen Radfahrer zu, um ihn zum Ausweichen zu zwingen. Dann drohte er, ihn umzufahren und nannte ihn ein „Arschloch“. Das Münchner Amtsgericht hat den Schuldigen zu Recht zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.

Hier ist es nachzulesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170804949&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Strafrecht: Essig und Salz als Unkrautvernichter

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass weder Essig noch Salz Pflanzenschutzmittel sind und damit deren Einsatz zur Unkrautvernichtung nicht nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten ist.

Viele Hobbygärtner bekämpfen unliebsames Unkraut zwischen Pflastersteinen mit normalem Haushaltsessig oder einem Essig-Salz-Gemisch. Wenn man im Internet recherchiert oder bei der Landwirtschaftskammer nachfragt, heißt es aber, dies sei nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten (§ 12 Abs. 2 PflSchG).

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich entgegen der bundesweit einheitlichen Auffassung der Verwaltungsbehörden bei einem Essig-Kochsalz-Gemisch nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, sondern um ein Lebensmittel. Denn Essig und Salz seien nach objektiven Gesichtspunkten nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt. Darauf aber komme es nach dem Gesetz an. (OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.April 2017, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 70/17)

Die Pressemitteilung der Entscheidung lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170504064&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Verkehrsrecht: Bewährung bei Verkehrsunfall mit tödlichen Folgen

Das OLG Hamm hatte darüber zu entschieden, ob auch ein nicht vorbestrafter Autofahrer wegen der Verursachung eines Verkehrsunfalls mit einem Toten und drei Schwerverletzten zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden kann, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung auszusetzen ist.

Hier hat das erkennende Gericht, nach meinem Dafürhalten zu Recht, dies verneint. Das Urteil des LG Münster hatte keine Rechtsfehler. Dies ist jetzt aber nicht generalisierend zu verstehen, sondern beruht auf dem Einzelfall, der hier vorliegt.

Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170403819&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp