Strafrecht/Insolvenzrecht: Endlich Urteile im TelDaFax-Verfahren

Das lange Verfahren hat nunmehr ein Ende gefunden. Das LG Bonn hat die Ex-Vorstände des früheren Billigstromanbieters TelDaFax wegen Insolvenzverschleppung und Verletzung von Buchführungspflichten verurteilt.

Kurzfassung: Die Angeklagten waren Vorstandsmitglieder der insolventen TelDaFax Holding AG. Das LG Bonn hat die Angeklagten B. und Dr. K. der Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO) und der Verletzung der Buchführungspflichten (§ 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB) schuldig gesprochen.

Der Angeklagte B. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten mit Bewährung verurteilt. Der Angeklagte Dr. K. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten mit Bewährung verurteilt.  Die Verteidigung hatte jeweils Freispruch beantragt.

Das LG Bonn sieht es nach einer umfangreichen Beweisaufnahme und insgesamt 109 Verhandlungstagen als erwiesen an, dass die TelDaFax Holding AG und deren Tochtergesellschaft TelDaFax ENERGY GmbH seit Mitte 2009 bis jedenfalls Ende 2009 zahlungsunfähig waren. Die beiden Angeklagten unterließen es entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung als Mitglieder des Vorstandes als Vertretungsorgan (§ 15a Abs. 1 InsO) innerhalb der vorgeschriebenen Drei-Wochen-Frist einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der TelDaFax Holding AG bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn zu stellen (Vorwurf der Insolvenzverschleppung, § 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO). Ein solcher Antrag wurde erst am 14.06.2011 von dem Angeklagten Dr. K. gestellt.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das LG Bonn zugunsten des Angeklagten vor allem folgende Umstände berücksichtigt:

• Die Taten liegen lange zurück.

• Der Angeklagte Dr. K. hat sich teilweise geständig eingelassen und stand im Laufe des Verfahrens auch für Rückfragen uneingeschränkt zur Verfügung.

• Insbesondere der Angeklagte Dr. K. wurde medial in erheblichem Maße vorverurteilt und dadurch privaten und familiären Belastungen ausgesetzt.

• Beide Angeklagte sind nicht vorbestraft.

• 2010 hatte sich die wirtschaftliche Situation des TelDaFax-Konzerns kurzzeitig verbessert, bis infolge der Presseberichterstattung ab Oktober 2010 eine deutliche Verschlechterung eintrat.

• Die Insolvenzverschleppung wurde den Angeklagten von den staatlichen und den privaten Großgläubigern dadurch leicht gemacht, dass diese Gläubiger nicht entschlossen Maßnahmen ergriffen, um ihre Forderungen durchzusetzen.

• Die Gläubiger der TelDaFax Holding AG und der TelDaFax ENERGY GmbH können im Rahmen des Insolvenzverfahrens voraussichtlich mit einer vergleichsweise hohen Quote rechnen.

• Der Angeklagte Dr. K. wurde zivilrechtlich in etwa 600 Verfahren in Anspruch genommen und wurde bereits zu Zahlungen von 100.000 EUR verurteilt, zudem muss er weitere 100.000 EUR an Gerichts- und Verfahrenskosten tragen.

Zulasten des Angeklagten hat das LG Bonn darüber hinaus vor allem folgenden Umstand berücksichtigt:

• Der Angeklagte B. war Vorstandsvorsitzender und damit in exponierter Stellung.

• Beide handelten deshalb mit hoher kriminellen Energie, weil sie die zu bedienenden Forderungen danach priorisierten, dass sie vor allem die Gläubiger, die ihre Forderungen nachdrücklich verfolgten, befriedigten. Damit konnten sie die Situation trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit aufrecht erhalten.

Eine Übersicht über das gesamte Verfahren finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=94D6A3FF8B1C2BA0A149EB1A11A29705.jp27?nid=jnachr-JUNA170303397&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp