Der Grundstückseigentümer, der eine Photovoltaikanlage auf sein Dach installiert, muss beeinträchtigende Blendwirkungen, die auf seinen Nachbarn einwirken abstellen. Der Nachbar hat diesbezüglich keine Duldungspflicht. So hat das OLG Düsseldorf entschieden. (Entscheidung vom 21.Juli 2017, Aktenzeichen: I-9 U 35/17)
Diese Aussage ist aber nicht pauschal zu verstehen, sondern es bedarf vielmehr einer Einzelfallprüfung. Vorliegend hat der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt, das an mehr als 130 Tagen im Jahr erhebliche Blendwirkungen auftreten. Auch aus dem Gesichtspunkt der Förderung alternativer Energien (EEG) ist eine Duldungspflicht nicht gegeben. Der Inhaber der Anlage muss die Einwirkungen reduzieren.
Die Entscheidung lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170804881&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp