Verkehrsrecht

Vertragshändler haftet nicht für Täuschungshandlung des Autoherstellers

Das Oberlandesgericht in Koblenz hat in seinem ersten Urteil zum sogenannten Diesel-Abgasskandal entschieden, dass dem Vertragshändler eine etwaige Täuschung des Kunden durch den Fahrzeughersteller nicht zuzurechnen ist. (Entscheidung vom 28.September 2017, Aktenzeichen: 1 U 302/17)

Unstreitig ist die Klägerin nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht durch die Beklagte und ihre Mitarbeiter getäuscht worden. Die Beklagte hatte ebenso wie die Klägerin erst durch die mediale Berichterstattung von den Manipulationsvorwürfen erfahren. Soweit die Klägerin sich auf eine Täuschung der Kunden durch die Volkswagen AG gestützt habe, wäre eine solche Täuschung durch den Fahrzeughersteller der Beklagten nicht zuzurechnen. Es greife auch insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers sei, der die Sache an den Kunden verkaufe. Der Hersteller sei im Regelfall – so wie hier – nicht in den Pflichtenkreis des Händlers einbezogen. Im Streitfall habe auch die Stellung der Beklagten als Vertragshändlerin hieran nichts geändert. Bei der Beklagten handele es sich um eine eigenständige juristische Person, die die Verträge im eigenen Namen schließe. Sie trage das mit dem Absatz der Waren verbundene wirtschaftliche Risiko. Die Volkswagen AG war weder unmittelbar am Vertragsschluss noch an der Übergabe des Fahrzeugs beteiligt. Die Beklagte habe auch gegenüber der Klägerin keinen gegenteiligen Rechtsschein erzeugt. Die Klägerin konnte daher den Kaufvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten. Da nach alledem auch eine schuldhafte Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte und eine Zurechnung auch insoweit nicht erfolgt, war auch kein Anspruch auf Schadensersatz begründet.

Die Entscheidung ist insofern richtig und konsequent, weil der Händler, soweit es nicht nachgewiesen ist, auch kein Wissen hatte, das er dem Käufer vorgehalten hat. Es liegt damit keine Täuschungsabsicht vor, die den Anspruch rechtfertigen würden.

Das Urteil finden Sie, mit Sachverhalt, hier:https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005514&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Dashcam Aufzeichnung im Verfahren zulässig!

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass Aufzeichnungen von Kameras, welche in Fahrtrichtung fest auf dem Armaturenbrett installiert sind („Dashcam“), in einem Zivilprozess verwertet werden dürfen. (Entscheidung vom 10.August 2017; Aktenzeichen: 13 U 851/17)

Das Interesse des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör überwiege das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stünden. Es handele sich soweit ersichtlich um die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu dieser Frage, so das OLG Nürnberg.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Frage, ob die Aufzeichnungen verwertet werden dürfen, im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu klären. Ein Verwertungsverbot ergebe sich im vorliegenden Fall weder aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch aus dem Kunsturheberrecht oder datenschutzrechtlichen Normen.

Durch die Aufzeichnung werde nicht in die Intim- oder Privatsphäre des Klägers eingegriffen. Sein Interesse bestehe lediglich darin, dass sein im öffentlichen Verkehrsraum stattfindendes Verhalten nicht für einen kurzen Zeitraum dokumentiert werde. Dem stehe das Interesse des Beklagten daran gegenüber, nicht auf der Grundlage unwahrer Behauptungen zu Unrecht verurteilt zu werden. Dies habe Vorrang gegenüber dem sehr geringfügigen Eingriff in die Interessen des Unfallgegners daran, dass sein Fahrverhalten nicht dokumentiert werde.

Die Tatsache, dass außer der Aufzeichnung des konkreten Unfallgeschehens auch Aufnahmen von Fahrzeugen Dritter erfolgt seien, führe ebenfalls nicht zu einem Verwertungsverbot. Es gehe im Zivilprozess ausschließlich um die Verwertung der relevanten Sequenzen zum Unfallhergang und nicht um die Beurteilung von Sequenzen, die damit nicht in Zusammenhang stehen. Die Berücksichtigung von Drittinteressen würde zudem bei der konkreten Fallgestaltung auch deshalb nicht zu einem Verwertungsverbot führen, weil diese ebenfalls nur minimal betroffen seien. Es gehe hier um Aufzeichnungen mit einer fest auf dem Armaturenbrett installierten und nach vorne gerichteten Dashcam. Die Aufnahmen richteten sich nicht gezielt gegen einzelne Personen, wie es etwa bei der Videoüberwachung oder dem Mitschnitt von Telefonaten der Fall sei. Vielmehr würden lediglich kurzzeitig und relativ klein die Bewegungen der Fahrzeuge abgebildet. Die im Fahrzeug sitzenden Personen seien praktisch nicht sichtbar.

Auch aus dem Datenschutzrecht ergebe sich nichts anderes. Nach den dortigen Rechtsgrundlagen komme es letztlich auf die gleiche Güterabwägung an, die hier zugunsten der Beklagten ausfalle. Schließlich ergebe sich ein Verwertungsverbot auch nicht aus dem Kunsturheberrecht. Es liege bereits kein „Bildnis“ vor, da die Aufzeichnungen die Person des Klägers allenfalls schemenhaft abbilden würden. Die Aufzeichnungen waren daher nach Ansicht des Oberlandesgerichts im konkreten Fall verwertbar.

Das Urteil ist sicherlich nicht zu verallgemeinern, führt aber dazu, dass die Aufzeichnungen zumindest im Zivilprozess erst einmal mit guten Gründen eingebracht werden können.

Eine ausführliche Darstellung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170905129&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Kein Anspruch bei Lüge vor Gericht

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Lüge eines Kaskoversicherungsnehmers vor Gericht zur Widerlegung der für den Versicherungsnehmer streitenden Redlichkeitsvermutung und damit zur Abweisung der Klage führen kann. (Entscheidung vom 09.August 2017; Aktenzeichen: 20 U 184/15)

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Kläger den geltend gemachten Versicherungsfall eines Diebstahles nicht bewiesen. Den Vollbeweis eines Diebstahles könne der Kläger nicht führen. Aber auch das sog. äußere Bild eines Teilediebstahles sei nicht erwiesen. Die vernommenen Zeugen hätten bereits das unversehrte Abstellen und Zurücklassen des Porsches durch den Kläger nicht beweiskräftig bestätigen können. Durch die eigenen Angaben des Klägers sei das äußere Bild eines Diebstahles ebenfalls nicht erwiesen.

Der Kläger habe bei seiner Schilderung nach der Unterbrechung bewusst die Unwahrheit gesagt, um seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen. Aufgrund dieser Unwahrheit sei die Redlichkeitsvermutung im vorliegenden Fall widerlegt. Es sei nicht anzunehmen, dass der Kläger nur bereit gewesen sei, vor Gericht die Unwahrheit zu sagen, nicht aber, einen Diebstahl vorzutäuschen.

Die Entscheidung mit Sachverhalt finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170905123&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Nutzung des Radwegs entgegen der Fahrtrichtung: Mitverschulden gegeben?

Hierzu hat das OLG Hamm wie folgt geurteilt: eine Radfahrerin, die beim Befahren eines Radweges entgegen der Fahrtrichtung mit einem wartepflichtigen Pkw kollidiert, hat 1/3 ihres Schadens selbst zu tragen, wobei die Tatsache, dass sie keinen Schutzhelm getragen hat, ihren Eigenhaftungsanteil (bei einem Unfallereignis aus dem Jahre 2013) nicht erhöht. (Entscheidung vom 04.August 2017, Aktenzeichen: 9 U 173/16)

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Beklagte den Unfall in erheblichem Umfang verschuldet, auch wenn er zunächst im Einmündungsbereich angehalten hat und dann langsam abgebogen ist. Gegenüber der Klägerin sei er wartepflichtig gewesen. Die Klägerin habe ihr Vorfahrtsrecht nicht dadurch verloren, dass sie den kombinierten Geh- und Radweg entgegen der Fahrtrichtung befahren habe, obwohl dieser für eine Nutzung in ihrer Fahrtrichtung nicht mehr freigegeben gewesen sei. Ein Radfahrer behalte sein Vorrecht gegenüber kreuzenden und einbiegenden Fahrzeugen auch dann, wenn er verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen nutze.

Die Klägerin ihrerseits habe den Unfall mitverschuldet, weil sie mit ihrem Fahrrad den an der Unfallstelle vorhandenen Geh- und Radweg entgegen der freigegebenen Fahrtrichtung befahren habe. Dass die Klägerin auf dem für ihre Fahrtrichtung nicht freigegebenen Weg erst wenige Meter zurückgelegt habe, entlaste sie nicht. Sie habe sich verbotswidrig auf dem Radweg befunden, den sie richtigerweise nur noch – ihr Fahrrad schiebend – als Fußgängerin hätte benutzen dürfen.

Demgegenüber rechtfertige das Nichttragen eines Schutzhelms keine Anspruchskürzung zulasten der Klägerin. Zur Unfallzeit im Jahre 2013 habe keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer bestanden. Das Tragen von Fahrradhelmen habe zudem nicht dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen, was der BGH noch im Jahre 2014, bezogen auf einen Unfall aus dem Jahre 2011, festgestellt habe (BGH, Urt. v. 17.06.2014 – VI ZR 281/13). Anhaltspunkte dafür, dass sich das Verkehrsbewusstsein insoweit in den Jahren danach verändert habe, habe das Oberlandesgericht nicht.

Der Mitverschuldensanteil der Klägerin sei mit 1/3 zu bewerten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das der Klägerin nach wie vor zustehende Vorfahrtsrecht kein Vertrauen ihrerseits in ein verkehrsgerechtes Verhalten des Beklagten habe begründen können. Auch wenn der Beklagte mit seinem Fahrzeug zunächst vor dem querenden Geh- und Radweg angehalten habe, habe die verkehrswidrig fahrende Klägerin ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte sie wahrgenommen habe und ihr den Vorgang einräumen würde.

Das Urteil mit Sachverhalt und Gründen finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170805063&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Blinken ohne Abzubiegen: reicht das für eine Mithaftung?

Das AG Oberndorf sagt ja!

Das Amtsgericht hat entschieden, dass ein Autofahrer, der an einer Kreuzung blinkt, ohne tatsächlich abzubiegen, bei einem Unfall mithaftet, auch wenn er grundsätzlich Vorfahrt hatte. (Entscheidung vom 21.April 2017; Aktenzeichen: 2 C 434/15)

Der vorfahrtsberechtigte Autofahrer haftet zu einem Drittel selbst. Die wartepflichtige Autofahrerin, die verkehrswiderrechtlich abgebogen ist, trägt allerdings die überwiegende Haftung. Wer auf eine Vorfahrtstraße fahren wolle, müsse besonders vorsichtig sein. Auch könne man nicht darauf vertrauen, dass ein anderes Fahrzeug, das blinke, auch tatsächlich abbiege. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Fahrer tatsächlich geblinkt habe. Laut Gutachter sei es durchaus möglich, dass aufgrund der Straßenführung an der zuvor vom Kläger genutzten Ausfahrt der Bundesstraße ein Blinker nicht automatisch abschalte. Er hätte also manuell ausgeschaltet werden müssen. Wegen des irreführenden Blinkens hafte der Mann zu einem Drittel.

Das gesamte Urteil lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170805062&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Fahrverbot nach Nötigung und Beleidigung

Das AG München hat entschieden, dass ein Autofahrer, der im Straßenverkehr andere nötigt und beleidigt, mit einer Geldstrafe sowie einem Fahrverbot rechnen muss.(Entscheidung vom ; Aktenzeichen: )

Ein Rentner fuhr auf einen Radfahrer zu, um ihn zum Ausweichen zu zwingen. Dann drohte er, ihn umzufahren und nannte ihn ein „Arschloch“. Das Münchner Amtsgericht hat den Schuldigen zu Recht zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.

Hier ist es nachzulesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170804949&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Anspruch auf Rückzahlung einer voreiligen Regulierung

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Versicherung, die einen Unfallschaden trotz besseren Wissens bezahlt, ihr Geld vom Empfänger nicht zurückfordern kann, da der Empfänger dann darauf vertrauen darf, dass er das Geld behalten kann. (Entscheidung vom 26.Juli 2017; Aktenzeichen: I-9 U150/16)

Das Gericht begründet seine Entscheidung so: die Versicherung kann die vorprozessuale Zahlung nicht zurückverlangen. Zwar könne grundsätzlich derjenige sein Geld zurückverlangen, der irrtümlich jemandem etwas gezahlt hat. Dies sei jedoch nicht möglich, wenn er gewusst habe, dass er dem Betroffenen nichts schulde. Dies sei hier der Fall. Der Versicherung sei bekannt gewesen, dass der Kläger den Parkplatz mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit befahren hatte. Die Betriebsgefahr trete hier ganz zurück, daher müsse der Beklagte gar nicht haften.

Der Kläger habe aber darauf vertrauen dürfen, dass die Versicherung den Schaden habe zahlen wollen. So habe sie die Zahlung weder als vorläufig bezeichnet noch unter einen Vorbehalt gestellt. Zudem habe sie die Zahlung geleistet mit der Begründung, auch ihr Versicherungsnehmer sei unaufmerksam gewesen. Deshalb habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, die 5.500 Euro von der Versicherung wissentlich, auch ohne Bestehen einer Schuld, behalten zu dürfen.

Die Entscheidung gibt es hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170804950&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Ersatz für Schaden an der Garage durch herausrollende Reifen

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Reifenhändler, der nach einem Reifenwechsel die alten Reifen des Kunden nebeneinanderstehend in den Kofferraum räumt, keinen Schadensersatz leisten muss, wenn die Reifen herausrollen und einen Schaden am Garagentor verursachen. (Entscheidung vom 31.Mai 2017, Aktenzeichen: 9 U 21/17).

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein Schadensersatz zu. Er hätte durch einen kurzen Blick in den hinteren Wagenbereich ohne weiteres feststellen können, dass die Rückenlehne hochgeklappt worden sei. Den Kofferraum trotzdem gleichsam blindlings zu öffnen, zeuge von einer solchen Sorglosigkeit, dass den Kläger jedenfalls ein so überwiegendes Mitverschulden treffe, dass ein etwaiges Verschulden des Reifenhändlers vollständig dahinter zurücktrete. Der Kläger müsse daher seinen Schaden selbst tragen.

Die Entscheidung mit Sachverhalt finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704865&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Kollision mit einem zu langsam fahrenden Kreuzungsräumer

Es geht weiter im Verkehrsrecht….

Das LG Heidelberg hat entschieden, dass ein Autofahrer, der an einer Ampelkreuzung extrem langsam mit nicht mehr als etwa 10 km/h unterwegs ist und dabei noch mit flacher Kurve abbiegt, bei einem Unfall auch dann haftet, wenn er bei Grün eingefahren ist. (Entscheidung vom 06.Oktober 2016, Aktenzeichen: 4 O 9/16)

Vorliegend ging es um Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls. Der Autofahrer fuhr bei Grün mit seinem Mini in eine Kreuzung hinein. Zwar mit fliegendem Start, jedoch nachweislich nicht mit über 50 km/h. Dort kollidierte er mit einem anderen Fahrzeug, das zuvor in die Kreuzung eingebogen war, jedoch sehr langsam (max. zehn km/h) und mit einer flachen Kurve, statt sich direkt in die rechte Fahrspur einzuordnen. Der Minifahrer klagte und verlangte Schadensersatz.

Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704843&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Auffahrunfall an grüner Ampel wegen Martinshorn

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Autofahrer, der das Martinshorn eines Einsatzfahrzeugs hört, schnellstmöglich herausfinden muss, von wo sich das Einsatzfahrzeug nähert und daher auch an einer grünen Ampel bremsen darf.  Fahre ein anderer Fahrer dann hinten auf, müsse dieser den Schaden komplett ersetzen, so das LG Hamburg. (Entscheidung vom 31.Oktober 2016, Aktenzeichen: 306 O 141/16)

Nach Auffassung des Landgerichts spricht bei einem Auffahrunfall der Anschein dafür, dass der Auffahrende entweder unaufmerksam gewesen oder beim Abbiegen zu dicht aufgefahren ist. Könne dies nicht widerlegt werden, hafte der Auffahrende. Grundsätzlich trete dann auch die einfache Betriebsgefahr und somit ein Mitverschulden des anderen Fahrzeugs dahinter zurück.

Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704841&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp