Beweislast bei Verdacht des Tatbestands des Versicherungsbetrugs

Das LG Dortmund hat entschieden, dass die Versicherung bei Beschädigung eines Autos durch zerkratzten Lack einen vermuteten Versicherungsbetrug nachweisen muss; eine lediglich nachvollziehbare Vermutung reicht hierfür nicht aus. (Entscheidung vom 02.März 2017, Aktenzeichen: 2 O 155/15)

Nach Auffassung des Landgerichts war vorliegend ein Versicherungsfall wie vom Fahrzeughalter behauptet, nachgewiesen. Auch das Zerkratzen des Fahrzeugs sei ein „Unfall“ im Sinne des Versicherungsvertrages, für den die Versicherung einstehen müsse. Dabei sei es nach Meinung des erkennenden Gerichts unerheblich, ob sich der Versicherungsfall so ereignet haben könne, wie vom Versicherungsnehmer geschildert. Die Versicherung könne sich nicht dadurch freisprechen, dass sie lediglich nachvollziehbar einen Sachverhalt vortrage, aus dem sich die wahrscheinliche Vortäuschung des Unfalls herleiten ließe. Dies ist nicht ausreichend, um sich von der Erbringung der Versicherungsleistung freizusprechen. Der Versicherer ist in der Beweislast dafür, die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls vorzutragen und zu beweisen.

Vorliegend wurde der  Versicherungsfall voll bewiesen und war somit unstreitig. In dem Fall muss dann der Versicherer das Gegenteil eben nachweisen, was ihm nicht gelang.

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704758&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp