Haftung gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

In dem Fall, der vor dem OLG Hamm in der zweiten Instanz verhandelt wurde, geht es nicht um den Fahrer, sondern um den Beifahrer.

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Beifahrer, der die Beifahrertür eines fahrenden Pkw öffnet, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer auffahren zu lassen oder zu einem riskanten Ausweichmanöver zu zwingen, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu bestrafen sein kann. (OLG Hamm, Entscheidung vom 31.Januar 2017, Aktenzeichen: 4 RVs 159/16)

Das AG Paderborn hatte den Angeklagten und den Mitangeklagten jeweils wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Auf die Berufung der Angeklagten hatte das LG Paderborn die erstinstanzliche Verurteilung bestätigt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm hat damit das erstinstanzliche Strafurteil des AG Paderborn und das Berufungsurteil des LG Paderborn bestätigt.

Das Urteil lesen kann man hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303623&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp