Vertragsrecht

Schadensersatz vom Frisör, wenn das Färben nicht so wie gewünscht ist?

Das LG Köln hatte darüber zu entscheiden, ob ein Model von ihrem Friseur Schadensersatz verlangen kann, wenn ihre Haare trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht das gewünschte Farbergebnis aufweisen. (Entscheidung vom 14.Juli 2017, Aktenzeichen: 4 O 381/16).

Die Klägerin hat die Feststellung verlangt, dass ihr durch die mangelhafte Färbung entstandenen Schäden und nich entstehende Schäden zu ersetzen sind. Der Klägerin seien deswegen diverse Aufträge entgangen. Sie sei auch seelisch sehr belastet, was zu einer stressbedingten Akne geführt habe.

Das LG Köln hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts sind die Haare der Klägerin nach wie vor geschädigt durch die mangelhafte Leistung. Der Klägerin sei durch die missglückte Haarfärbung ein materieller Schaden im Hinblick auf die Haarteile sowie Verdiensteinbußen bei ihrer Modeltätigkeit entstanden.

Eine umfassende Darstellung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704861&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Autohändler muss Transportkosten zur Werkstatt vorschießen

Der BGH hat entschieden, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens dessen Verbringung in die Werkstatt des Autohändlers zum Zwecke der Reparatur von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen darf. (Entscheidung vom 19.Juli 2017; Aktenzeichen: VIII ZR 278/16)

Nach Auffassung des BGH ist ein Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB verpflichtet, einem Käufer durch Zahlung eines von diesem angeforderten Vorschusses den Transport der (vermeintlich) mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen. Zwar müsse ein taugliches Nacherfüllungsverlangen (§ 439 Abs. 1 BGB) nach der Rechtsprechung des BGH auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, zur Verfügung zu stellen. Hierdurch solle es dem Verkäufer ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel bestehe, ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe, auf welcher Ursache er beruhe sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden könne. Dementsprechend sei der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben habe. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung befinde sich, solange die Parteien nicht Abweichendes vereinbaren oder besondere Umstände vorlägen, am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners (§ 269 Abs. 1 BGB), vorliegend mithin am Geschäftssitz der Beklagten in Berlin.

Bis dahin war jedem die Regelung bekannt. Nun hat der BGH den Schutzzweck gefunden, weshalb ein Vorschuss gefordert werden kann durch den Käufer als Verbraucher.

Jedoch habe der Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Hierbei handele es sich um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter, welche die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten solle. Dies begründe in Fällen, in denen – wie hier – eine Nacherfüllung die Verbringung des Fahrzeugs an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordere und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung des Fahrzeugs an diesen Ort anfielen, aber nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer. Der Käufer könne nach dem Schutzzweck des Unentgeltlichkeitsgebots vielmehr grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen. Denn die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Kaufsache unentgeltlich zu bewirken, solle den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, solche Ansprüche geltend zu machen. Ein solcher Hinderungsgrund könne sich auch daraus ergeben, dass der Verbraucher mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten müsse.

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704765&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Beweislast bei Verdacht des Tatbestands des Versicherungsbetrugs

Das LG Dortmund hat entschieden, dass die Versicherung bei Beschädigung eines Autos durch zerkratzten Lack einen vermuteten Versicherungsbetrug nachweisen muss; eine lediglich nachvollziehbare Vermutung reicht hierfür nicht aus. (Entscheidung vom 02.März 2017, Aktenzeichen: 2 O 155/15)

Nach Auffassung des Landgerichts war vorliegend ein Versicherungsfall wie vom Fahrzeughalter behauptet, nachgewiesen. Auch das Zerkratzen des Fahrzeugs sei ein „Unfall“ im Sinne des Versicherungsvertrages, für den die Versicherung einstehen müsse. Dabei sei es nach Meinung des erkennenden Gerichts unerheblich, ob sich der Versicherungsfall so ereignet haben könne, wie vom Versicherungsnehmer geschildert. Die Versicherung könne sich nicht dadurch freisprechen, dass sie lediglich nachvollziehbar einen Sachverhalt vortrage, aus dem sich die wahrscheinliche Vortäuschung des Unfalls herleiten ließe. Dies ist nicht ausreichend, um sich von der Erbringung der Versicherungsleistung freizusprechen. Der Versicherer ist in der Beweislast dafür, die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls vorzutragen und zu beweisen.

Vorliegend wurde der  Versicherungsfall voll bewiesen und war somit unstreitig. In dem Fall muss dann der Versicherer das Gegenteil eben nachweisen, was ihm nicht gelang.

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704758&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Autorecht: Garantieübernahme bei falschem Tachostand

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Verkäufer eines Gebrauchtwagens im Falle einer Garantieübernahme zur Rücknahme des Wagens und zur Erstattung des Kaufpreises verpflichtet ist, wenn der Tachostand nicht der tatsächlichen Laufleistung entspricht. (OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.Mai 2017, Aktenzeichen: 1 U 65/16)

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass er den Tachostand lediglich „laut Tacho“ angegeben und selbst keine eigene Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt hatte, weil er den Wagen selbst gebraucht gekauft hatte. Bei einem Verkauf zwischen Privatleuten könne der Käufer auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer den von ihm angegebenen Tachostand auf seine Richtigkeit überprüft habe. Im vorliegenden Fall aber hatte der Verkäufer die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik „Zusicherungen des Verkäufers“ eigenhändig eingetragen. Er habe damit ausdrücklich eine Garantie übernommen, an der er sich festhalten lassen müsse.

Hier ist der gesamte Sachverhalt zu lesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704687&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Kein Kaufvertragschluss durch Scherzerklärung

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ersichtlich nicht ernst gemeinte Erklärungen keine Vertragsansprüche auslösen. (OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.Mai 2017, Aktenzeichen: 8 U 170/16).

Das OLG hat den Vertragsschluss zu recht abgelehnt vor dem Hintergrund, dass festgestellt werden konnte, dass die abgegebene Erklärung, dass es sich hierbei um eine Scherzerklärung gehandelt hat.

Der ganze Sachverhalt kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170604441&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Ist ein verstopfter Rußpartikelfilter ein Mangel oder Verscheiß?

Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn das Fahrzeug technische Defekte aufweist, die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind. (OLG Hamm, Entscheidung vom 11.Mai 2017, Aktenzeichen: 28 U 29/16).

Begründet wurde die Entscheidung damit, da das Landgericht hierin noch Verschleiß gesehen hat, dass aufgrund zweier technischer Defekte der vom Kläger erworbene Skoda negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurückbliebe. Zugleich habe sich aufgrund der defekten Pumpe-Düse-Injektoren im Partikelfilter mehr Ruß als üblich abgelagert. Eine solche übermäßige Verschleißanfälligkeit sei ebenfalls als Sachmangel anzusehen, zumal der defekte Sensor die bedenkliche Rußablagerung nicht angezeigt habe.

Die Entscheidung lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=12C5669F9F111841393B3CBBD50DF21B.jp11?nid=jnachr-JUNA170604349&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Immobilienrecht: Ist ein zurückliegender Maderbefall ein Sachmangel?

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein sechs Jahre zurückliegender Marderbefall keinen offenbarungspflichtigen Sachmangel darstellt, über den der Verkäufer eines Hausgrundstücks aufzuklären hat. (OLG Hamm, Entscheidung vom 13.02.2017, Aktenzeichen: 22 U 204/16)

Es gebe keine tatsächliche allgemeine Vermutung dahingehend, dass Marder nach Jahren der Abwesenheit wieder an den Ort des ehemaligen Befalls zurückkehrten. Auch hätten die Beklagten nicht damit rechnen müssen, dass es erneut zu einem Marderbefall komme, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft seinerzeit Abwehrmaßnahmen ergriffen hatte. Zudem habe es in der Vergangenheit lediglich kleinere Marderschäden, etwa verschobene Dachpfannen, gegeben, aber keinen feststellbaren weiteren Marderbefall. Unter dem Gesichtspunkt eines Mangelverdachts träfe die Beklagten ebenfalls keine Offenbarungspflicht.

Zu lesen hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170403835&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Autokauf im Internet: Nachforschungspflicht des Käufers

Das OLG Hamm hatte zwei Fälle zu entscheiden, in denen es um den Kauf von Fahrzeugen von Privat via Internet. Hierbei wurde gesagt:

Dass ein (privater) Autokäufer von sich aus prüfen muss, ob der Verkäufer zum Fahrzeugverkauf berechtigt ist, wenn der (private) Verkäufer nicht als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.

• Wenn ein (privater) Verkäufer nicht als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, muss ein (privater) Käufer von sich aus prüfen, ob der Verkäufer zum Fahrzeugverkauf berechtigt ist. Die bloße Angabe des Verkäufers, er sei ein gewerblicher Zwischenhändler und auch der Umstand, dass der Verkäufer im Besitz der Fahrzeugpapiere und der Fahrzeugschlüssel ist, erübrigt die gebotene Überprüfung durch den Käufer nicht.

• Die z.B. per E-Mail übersandte „Bestätigung“ eines Überweisungsauftrages kann gefälscht sein – allein ein Überweisungsauftrag lässt regelmäßig nicht erkennen, dass das vermeintlich angewiesene Geld auch tatsächlich auf dem Empfängerkonto ankommen wird. (OLG Hamm, Entscheidung vom 22.02.2016 , Az.: 5 U 110/15, 5 U 69/16)

Die Begründungen finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303497&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Zulässigkeit einer Feststellungsklage

Der BGH hat darüber entschieden, ob eine Klage die auf Feststellung gerichtet ist, ob ein Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags wirksam ist und der Vertrag daraufhin rückabzuwickeln ist, wirksam ist.

Sachverhalt:

Die Parteien schlossen im Juni und November 2007 im Wege des Fernabsatzes zwei – überwiegend noch valutierende – Verbraucherdarlehensverträge über 70.000 Euro und 10.000 Euro. Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht jeweils u.a. wie folgt:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen
– ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
– eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrages, jeweils einschließlich der Allgemeinen Darlehensbedingungen,
– die Informationen, zu denen die […] [Beklagte] nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB InfoV) verpflichtet ist,
zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs“.
Mit Schreiben vom 08.07.2014 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

Der BGH hat durch Versäumnisurteil das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben. Soweit die Revision das Zahlungsbegehren zum Gegenstand hatte, hat der BGH in der Sache selbst erkannt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Im Übrigen hat der BGH die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Nach Auffassung des BGH scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage am Vorrang der Leistungsklage. (Urteil des BGH vom 21.Februar 2017, Aktenzeichen: XI ZR 467/15)

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170203303&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei Präsenzgeschäft

Eine lange Wartezeit hat ein Ende. Der BGH hat sich nunmehr endlich mit der Frage nach der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherdarlehen befasst und nachstehende Entscheidung getroffen.

Nach Auffassung des BGH ist die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung als vorformulierte Erklärung gemäß den im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen objektiv auszulegen. Nach dieser Maßgabe sei sie unzureichend deutlich formuliert, weil sie entgegen der für die Vertragsbeziehungen der Parteien maßgebenden Rechtslage so verstanden werden könne, die Widerrufsfrist laufe unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers an. Der BGH hat außerdem seine Rechtsauffassung bestätigt, dass eine Aufhebungsvereinbarung einen anschließenden Widerruf nicht hindere. (Urteil des BGH vom 21.Februar 2017, Aktenzeichen: XI ZR 381/16)

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=F11B161E93E433F02E3ABE7C7B5199B3.jp21?nid=jnachr-JUNA170203302&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp