Verbraucherrecht

Ersatz für Schaden an der Garage durch herausrollende Reifen

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Reifenhändler, der nach einem Reifenwechsel die alten Reifen des Kunden nebeneinanderstehend in den Kofferraum räumt, keinen Schadensersatz leisten muss, wenn die Reifen herausrollen und einen Schaden am Garagentor verursachen. (Entscheidung vom 31.Mai 2017, Aktenzeichen: 9 U 21/17).

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein Schadensersatz zu. Er hätte durch einen kurzen Blick in den hinteren Wagenbereich ohne weiteres feststellen können, dass die Rückenlehne hochgeklappt worden sei. Den Kofferraum trotzdem gleichsam blindlings zu öffnen, zeuge von einer solchen Sorglosigkeit, dass den Kläger jedenfalls ein so überwiegendes Mitverschulden treffe, dass ein etwaiges Verschulden des Reifenhändlers vollständig dahinter zurücktrete. Der Kläger müsse daher seinen Schaden selbst tragen.

Die Entscheidung mit Sachverhalt finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704865&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Schadensersatz vom Frisör, wenn das Färben nicht so wie gewünscht ist?

Das LG Köln hatte darüber zu entscheiden, ob ein Model von ihrem Friseur Schadensersatz verlangen kann, wenn ihre Haare trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht das gewünschte Farbergebnis aufweisen. (Entscheidung vom 14.Juli 2017, Aktenzeichen: 4 O 381/16).

Die Klägerin hat die Feststellung verlangt, dass ihr durch die mangelhafte Färbung entstandenen Schäden und nich entstehende Schäden zu ersetzen sind. Der Klägerin seien deswegen diverse Aufträge entgangen. Sie sei auch seelisch sehr belastet, was zu einer stressbedingten Akne geführt habe.

Das LG Köln hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts sind die Haare der Klägerin nach wie vor geschädigt durch die mangelhafte Leistung. Der Klägerin sei durch die missglückte Haarfärbung ein materieller Schaden im Hinblick auf die Haarteile sowie Verdiensteinbußen bei ihrer Modeltätigkeit entstanden.

Eine umfassende Darstellung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704861&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Beweislast bei Verdacht des Tatbestands des Versicherungsbetrugs

Das LG Dortmund hat entschieden, dass die Versicherung bei Beschädigung eines Autos durch zerkratzten Lack einen vermuteten Versicherungsbetrug nachweisen muss; eine lediglich nachvollziehbare Vermutung reicht hierfür nicht aus. (Entscheidung vom 02.März 2017, Aktenzeichen: 2 O 155/15)

Nach Auffassung des Landgerichts war vorliegend ein Versicherungsfall wie vom Fahrzeughalter behauptet, nachgewiesen. Auch das Zerkratzen des Fahrzeugs sei ein „Unfall“ im Sinne des Versicherungsvertrages, für den die Versicherung einstehen müsse. Dabei sei es nach Meinung des erkennenden Gerichts unerheblich, ob sich der Versicherungsfall so ereignet haben könne, wie vom Versicherungsnehmer geschildert. Die Versicherung könne sich nicht dadurch freisprechen, dass sie lediglich nachvollziehbar einen Sachverhalt vortrage, aus dem sich die wahrscheinliche Vortäuschung des Unfalls herleiten ließe. Dies ist nicht ausreichend, um sich von der Erbringung der Versicherungsleistung freizusprechen. Der Versicherer ist in der Beweislast dafür, die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls vorzutragen und zu beweisen.

Vorliegend wurde der  Versicherungsfall voll bewiesen und war somit unstreitig. In dem Fall muss dann der Versicherer das Gegenteil eben nachweisen, was ihm nicht gelang.

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704758&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Anspruch auf Erstattung der Reiserücktrittskosten für den Fall, dass der Blindenhund erkrankt?

Das Amtsgericht München hat in einem bereits rechtskräftigen Urteil entschieden, dass ein blinder Reiseteilnehmer bei der Stornierung der Reise wegen Erkrankung seines Blindenhundes keinen Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten gegen die Reiserücktrittskostenversicherung hat. (AG München, Entscheidung vom 11.November 2016, Aktenzeichen: 191 C 17044/16).

Nach Auffassung des AG München ist zwar dem Kläger insoweit Recht zu geben, dass er ohne seinen Blindenhund in einer Lage ist, die vergleichbar mit den in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Ereignissen ist. Das vorliegende Ereignis sei jedoch unter den abschließend aufgezählten Punkten der Versicherungsbedingungen gerade nicht aufgeführt. Die Beklagte habe in ihren Versicherungsbedingungen lediglich bestimmte Sachverhalte als versicherte Ereignisse angeboten. Weitere Sachverhaltskonstellationen, die möglicherweise auf die Lebenssituation des Klägers zuträfen, seien gerade nicht Vertragsbestandteil geworden.

Das Urteil finden Sie unter dem nachfolgendem Link: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704731&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Keine Stornogebühren für Fluggäste

Der EuGH hat entschieden, dass Fluglinien keine pauschale Bearbeitungsgebühr für eine Flugstornierung erheben dürfen und sie zudem sämtliche für Steuern und Gebühren anfallende Kosten genau ausweisen müssen. (Entscheidung vom 08.Juli 2017, Aktenzeichen: C-290/16)

In dem Verfahren hat der BGH den EuGH um Auslegung der Unionsverordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten (Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 – ABl. 2008, L 293, 3)  (BGH, EuGH-Vorlage v. 21.04.2016 – I ZR 220/14 „Flugpreise“). Der BGH ist der Meinung, dass die Klausel über die pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 Euro bei stornierten Buchungen oder nicht angetretenen Flügen die Kunden unangemessen benachteilige und daher nach den Bestimmungen des deutschen Rechts zur Umsetzung der Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln (RL 93/13/EWG – ABl. 1993, L 95, 29) unwirksam sei. Der BGH fragt sich jedoch, ob die den Luftfahrtunternehmen durch die Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten eingeräumte Preisfreiheit der Anwendung einer nationalen Regelung zur Umsetzung des Verbraucherschutzrechts der Union auf eine solche Klausel entgegensteht.

Der EuGH hat entschieden, das die deutschen Regelungen, nach denen Fluglinien keine pauschale Bearbeitungsgebühr für eine Stornierung verlangen dürfen, zulässig ist. Zudem sind die verschiedenen Bestandteile des an die Luftfahrtunternehmen zu zahlenden Endpreises gesondert auszuweisen.

Nach Auffassung des EuGH steht die den Luftfahrtunternehmen durch die Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten eingeräumte Preisfreiheit dem nicht entgegen, dass die Anwendung einer nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln zur Nichtigerklärung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen kann, nach der von Kunden, die eine Buchung storniert oder einen Flug nicht angetreten haben, gesonderte pauschalierte Bearbeitungsentgelte erhoben werden können. Die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln seien auch auf Luftbeförderungsverträge anwendbar. Die Stornierungsgebühren, die Luftfahrtunternehmen verlangen, könnten daher auf Missbräuchlichkeit überprüft werden.

Das gesamte Verfahren lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704640&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Kein Kaufvertragschluss durch Scherzerklärung

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ersichtlich nicht ernst gemeinte Erklärungen keine Vertragsansprüche auslösen. (OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.Mai 2017, Aktenzeichen: 8 U 170/16).

Das OLG hat den Vertragsschluss zu recht abgelehnt vor dem Hintergrund, dass festgestellt werden konnte, dass die abgegebene Erklärung, dass es sich hierbei um eine Scherzerklärung gehandelt hat.

Der ganze Sachverhalt kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170604441&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Ist ein verstopfter Rußpartikelfilter ein Mangel oder Verscheiß?

Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn das Fahrzeug technische Defekte aufweist, die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind. (OLG Hamm, Entscheidung vom 11.Mai 2017, Aktenzeichen: 28 U 29/16).

Begründet wurde die Entscheidung damit, da das Landgericht hierin noch Verschleiß gesehen hat, dass aufgrund zweier technischer Defekte der vom Kläger erworbene Skoda negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurückbliebe. Zugleich habe sich aufgrund der defekten Pumpe-Düse-Injektoren im Partikelfilter mehr Ruß als üblich abgelagert. Eine solche übermäßige Verschleißanfälligkeit sei ebenfalls als Sachmangel anzusehen, zumal der defekte Sensor die bedenkliche Rußablagerung nicht angezeigt habe.

Die Entscheidung lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=12C5669F9F111841393B3CBBD50DF21B.jp11?nid=jnachr-JUNA170604349&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Weidemilch: müssen die Kühe denn auf der Weide gemolken werden?

Das OLG Nürnberg hat entschieden (rechtskräftig), dass die Bezeichnung „Weidemilch“ nicht irreführend ist, wenn die Milch von Kühen stammt, welche an mindestens 120 Tagen im Jahr wenigstens sechs Stunden auf der Weide waren. (OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07.Februar 2017, Aktenzeichen: 3 U 1537/16)

Die Klägerin hatte damit keinen Unterlassungsanspruch. Es gibt zudem keine rechtlichen Vorgaben dafür, wann eine Milch als „Weidemilch“ bezeichnet werden dürfe.

Die von der Beklagten verwendete Produktbezeichnung sei nicht irreführend. Der normal informierte und kritische Verbraucher gehe davon aus, dass eine „Weidemilch“ von Kühen stamme, die jedenfalls im Rahmen der üblichen Weidesaison und Weidezeiten auf der Wiese grasen. Zudem sei auf der Rückseite der Verpackung ein Hinweis angebracht, an wie vielen Tagen die Kühe tatsächlich auf der Weide waren. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass davon auszugehen sei, dass Verbraucher, welche ihre Kaufentscheidung von der Zusammensetzung der Erzeugnisse abhängig machten, vorher auch das auf der Verpackung angebrachte Verzeichnis der Zutaten lesen. Der kritische, vernünftig aufmerksame und normal informierte Verbraucher müsse daher auch den Hinweis auf der Rückseite der Verpackung, wonach die Milch von Kühen stamme, die an mindestens 120 Tagen für jeweils mindestens sechs Stunden auf der Weide waren, wahrnehmen. Eine Irreführung sei daher zu verneinen.
Dem ist nichts hinzuzufügen.

Die ganze Entscheidung lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=6D60E705373F6CEC91AC783EA6B8C1F4.jp25?nid=jnachr-JUNA170504211&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Reiserecht: Anspruch wegen vertaner Urlaubsfreuden

Das AG München hat entschieden, dass neben dem Minderungsanspruch wegen erheblicher Flugverspätung wegen dieses Mangels kein weiterer Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude besteht. (AG München, Entscheidung vom 07.März 2017, Aktenzeichen: 182 C 1266/17)

Nach Auffassung des AG München liegt in der verschobenen Abflugzeit nur ein Reisemangel vor. Das Amtsgericht ging mit der ständigen Rechtsprechung davon aus, dass bezüglich der über vier Stunden hinausgehenden Verspätung jedoch eine Minderung eingetreten ist, die sich pro Stunde auf 5% des Tagespreises beläuft. Eine darüber hinausgehende Minderung sei nicht entstanden. Die Klagepartei übersiehe, dass wegen desselben Mangels nicht mehrfach gemindert werden könne und eine Schadensersatzforderung wegen entgangener Urlaubsfreude nur geltend gemacht werden könne, wenn diese nicht bereits mit der Minderung abgegolten sei.

Das Urteil lesen Sie bitte hier:https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=BDAB925C3ED5873501B898D4F11A36D1.jp25?nid=jnachr-JUNA170504168&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Autokauf im Internet: Nachforschungspflicht des Käufers

Das OLG Hamm hatte zwei Fälle zu entscheiden, in denen es um den Kauf von Fahrzeugen von Privat via Internet. Hierbei wurde gesagt:

Dass ein (privater) Autokäufer von sich aus prüfen muss, ob der Verkäufer zum Fahrzeugverkauf berechtigt ist, wenn der (private) Verkäufer nicht als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.

• Wenn ein (privater) Verkäufer nicht als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, muss ein (privater) Käufer von sich aus prüfen, ob der Verkäufer zum Fahrzeugverkauf berechtigt ist. Die bloße Angabe des Verkäufers, er sei ein gewerblicher Zwischenhändler und auch der Umstand, dass der Verkäufer im Besitz der Fahrzeugpapiere und der Fahrzeugschlüssel ist, erübrigt die gebotene Überprüfung durch den Käufer nicht.

• Die z.B. per E-Mail übersandte „Bestätigung“ eines Überweisungsauftrages kann gefälscht sein – allein ein Überweisungsauftrag lässt regelmäßig nicht erkennen, dass das vermeintlich angewiesene Geld auch tatsächlich auf dem Empfängerkonto ankommen wird. (OLG Hamm, Entscheidung vom 22.02.2016 , Az.: 5 U 110/15, 5 U 69/16)

Die Begründungen finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303497&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp