Strafrecht

Cannabisfahrt als Patient möglich?

Cannabispatienten dürfen nach Angaben der Bundesregierung am Straßenverkehr teilnehmen, sofern sie aufgrund der Medikation nicht in ihrer Fahrtüchtigkeit eingeschränkt sind.

Patienten drohe keine Sanktion gemäß dem Straßenverkehrsgesetz, „wenn Cannabis aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt“. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis sei jedoch bei missbräuchlicher Einnahme eines cannabishaltigen Medikaments möglich. Wie es in der Antwort weiter heißt, kann die Fahrtüchtigkeit auch in der Einstellungs- und Eingewöhnungsphase von cannabishaltigen Arzneimitteln beeinträchtigt sein.

Den vollständigen Text finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=52C0EF10DDAA9D8C0AE505BD2475BD74.jp28?nid=jnachr-JUNA170403802&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Haftung gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

In dem Fall, der vor dem OLG Hamm in der zweiten Instanz verhandelt wurde, geht es nicht um den Fahrer, sondern um den Beifahrer.

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Beifahrer, der die Beifahrertür eines fahrenden Pkw öffnet, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer auffahren zu lassen oder zu einem riskanten Ausweichmanöver zu zwingen, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu bestrafen sein kann. (OLG Hamm, Entscheidung vom 31.Januar 2017, Aktenzeichen: 4 RVs 159/16)

Das AG Paderborn hatte den Angeklagten und den Mitangeklagten jeweils wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Auf die Berufung der Angeklagten hatte das LG Paderborn die erstinstanzliche Verurteilung bestätigt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm hat damit das erstinstanzliche Strafurteil des AG Paderborn und das Berufungsurteil des LG Paderborn bestätigt.

Das Urteil lesen kann man hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303623&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Fahrverbot bei früheren Geschwindigkeitsüberschreitung

Das AG München hat entschieden, dass ein Fahrverbot wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 Stundenkilometer zusätzlich zur Geldbuße ausgesprochen werden kann, wenn der Fahrer bereits mehrfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitung veruteilt worden ist. (AG München, Entscheidung vom 14.Juni 2016, Aktenzeichen: 911 OWi 437 Js 150260/16).

 

Den Volltext finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=69F7AFF18C43DDA787111742B93819D1.jp25?nid=jnachr-JUNA170303606&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Strafrecht/Insolvenzrecht: Endlich Urteile im TelDaFax-Verfahren

Das lange Verfahren hat nunmehr ein Ende gefunden. Das LG Bonn hat die Ex-Vorstände des früheren Billigstromanbieters TelDaFax wegen Insolvenzverschleppung und Verletzung von Buchführungspflichten verurteilt.

Kurzfassung: Die Angeklagten waren Vorstandsmitglieder der insolventen TelDaFax Holding AG. Das LG Bonn hat die Angeklagten B. und Dr. K. der Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO) und der Verletzung der Buchführungspflichten (§ 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB) schuldig gesprochen.

Der Angeklagte B. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten mit Bewährung verurteilt. Der Angeklagte Dr. K. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten mit Bewährung verurteilt.  Die Verteidigung hatte jeweils Freispruch beantragt.

Das LG Bonn sieht es nach einer umfangreichen Beweisaufnahme und insgesamt 109 Verhandlungstagen als erwiesen an, dass die TelDaFax Holding AG und deren Tochtergesellschaft TelDaFax ENERGY GmbH seit Mitte 2009 bis jedenfalls Ende 2009 zahlungsunfähig waren. Die beiden Angeklagten unterließen es entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung als Mitglieder des Vorstandes als Vertretungsorgan (§ 15a Abs. 1 InsO) innerhalb der vorgeschriebenen Drei-Wochen-Frist einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der TelDaFax Holding AG bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn zu stellen (Vorwurf der Insolvenzverschleppung, § 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO). Ein solcher Antrag wurde erst am 14.06.2011 von dem Angeklagten Dr. K. gestellt.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das LG Bonn zugunsten des Angeklagten vor allem folgende Umstände berücksichtigt:

• Die Taten liegen lange zurück.

• Der Angeklagte Dr. K. hat sich teilweise geständig eingelassen und stand im Laufe des Verfahrens auch für Rückfragen uneingeschränkt zur Verfügung.

• Insbesondere der Angeklagte Dr. K. wurde medial in erheblichem Maße vorverurteilt und dadurch privaten und familiären Belastungen ausgesetzt.

• Beide Angeklagte sind nicht vorbestraft.

• 2010 hatte sich die wirtschaftliche Situation des TelDaFax-Konzerns kurzzeitig verbessert, bis infolge der Presseberichterstattung ab Oktober 2010 eine deutliche Verschlechterung eintrat.

• Die Insolvenzverschleppung wurde den Angeklagten von den staatlichen und den privaten Großgläubigern dadurch leicht gemacht, dass diese Gläubiger nicht entschlossen Maßnahmen ergriffen, um ihre Forderungen durchzusetzen.

• Die Gläubiger der TelDaFax Holding AG und der TelDaFax ENERGY GmbH können im Rahmen des Insolvenzverfahrens voraussichtlich mit einer vergleichsweise hohen Quote rechnen.

• Der Angeklagte Dr. K. wurde zivilrechtlich in etwa 600 Verfahren in Anspruch genommen und wurde bereits zu Zahlungen von 100.000 EUR verurteilt, zudem muss er weitere 100.000 EUR an Gerichts- und Verfahrenskosten tragen.

Zulasten des Angeklagten hat das LG Bonn darüber hinaus vor allem folgenden Umstand berücksichtigt:

• Der Angeklagte B. war Vorstandsvorsitzender und damit in exponierter Stellung.

• Beide handelten deshalb mit hoher kriminellen Energie, weil sie die zu bedienenden Forderungen danach priorisierten, dass sie vor allem die Gläubiger, die ihre Forderungen nachdrücklich verfolgten, befriedigten. Damit konnten sie die Situation trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit aufrecht erhalten.

Eine Übersicht über das gesamte Verfahren finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=94D6A3FF8B1C2BA0A149EB1A11A29705.jp27?nid=jnachr-JUNA170303397&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 


Urteil gegen „Autoraser von der Aachener Straße“ rechtskräftig

Zusammenfassung:

Der BGH hat die Revision gegen das Urteil des LG Köln gegen den „Autoraser von der Aachener Straße“ verworfen.

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