Keine Stornogebühren für Fluggäste

Der EuGH hat entschieden, dass Fluglinien keine pauschale Bearbeitungsgebühr für eine Flugstornierung erheben dürfen und sie zudem sämtliche für Steuern und Gebühren anfallende Kosten genau ausweisen müssen. (Entscheidung vom 08.Juli 2017, Aktenzeichen: C-290/16)

In dem Verfahren hat der BGH den EuGH um Auslegung der Unionsverordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten (Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 – ABl. 2008, L 293, 3)  (BGH, EuGH-Vorlage v. 21.04.2016 – I ZR 220/14 „Flugpreise“). Der BGH ist der Meinung, dass die Klausel über die pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 Euro bei stornierten Buchungen oder nicht angetretenen Flügen die Kunden unangemessen benachteilige und daher nach den Bestimmungen des deutschen Rechts zur Umsetzung der Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln (RL 93/13/EWG – ABl. 1993, L 95, 29) unwirksam sei. Der BGH fragt sich jedoch, ob die den Luftfahrtunternehmen durch die Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten eingeräumte Preisfreiheit der Anwendung einer nationalen Regelung zur Umsetzung des Verbraucherschutzrechts der Union auf eine solche Klausel entgegensteht.

Der EuGH hat entschieden, das die deutschen Regelungen, nach denen Fluglinien keine pauschale Bearbeitungsgebühr für eine Stornierung verlangen dürfen, zulässig ist. Zudem sind die verschiedenen Bestandteile des an die Luftfahrtunternehmen zu zahlenden Endpreises gesondert auszuweisen.

Nach Auffassung des EuGH steht die den Luftfahrtunternehmen durch die Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten eingeräumte Preisfreiheit dem nicht entgegen, dass die Anwendung einer nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln zur Nichtigerklärung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen kann, nach der von Kunden, die eine Buchung storniert oder einen Flug nicht angetreten haben, gesonderte pauschalierte Bearbeitungsentgelte erhoben werden können. Die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln seien auch auf Luftbeförderungsverträge anwendbar. Die Stornierungsgebühren, die Luftfahrtunternehmen verlangen, könnten daher auf Missbräuchlichkeit überprüft werden.

Das gesamte Verfahren lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704640&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp