Haftung für verletzten Hund nach Überlassung an Dritte zum Spielen

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Hundehalter keinen Schadensersatz verlangen kann, wenn er einem Dritten erlaubt, mit seinem Hund Ball zu spielen und der Hund sich dabei verletzt.

Es handele sich um ein gänzlich unwahrscheinliches Ereignis, welches nicht dem Werfer zuzurechnen sei, so das Oberlandesgericht. (Entscheidung vom 25.03.2019; Aktenzeichen: 6 U 166/18)

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Knochenbruch nicht adäquat-kausal auf das Werfen des Balles zurückzuführen. Es gehöre zum natürlichen Verhalten von – noch dazu jungen – Hunden, dass diese ihrem Spieltrieb nachgeben und hierbei auch springen. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass die körperliche Konstitution eines Hundes so sei, dass er derartige tiertypische Handlungen ohne Verletzungen durchführen könne. Es sei deshalb gänzlich unwahrscheinlich, dass sich ein Hund bei einem derartigen Verhalten verletze. Sachverständiger Hilfe für die Beurteilung dieses tiertypischen Verhaltens habe es hier nicht bedurft. Die Beurteilung von tiertypischem Verhalten gehöre jedenfalls in den Grundzügen bei verbreiteten Tierarten zu den allgemeinen bekannten Tatsachen.

Außerdem sei der Eintritt der Verletzung dem allgemeinen Lebensrisiko und damit der Risikosphäre der Klägerin als Halterin zuzuordnen. Es bestehe eine Parallele zu Fällen der sog. eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Die Klägerin habe als Halterin des Hundes die Entscheidung getroffen, den Hund zunächst mit dem Beklagten spielen zu lassen und damit die Entscheidung über seine Selbstgefährdung getroffen. Als aufsichtspflichtige Tierhalterin müsse sie sich damit das Verhalten ihres Hundes zurechnen lassen. Es erscheine auch schlechterdings nicht vertretbar, in einer vergleichbaren Situation einen spielenden Hund haftungsrechtlich besser zu behandeln als einen spielenden Menschen.

Schließlich habe die Klägerin auch nicht nachweisen können, dass sie den Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt konkret angewiesen habe, das Spiel zu unterlassen, um die Gesundheit des Hundes nicht zu gefährden. Ihren eigenen Angaben stünden insoweit die gegenteiligen Angaben des Beklagten entgegen, ohne dass Anzeichen erkennbar wären, wer von beiden die Unwahrheit gesagt habe.

Der Entscheidung ist dem Grunde nach zuzustimmen. Abgesehen von der konkreten Beweissituation ist auch dem natürlichen Wesen eines Hundes entsprochen worden.
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