Rücktritt vom Kauf eines Pferdes

Das OLG Oldenburg hatte über den Rücktritt von einem Pferdekaufvertrag zu entscheiden, weil das Tier nicht umgänglich war. Die Umgänglichkeit war aber mit ein Kaufkriterium.

Das OLG Oldenburg hat der Reiterin Recht gegeben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben die Parteien eine sog. Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Das Pferd habe leicht zu handhaben sein sollen. Dies sei aber nicht der Fall. Zeugen hätten bestätigt, dass sich das Tier misstrauisch verhalte, sich in der Box nicht greifen lasse und nervös und unberechenbar sei. Einer hinzugezogenen Sachverständigen gelang es zwar, unter großer Vorsicht das Pferd zu longieren. Es handele sich aber um ein sehr sensibles Tier, für dessen Handhabung besondere Erfahrungen notwendig seien, so die Sachverständige. Es sei für einen Anfänger nicht geeignet. Trotz der Proberitte sei nicht davon auszugehen gewesen, dass der Reiterin der Mangel des Pferdes umfassend bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht bekannt gewesen sei, was eine Rücktrittsberechtigung ausgeschlossen hätte. Die Reiterin habe dem Verkäufer auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Eine Nacherfüllung durch Lieferung eines Ersatzpferdes scheide aus. Denn die Parteien hätten sich auf den Verkauf dieses bestimmten Pferdes und nicht auf die Lieferung eines quasi „austauschbaren“ Pferdes geeinigt.

Den Link zur Entscheidung finden Sie hier:

https://www.juris.de/jportal/portal/t/d09/