Keine Erstattung der Kosten für die Hundepension

Das Amtsgericht München hatte zu entscheiden, ob ein geänderter Abflugort einen Reisemangel darstellen kann und dadurch verursachte höhere Kosten für die Hundepension erstattet werden können (Aktenzeichen 154 C 19092/17, Entscheidungsdatum: 15.01.2018).

Das AG München hat dem Kläger nur zu einem geringen Teil Recht und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Es verurteilte den beklagten Münchner Reiseveranstalter zur Zahlung von 45,77 Euro nebst anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 83,45 Euro und 15% der Verfahrenskosten an den Kläger.

Nach Auffassung des Amtsgerichts stellt eine Verlegung des Abflugortes einen Reisemangel dar. Reisende wählten zum einen bewusst einen Abflugort aus, der für sie günstig ist. Zum anderen stellten sie sich im Rahmen ihrer Planung auf den vereinbarten Abflugort ein, planen die Anreise, informieren sich über die örtlichen Begebenheiten wie beispielsweise Parkmöglichkeiten. Es handele sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise. Für den Reisemangel halte das Amtsgericht eine Minderung i.H.v. 15% eines Tagesreisepreises für angemessen. Bei der Bemessung der Minderung sei zu berücksichtigen gewesen, dass lediglich ein Reisetag, nämlich der 03.06.2017, durch die Änderung des Abflug-Flughafens betroffen war, und es sich bei diesem Tag ohnehin um einen Reisetag handelte. Der Zielflughafen sei durch die ebenfalls leicht veränderte Flugzeit 40 Minuten früher erreicht worden. Ferner sei zu berücksichtigen gewesen, dass der in Berlin wohnhafte Kläger – auch wegen der zusätzlichen Vorverlegung des Abfluges um 45 Minuten – eine um wenige Stunden verlängerte Anreise zum Abflugort hatte. Weitere Unannehmlichkeiten ergäben sich dadurch, dass der Abreiseort nicht dem Ankunftsort entsprach. Zusätzliche Kosten für die Anreise sind dem Kläger nicht entstanden, da die streitgegenständliche Reise ein „Rail & Fly“-Ticket beinhaltete, also die kostenlose Anreise mit der Deutschen Bahn. Die Nachtruhe des Klägers sei durch die Änderung des Abflugortes nicht gestört worden. Deswegen stelle auch die Änderung der Abflugzeit keinen Reisemangel dar. Die Unterbringung des Hundes des Klägers während der Reisezeit sei nicht Vertragsgegenstand der streitgegenständlichen Reise gewesen und falle nicht in den Schutzbereich des Reisevertragsrechts.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Unter dem nachstehenden Link finden Sie die Entscheidung: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180902929&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp